Hallo liebe Forengemeinde,
steh auf folgendem Schlauch:
Anwaltlich vertretener Zeuge im sozialgerichtlichen Verfahren erhält keine Belehrung über 3-Monats-Frist aus § 2 Abs. 2 JVEG und stellt seinen Entschädigungsantrag natürlich erst nach Ablauf der Frist.
Jetzt spalten sich hier im Hause die Meinungen.
Meinung 1: Pech gehabt; der Anwalt hätte es wissen müssen und den Zeugen selber belehren müssen. Daher Wiedereinsetzung nicht möglich. Zeuge bleibt auf seinen Kosten sitzen; eventuell ist der Anwalt wegen Pflichtverletzung regresspflichtig (wäre dann aber nicht mehr unser Problem und muss hier nicht erörtert werden)
Meinung 2: Zeuge kann Wiedereinsetzung verlangen (ob sein Entschädigungsantrag dahin ausgelegt werden kann sei dahingestellt), und die Frist beginnt erneut zu laufen mit dem Ergebnis, dass die Staatskasse die Kosten zu erstatten hat (das wäre meine Meinung)
Ich kann aber für/gegen beide Varianten derzeit nur argumentieren mit "das sagt mir mein gewaltiger Bauch so".
Kann momentan keine Rechtsprechung, Kommentierung etc finden.
Wer kann helfen ? (war ich zu blöd für die Suchfunktion auch gerne nur mit Link zum entsprechenden Fred)