Gerichtsvollzieher - Arbeitsvertrag für Bürokraft

  • Hallo. Ich bräuchte mal Hilfe bei der Beantwortung folgender Fragen

    Ist ein Arbeitsvertrag für eine Bürokraft
    1.) zwingend der Verwaltung vorzulegen?
    2.) zu genehmigen ? wenn ja wonach?
    3.) Sind die Tätigkeiten der Bürokraft einzeln im Vertrag aufzulisten bzw. Arbeiten auszuschließen?

    Vielen Dank

  • Der Vertrag ist nicht zwingend vorzulegen, aber die Einstellung ist der Dienstbehörde anzuzeigen. Dabei sind bestimmte Angaben zu machen - § 34 Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Da aber die Dienstbehörde prüfen muss, ob die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen unbedenklich sind, wird sich die Vorlage des Arbeitsvertrages nicht vermeiden lassen.
    Was die Büroangestellte darf und was nicht (bzw. erst nach Genehmigung durch die Dienstbehörde) ist in § 33 GVO geregelt.
    Ich hoffe, das hilft erst einmal weiter.

    Werbung ist der Versuch, das Denkvermögen des Menschen so lange außer Takt zu setzen, bis er genügend Geld ausgegeben hat. (Ambrose Bierce)

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