Der Notar beurkundet :
„… Vor mir …. erschienen heute
- A
- B
- C
- D
-hier handelnd nicht für sich selbst, sondern unter Befreiung …., Genehmigung nachzureichen versprechend, als vollmachtloser Vertreter für die Erschienenen zu 1) und 2).
…
I. Beschluss
Der Vertretenen zu 1) und 2) sind Gesellschafter“
Auf meinen Hinweis, dass A und B offenbar nicht erschienen sind und er die Urkunde berichtigen möge, teilte er mit, es handle sich nicht um eine falsche Beurkundung, sondern die übliche hiesige Formulierung.
Die Genehmigungserklärungen von A und B habe ich vorliegen, so dass keine inhaltlichen Zweifel habe.
Aber ist es tatsächlich in Ordnung zu beurkunden, jemand sei erschienen, wenn er doch ganz offensichtlich nicht erschienen ist? In § 9 BeurkG ist nicht von Erschienenen oder Vertretenen die Rede, nur von Beteiligten.