anonymisierter Akteninhalt zu Ausbildungszwecken

  • Guten Tag zusammen,


    hat irgendwer eine Idee woraus ich herleiten kann, dass es nicht gegen irgendwelche dienstrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Bestimmungen verstößt, wenn
    ich Akteninhalt aus Strafakten anonymisiert vervielfältige/verwende, um es zu Ausbildungszwecken von Jufas/Rpfl.-Anwärtern ect. zu verwenden?

    Ich habe mir mehrere Tage den Kopf zerbrochen und komme einfach nicht weiter.
    Hintergrund ist, dass sich eine Richterin verbeten hat, Inhalt "ihrer" Akten zu kopieren (!trotz Anonymisierung).

    Vielleicht hat ja einer von euch einen Recherchetipp.

  • Wie wärs denn mit der Konfrontation der Dame mit den entsprechenden Ausbildungsvorschriften für den Nachwuchs ?
    Wenn das nicht beindruckt : Meldung an das jeweilige Ausbildungsreferat des zust. Oberlandesgerichts.

  • Hallo Wolf,

    danke dir erst mal für deine Antwort. Ich bin auf der Suche nach den entsprechenden Ausbildungsvorschriften. Hast du da welche parat :) ?

  • Die sollte der haben, der dich mit der Ausbildung beauftragt hat.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Die Vorschriften sind wohl von BL zu BL verschieden und müssten über Euer Intranet einsehbar sein.
    Bei uns in Ba-Wü sind diese für den geh. Dienst jedenfalls so eingestellt.
    Für die JuFas müssten die jeweiligen Ausbildungszentren vor Ort ebenfalls über die Vorschriften verfügen.
    Schließlich sollten sie wissen , was sie auszubilden haben.;)

  • Hallo,

    danke euch, für eure Antworten. (Mich betrifft das ganze eigentlich gar nicht - ich versuche, einem Kollegen, der sich mit der Sache befassen muss, zu helfen) und habe die Frage daher hier ins Forum gestellt.
    Ich werde mich nun mal im Intranet stöbern und gucken, wer hier für die Ausbildung konkret zuständig ist.

    VG

  • Wobei ich mir die Frage stelle, wen hier die "Beweislast" trifft. Die Akten sind ja nicht persönliches Eigentum der Richterin und es kann doch nicht im Ernst sein, dass man sich als Ausbilder auch noch um so was kümmern muss.

  • Es ist in der Tat so, dass sich in diesem Fall eine Richterin quer stellt, die allen Ernstes meint festlegen zu können, dass aus "ihren" Akten nichts zu entnehmen sei. Ob die betroffene Rechtspflegerin/Ausbilderin der Richterin ihre lächerliche Einstellung verdeutlicht hat, weiß ich nicht. Aber wie es häufig so ist, hat sich der Direktor des AG dann, statt die Sache wegen Lächerlichkeit abzuschmettern, an meinen Kollegen mit der Anfrage gewandt, wonach es der Rechtspflegerin gestattet sei, Aktenbestandteile für die Ausbildung zu verwenden. Dies zudem entgegen des Willens der Richterin.. So oder so ähnlich der Sachverhalt .... Da mein Kollege aktuell unglaublich viel Arbeit hat, dachte ich, ich kann ihm wenigstens ein bisschen bei der Recherche behilflich sein.

  • Ein Armutszeugnis kann man dem Direktor unbedenklich ausstellen.
    Schließlich ist er gleichzeitig der Dienstvorgesetzte der Azubis seiner Behörde und sollte deren Rechte u. Pflichten ( in Ba-Wü in Form von Pflichtenheften ) einigermaßen kennen.

  • Dem Wolf ist uneingeschränkt zuzustimmen. Mag der Direktor die Vorschrift benennen, nach der diese Richterin die ordentliche Ausbildung verhindern kann. Sie hat nach meiner Auffassung da nichts zu entscheiden. Ich hätte sie nicht einmal gefragt. Ihr "sich das verbitten" hätte ich lediglich zur Kenntnis genommen. Aber ich bin auch schon ein paar Jahre dabei, in denen mein Fell dicker werden konnte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview


  • ...
    Dies zudem entgegen des Willens der Richterin.
    ...

    Spätestens hier hätte der Direktor was merken müssen. Der Wille eines SB (und nichts anderes sind wir und Richter am Ende ja) hat hiermit ja wohl mal rein gar nichts zu tun.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich glaube nicht, dass es Vorschriften gibt, die ausdrücklich erlauben, Aktenteile zu Ausbildungszwecken zu kopieren. Da kann man sich dumm und dämlich suchen. Ich halte es für selbstverständlich, dass dies zulässig ist. Die Begründung findet sich bestens formuliert in Beitrag #8.
    Ich gehe davon aus, dass es sich um weggelegte Akten handelt. Sofern es Zivilakten sind, liefert § 299 II ZPO ein handfestes Argument dafür, dass die Richterin kein Recht hat, das Kopieren der Akten zu verbieten: Würde ein Dritter (Außenstehender)Akteneinsicht beantragen, stünde die Entscheidung darüber dem Direktor und nicht der Richterin zu. Das Einzige, was die Richterin unter Verschluss halten darf, sind ihre persönlichen Notizen, Entwürfe usw., die hinten in der Akte liegen.

  • Ich glaube nicht, dass es Vorschriften gibt, die ausdrücklich erlauben, Aktenteile zu Ausbildungszwecken zu kopieren. Da kann man sich dumm und dämlich suchen. Ich halte es für selbstverständlich, dass dies zulässig ist. Die Begründung findet sich bestens formuliert in Beitrag #8.
    Ich gehe davon aus, dass es sich um weggelegte Akten handelt. Sofern es Zivilakten sind, liefert § 299 II ZPO ein handfestes Argument dafür, dass die Richterin kein Recht hat, das Kopieren der Akten zu verbieten: Würde ein Dritter (Außenstehender)Akteneinsicht beantragen, stünde die Entscheidung darüber dem Direktor und nicht der Richterin zu. Das Einzige, was die Richterin unter Verschluss halten darf, sind ihre persönlichen Notizen, Entwürfe usw., die hinten in der Akte liegen.


    Ebendt.
    Warum legt die Richterin keine Argumente für angebliche Verwertungsrechte an ihrem geistigen Schaffen im Namen des Volkes in Akten, die nicht ihr, sondern dem Dienstherren zu Eigen sind, vor?

  • Ich glaube nicht, dass es Vorschriften gibt, die ausdrücklich erlauben, Aktenteile zu Ausbildungszwecken zu kopieren. Da kann man sich dumm und dämlich suchen.

    § 2 Abs. 5 RpflAO NRW:
    Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.

  • Ich glaube nicht, dass es Vorschriften gibt, die ausdrücklich erlauben, Aktenteile zu Ausbildungszwecken zu kopieren. Da kann man sich dumm und dämlich suchen.

    § 2 Abs. 5 RpflAO NRW:
    Zum Zwecke der Ausbildung und Prüfung können Akten aus der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Praxis sowie Verwaltungsakten beigezogen und vervielfältigt werden.


    Ich hab mit diesem Subforum nichts am Hut, aber DAS freut mich jetzt.

  • Ich habe mal eine Zwischenfrage: Sind die zu Ausbildungszwecken verwandten Akten abgeschlossene Sachen? Dann ist es ohnehin Justizverwaltungsangelegenheit. Wobei das nur nebensächlich, als die anonymisierten Abschriften aus der Akte m.E. unbedenklich zu Ausbildungszwecken verwandt werden dürfen, mithin wenn etwas klar ist, dann ist es klar und muss nicht nochmal geregelt werden - ich hätte auch nicht vorher den Richter oder die Richterin gefragt.

  • Ich habe mal eine Zwischenfrage: Sind die zu Ausbildungszwecken verwandten Akten abgeschlossene Sachen?

    In der Regel: nein. Es gibt zwar abgeschlossene Akten, die (wegen besonderer Konstellationen oder besonderer Vorgänge) zur Einsicht vorgelegt werden (manchmal auch "unvollständig", nach dem Motto: "Was hätten Sie mit dem Antrag Bl. 299 gemacht?"). Die Regel ist - zumindest bei mir und den mir bekannten Ausbildern - , dass laufende Akten zur Bearbeitung kommen, damit die Anwärter den Arbeitsalltag kennenlernen und "im Echtbetrieb" arbeiten können.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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