einstw. Anordnung gg. ZV aus KFB

  • Hallo zusammen,

    auf die Gefahr hin, dass es vergleichbare Fragen gibt, die meinen Fall beantworten... :D

    Richter erlässt Streitwertbeschluss, anschließend wird das Kostenfestsetzungsverfahren durchgeführt (d.h. auch KFB erlassen). Der Klägervertreter reicht sofortige Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss ein, ebenso rein vorsorglich gegen den KFB. Der Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss wurde nicht abgeholfen, das Verfahren hinsichtlich der Beschwerde gegen den KFB wurde bis zur Entscheidung über den Streitwertbeschluss ausgesetzt. Die Akten wurden dem zuständigen LG zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss vorgelegt.

    Nun will der Beklagtenvertreter aus dem vorläufig vollstreckbaren KFB (mit Abwendungsbefugnis d. Klägers) vollstrecken, der Klägervertreter beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die ZV aus dem KFB "vorläufig für unzulässig" zu erklären bzw. vorläufig einzustellen, bis über den Streitwertbeschluss und auch den KFB selbst rechtsverbindlich entschieden ist.

    Nach meinem Verständnis kein Grund, die ZV einzustellen, nur weil gegen den zugrundeliegenden (vorläufig vollstreckbaren) Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurde... er ist ja eben vorläufig vollstreckbar :D

    Und wer wäre überhaupt für den Erlass eines solchen Beschlusses zuständig? Rpfl. des Vollstreckungsgerichts? Prozessgericht, das den KFB erlassen hat? Beschwerdegericht? Habe schon alle möglichen Varianten zu Ohren bekommen :gruebel:


    Vielen Dank vorab und Gruß


  • Nach meinem Verständnis kein Grund, die ZV einzustellen, nur weil gegen den zugrundeliegenden (vorläufig vollstreckbaren) Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurde... er ist ja eben vorläufig vollstreckbar :D


    :daumenrau Es wurde der Kfb ja nicht inhaltlich angegriffen, sondern nur der SW-Beschluss, so dass eine einstweilige Einstellung der ZV gar nicht möglich ist. Dafür müsste der Kfb inhaltlich angegriffen werden.

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