Vertretene Erschienene

  • § 6 Abs. 2 BeurkG gibt die Legaldefinition des Beteiligten.
    Die Vertretenen sind nicht beteiligt.


    Doch natürlich sind sie beteiligt. In ihrem Namen werden Erklärungen abgegeben.

    "1 ist nicht persönlich erschienen, er wird vertreten durch 4 als vollmachtsloser Vertreter vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung."
    -> 1 ist urkundsbeteiligt.

    Bei juristischen Personen kommt übrigens auch nie die juristische Person selbst (wie auch, sie ist ja nur eine Fiktion), sondern ihre organschaftlichen oder rechtsgeschäftlich bestimmten Vertreter. Wäre die Aussage, "die Vertretenen sind nicht beteiligt" richtig, könnten juristische Personen nie Beteiligte sein. :wechlach:

    Der lachende Smiley verleitet mich dann doch zum antworten.
    [QUOTE=Lerch in: Lerch, Beurkundungsgesetz, Dienstordnung und Richtlinienempfehlungen der BNotK, 5. Aufl. 2016, § 6 BEURKG] Die Ausschließungsgründe des § 6 Abs. 1 knüpfen an den Begriff des Beteiligten an, der in Abs. 2 definiert wird. Es ist eine Beteiligung im formellen Sinne. Somit werden nur die Personen angesprochen, die vor dem Notar Erklärungen abgeben und nicht diejenigen, deren Rechte durch die Erklärungen berührt werden (materiell Beteiligte, so z.B. in § 3). [/QUOTE]

    Klar ist der Vertretene materiell beteiligt. Aber eben nicht formell. Und darum ging es in der Frage des Threadstarters.

    Im Übrigen hätte und habe ich solche Sachen bei den Notarprüfungen immer an unsere Richter gegeben, wenn mir das aufgefallen ist, weil diese Formulierung zumindest missverständlich ist.

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