Rangregulierung Grundschuld bei Verpfändung Auflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    brauch dringend Eure Hilfe bzw. Einschätzung. Ich glaube ich habe einen Fehler gemacht.

    Folgender Sachverhalt liegt vor:
    Es wurde eine Teilfläche von ca. 500 am verkauft. Eine AV wurde eingetragen. Weiter wurde eine Grundschuldbestellungsurkunde eingereicht, in der eine Rangbestimmung getroffen wurde: die Grundschuld soll erste Rangstelle erhalten. Da die Grundschuld an der Teilfläche momentan nicht eingetragen werden kann, wurde der Auflassungsanspruch an die Bank verpfändet. Der Verpfändungsvermerk wurde bei der AV eingetragen.

    Nunmehr ist Gesamtvollzug beantragt. Es wurden hierzu eingereicht:
    - Messungsanerkennung und Auflassung mit Löschungsbewilligung zur AV
    - Pfandfeststellung der Käufer für die Grundsuchuld mit Bewilligung der GS-Eintragung gem. Bestellungsurkunde an der dort ausbedungenen Rangstelle
    - Zustimmung zur Auflassung und Löschungsbewilligung hins. des Verpfändungsvermerks der Bank mit Verzicht auf die Eintragung der gesetzlichen Sicherungshypothek, wenn Zug um Zug mit der Löschung die Grundschuld an der in der Grundschuldbestellungsurkunde ausbedungenen Rangstelle eingetragen wird.

    Eigentlich alles gut, jedoch wurde in der Auflassungsurkunde nun zusätzlich auch noch eine Grunddienstbarkeit an dem Vertragsgrundstück für ein anderes Grundstück bestellt. Hier wurde bestimmt, dass die Grunddienstbarkeit erste Rangstelle haben soll.


    Ich habe vom Notar deshalb eine Rangregulierung gefordert, da einerseits die Grunddienstbarkeit als auch die Grundschuld 1. Rangstelle haben sollen, bzw. der Verzicht auf die kraft Gesetzes entstehende Sicherungshypothek nur unter dieser Voraussetzung erklärt wurde. Der Notar hat mir dann einen Rangrücktritt von der Bank vorgelegt mit Zustimmung der Käufer (= GS-Besteller). Vom Wortlaut her wurde diese Urkunde wie ein normaler Rangrücktritt einer bereits eingetragenen GS hinter die Gdbk formuliert - von der Verpfändung und kraft Gesetzes enstehenden Sicherungshypothek ist keine Rede. Das hat mich gestern nicht weiter gestört und ich habe eingetragen:

    1. Auflassung
    2. Löschung AV samt Verpfändungsvermerk
    3. Gdbk 1. Rang
    4. Grundschuld 2. Rang


    Heute habe ich aber Zweifel an der Richtigkeit. Sauber wäre wohl gewesen, wenn die GS-Besteller nochmals eine Rangbestimmung getroffen hätten und die Bank die Löschung des Verpfändungsvermerks und den Verzicht auf die gesetzliche Sicherungshypo unter der Voraussetzung, dass die GS 2. Rang erhalten sollen, erklärt hätten.

    Kann man den Rangrücktritt der Bank soweit auslegen?
    Mach ich mir unnötig Sorgen?

  • Die Grundschuldbesteller haben eine Rangbestimmung getroffen - als sie die Dienstbarkeit "an erster Rangstelle in Abt. II und III" zur Eintragung bewilligt haben.
    Die Grundschuldgläubigerin hat den Rangrücktritt für die Grundschuld hinter die Dienstbarkeit erklärt.
    Auf die Eintragung der SiHyp hat die Bank verzichtet.
    Alles ist gut.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • :daumenrau
    Die Erklärungen und Bewilligungen lassen ganz eindeutig ein ganz bestimmtes Endergebnis als gewollt erkennen.
    Das gewollte haben jetzt alle bekommen; da braucht man sich jetzt nicht mehr an jedem Jota aufhängen.

  • Das habe ich mir eben bei der Eintragung auch gedacht. Das Endergebnis stimmt ja.

    Super! Vielen Dank für eure Einschätzung und die raschen Antworten. Dann bin ich jetzt beruhigt. :daumenrau:)

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