Ausschlagungen durch Erbeserben

  • Habe hier eine Sache übernommen, in der alle Erben erster Ordnung ausgeschlagen haben. Eltern vorverstorben, 11 Geschwister. Von diesen haben die meisten Geschwister (und Geschwisterkinder ) ausgeschlagen, für einige laufen noch Fristen wegen fam. ger. Genehmigungen, einige versuchen wir noch zu ermitteln, eine potentielle Erbin hat sich nicht gerührt....
    nun hier meine Frage:
    ein Bruder B der Erblasserin stand unter Betreuung und ist nachverstorben, ohne dass er/ die Betreuerin von uns angeschrieben wurde oder eine Ausschlagung erklärt wurde. Nachlassvorgänge gibt es nicht. Er war nach Betreuungsakte kinderlos und ledig und hat daher genau die selben Erben wie die Erblasserin. Würdet Ihr hier nochmal alle Erbeserben anschreiben und sie auffordern ggfs. nochmal als Erbeserben auszuschlagen oder kann ich vielleicht deren mir vorliegenden Ausschlagungen auch als Ausschlagungen als Erbeserben werten? ( Die Geschwister haben alle zeitlich erst nach dem Tod des B ausgeschlagen)
    .....scheue mich etwas nochmals ca. 100 Leute anzuschreiben....

  • Als Erbeserben ausschlagen können diese Leute nur, wenn sie auch Erbeserben sind, d.h. wenn sie das Erbe nach dem Bruder angenommen haben.

    Falls der Bruder auch nichts zu vererben hatte, werden die Leute eher das Erbe des Bruders ausschlagen und haben damit für beide Erbfälle Ruhe. In diesem Fall wäre es keine gute Idee, als Erbeserbe auszuschlagen, weil dies eine konkludente Annahme des Bruder-Erbes beinhaltet.

  • Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Es gibt hier keine Nachlassvorgänge nach dem nachverstorbenen Bruder. Die Ausschlagungsfrist ist hier lange abgelaufen. Außerdem kann ich ja die mir bekannten Erbeserben wohl schlecht anschreiben, sie sollten sich überlegen, ob sie auch nach ihrem weiteren Bruder ausschlagen.....mit der Sache bin ich ja gar nicht befasst....?????

  • Die 100 Beteiligten werden ja (hoffentlich) erst durch Nachrücken zusammengekommen sein, die Ausschlagungsfrist für B ist nach dem SV abgelaufen. Also wären ja "nur" die Erben des B anzuschreiben. Und wenn diese in B's Namen die Erbschaft ausschlagen, rückt ja niemand nach (da durch die Ausschlagung von B niemand nachrückt, wenn ich den SV richtig verstanden habe). Der Kreis der anzuschreibenden Beteiligten dürfte dadurch hoffentlich nicht ganz so groß sein? Ist nur eine Frage, wie man es am geschicktesten formuliert, dass die angeschriebenen auch verstehen, was man ihnen sagen will...ist ja nicht so ganz einfach...

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