Hallo liebe Kollegen,
mir ist bewusst, dass zu einer ähnlichen Problematik ein anderer Thread läuft, da mein Fall davon aber abweicht und der andere Thread noch nicht beendet ist, wollte ich nicht im anderen Thread einfach dazwischen quasseln und eine neue Frage aufwerfen. Also hier:
Beratungshilfeschein wird der Antragstellerin im Mai 2016 aufgrund mündlichen Antrages erteilt. Die Antragstellerin versichert dabei schriftlich an Eides statt, dass eine anwaltliche Beratung noch nicht stattgefunden hat.
Nunmehr liegt der Vergütungsantrags vor. Aus diesem selbst und aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Zeitraum, in welchem die Beratung- und Vertretung stattfand, tatsächlich wie folgt ist: September 2015 bis Januar 2017.
Nun stehe ich vor dem Problem, dass ich nicht weiß, ob ich die Beratungshilfe gem. § 6a BerHG aufheben kann. Dort ist davon die Rede, dass die "Voraussetzungen" für die Bewilligung von Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben dürfen. Ich verstehe das so, dass damit auf § 1 verwiesen wird (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, keine andere Hilfe, nicht mutwillig etc.). Daraus ergibt sich die Vier-Wochen-Frist nicht, diese ist in § 6 Abs. 2 BerHG geregelt und m. E. eine Verfahrensvorschrift und keine Voraussetzung, wie es § 6a BerHG meint. Ist da Jemand anderer Meinung, dass die Frist auch als "Voraussetzung" im Sinne des § 6a BerHG gilt? Leider finde ich nähere Ausführungen hierzu nicht, ich habe hier nur Zugriff auf "Dübeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage".
Meine nächste Überlegung war dann, ob vielleicht zumindest der Erstattungsanspruch des RA gegen die Staatskasse entfällt nach § 8a BerHG (da der RA m. E. Kenntnis darüber gehabt haben MÜSSTE, dass die Frist keinesfalls eingehalten ist), aber wenn ich meiner vorstehenden Argumentation folge, ist dies ebenfalls nicht der Fall, da für § 8a BerHG Voraussetzung wäre, dass eine Aufhebung der Bewilligung erfolgt ist.
Das Ende vom Lied wäre dann, dass die Vergütung ausgezahlt würde und ich einzig und allein die Sache an die STA geben könnte, wegen der falschen e. V. der Antragstellerin und evtl. des Mitwissens des RA.
ich habe das ungute Gefühl, dass hier möglicherweise ein normales Mandat nachträglich in ein Beratungshilfemandat umgewandelt worden ist ...