Monatsfrist umgangen II

  • Hallo liebe Kollegen,

    mir ist bewusst, dass zu einer ähnlichen Problematik ein anderer Thread läuft, da mein Fall davon aber abweicht und der andere Thread noch nicht beendet ist, wollte ich nicht im anderen Thread einfach dazwischen quasseln und eine neue Frage aufwerfen. Also hier:

    Beratungshilfeschein wird der Antragstellerin im Mai 2016 aufgrund mündlichen Antrages erteilt. Die Antragstellerin versichert dabei schriftlich an Eides statt, dass eine anwaltliche Beratung noch nicht stattgefunden hat.

    Nunmehr liegt der Vergütungsantrags vor. Aus diesem selbst und aus den beigefügten Unterlagen ergibt sich, dass der Zeitraum, in welchem die Beratung- und Vertretung stattfand, tatsächlich wie folgt ist: September 2015 bis Januar 2017.

    Nun stehe ich vor dem Problem, dass ich nicht weiß, ob ich die Beratungshilfe gem. § 6a BerHG aufheben kann. Dort ist davon die Rede, dass die "Voraussetzungen" für die Bewilligung von Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben dürfen. Ich verstehe das so, dass damit auf § 1 verwiesen wird (persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse, keine andere Hilfe, nicht mutwillig etc.). Daraus ergibt sich die Vier-Wochen-Frist nicht, diese ist in § 6 Abs. 2 BerHG geregelt und m. E. eine Verfahrensvorschrift und keine Voraussetzung, wie es § 6a BerHG meint. Ist da Jemand anderer Meinung, dass die Frist auch als "Voraussetzung" im Sinne des § 6a BerHG gilt? Leider finde ich nähere Ausführungen hierzu nicht, ich habe hier nur Zugriff auf "Dübeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Auflage".

    Meine nächste Überlegung war dann, ob vielleicht zumindest der Erstattungsanspruch des RA gegen die Staatskasse entfällt nach § 8a BerHG (da der RA m. E. Kenntnis darüber gehabt haben MÜSSTE, dass die Frist keinesfalls eingehalten ist), aber wenn ich meiner vorstehenden Argumentation folge, ist dies ebenfalls nicht der Fall, da für § 8a BerHG Voraussetzung wäre, dass eine Aufhebung der Bewilligung erfolgt ist.

    Das Ende vom Lied wäre dann, dass die Vergütung ausgezahlt würde und ich einzig und allein die Sache an die STA geben könnte, wegen der falschen e. V. der Antragstellerin und evtl. des Mitwissens des RA.

    ich habe das ungute Gefühl, dass hier möglicherweise ein normales Mandat nachträglich in ein Beratungshilfemandat umgewandelt worden ist ...


  • Sie ist aber leider bewilligt worden, weil von der anwaltlichen Tätigkeit keine Kenntnis bestand. Die Antragstellerin ist selbst auf der Rechtsantragsstelle erschienen und hat den Antrag mündlich gestellt, dann sogar an Eides statt versichert, dass keine Beratung stattgefunden hat.

    Dass tatsächlich doch eine stattgefunden hat, hat sich erst jetzt im Rahmen der Prüfung der Vergütung ergeben.

  • Dort ist davon die Rede, dass die "Voraussetzungen" für die Bewilligung von Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben dürfen. Ich verstehe das so, dass damit auf § 1 verwiesen wird

    Halte ich für eine zu enge Auslegung. Auch der Antrag § 4 BerhG oder eben die Frist nach § 6 II BerhG ist Voraussetzung...

  • Sie ist aber leider bewilligt worden, weil von der anwaltlichen Tätigkeit keine Kenntnis bestand. Die Antragstellerin ist selbst auf der Rechtsantragsstelle erschienen und hat den Antrag mündlich gestellt, dann sogar an Eides statt versichert, dass keine Beratung stattgefunden hat.

    Dass tatsächlich doch eine stattgefunden hat, hat sich erst jetzt im Rahmen der Prüfung der Vergütung ergeben.

    :( Dann sollte die Akte an die StA gelangen.

  • Was willst du mit der Aussage "sie ist aber leider bewilligt worden" ausdrücken? Genau für diesen Fall gibt es doch die Möglichkeit der Aufhebung.

    Sie ist bewilligt worden ohne dass die Voraussetzungen erfüllt waren. Voraussetzungen sind ALLE Voraussetzungen.

    Mit der falschen eidesstattlichen Versicherung sogar ein Fall für die StA.
    Aufheben, Akte an die StA, fertig.

  • @Phil: Genau darauf wollte ich hinaus, ich war mir nicht sicher, ob die Frist auch in diesem Sinne zu zählen ist. Danke!
    Frog: Ja, das werde ich auf jeden Fall veranlassen.
    @Malhiermalda: Ich war mir nicht sicher, wie weit §6a BerHG mit "Voraussetzungen" geht, ob ich die Frist auch dazu zählen soll, weil die - inoffizielle - Überschrift von § 1 BerHG "Voraussetzungen" heißt. Ich hatte Auslegungsschwierigkeiten, mehr nicht!

    Danke an alle!

  • Hallo,

    habe mir gerade den Fall hier mal durchgelesen und hätte noch eine Anmerkung aus der Praxis dazu:

    Bei uns kommt es häufig vor, dass wir eine Art "Sammelakte" für Mandanten anlegen, die wegen Beratungen oder Kleinigkeiten immer mal kommen. Wenn ich dann die Abrechnung zur BRH mache, vergibt mein Programm als Beginn der Beratung immer das Datum der Aktenanlage. Deshalb kann es sein, dass wir z.B. am 15.05.2017 tatsächlich beraten haben, aber die Akte schon am 01.01.2016 angelegt wurde. Dann würde das Programm den 01.01.2016 angeben. Ich kann das aber manuell auch ändern.

    Es könnte natürlich sein, dass in der Kanzlei bei der Abrechnung einfach ein Fehler unterlaufen ist. Vielleicht sollte man bei derartigen Problemen den Anwalt darauf hinweisen und um Erklärung bitten. Nicht immer ist es so, dass Mdt. oder Anwalt besch... wollen.

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