KFb für tote Partei

  • Die Kostengrundentscheidung ist zugestellt und rechtskräftig.
    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagtenpartei hat KFA gestellt. Der Beklagte ist zwischenzeitlich verstorben. KFA zur Stellungnahme übersandt und der Klägervertreter teilt nunmehr mit, dass der Beklagte verstorben sei und dass insoweit unbekannt ist, ob die Erben das Verfahren weiterführen wollen. Der PV des Beklagten weist auf § 246 ZPO hin und teilt mit, dass keine Unterbrechung erfolgt aufgrund der anwaltlichen Vertretung. Er beantragt den KFB für den Toden zu erlassen.

    Geht das?

  • Überlegung ob die Forderung für die aktuell vermutlich noch unbekannten Erben des Anspruchsinhabers geltend gemacht werden kann..

    Praktisch geht es dem Anwalt ja um seine Gebühren und Auslagen. Die er (bzw. die von ihm Vertretenen nunmehrigen Rechtsnachfolger) vom Kläger einfordern will..

    Überlegung § 126 ZPO?

    Tack för hjälpen

    Katharina [SIGPIC][/SIGPIC]

    Delad glädje är dubbel glädje, delad sorg är halv sorg.

    Geteilte Freud´ ist doppelte Freud´, geteilte Sorgen sind halbe Sorgen.

  • Die Kostengrundentscheidung ist zugestellt und rechtskräftig.
    Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beklagtenpartei hat KFA gestellt. Der Beklagte ist zwischenzeitlich verstorben. KFA zur Stellungnahme übersandt und der Klägervertreter teilt nunmehr mit, dass der Beklagte verstorben sei und dass insoweit unbekannt ist, ob die Erben das Verfahren weiterführen wollen. Der PV des Beklagten weist auf § 246 ZPO hin und teilt mit, dass keine Unterbrechung erfolgt aufgrund der anwaltlichen Vertretung. Er beantragt den KFB für den Toden zu erlassen.

    Geht das?

    Nein, aber zu Gunsten der unbekannten Erben, vgl. OLG Kobl., 14 W 639/11.

    Wegen Fettdruck, Anfrage m.d.B. um Klarstellung, ob Aussetzung beantragt wird, vgl. SH LSG, L 7 SF 139/14 B E.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • muss mich hier mal dranhängen...


    Bekl. zu 1) erhält nachträglich PKH o.R.; Bekl. zu 2) (keine PKH) ist zwischenzeitlich verstorben, hat quasi das Ende des Prozesses nicht miterlebt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger allein.
    Bekl./Vertr. stellt Antrag nach § 126 ZPO inkl. 0,3 Erhöhungsgebühr. Bekl. zu 2) war aber nicht PKH-Partei. Demnach müsste die 0,3er Gebühr doch grundsätzlich nach 103, 104 ZPO für die Erben des Bekl. zu 2) gegen die zahlungspflichtige Partei festgesetzt werden, oder? :gruebel: Übrigens ist der Bekl. zu 2) der Vater d. Klägers:D

  • muss mich hier mal dranhängen...


    Bekl. zu 1) erhält nachträglich PKH o.R.; Bekl. zu 2) (keine PKH) ist zwischenzeitlich verstorben, hat quasi das Ende des Prozesses nicht miterlebt. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger allein.
    Bekl./Vertr. stellt Antrag nach § 126 ZPO inkl. 0,3 Erhöhungsgebühr. Bekl. zu 2) war aber nicht PKH-Partei. Demnach müsste die 0,3er Gebühr doch grundsätzlich nach 103, 104 ZPO für die Erben des Bekl. zu 2) gegen die zahlungspflichtige Partei festgesetzt werden, oder? :gruebel: Übrigens ist der Bekl. zu 2) der Vater d. Klägers:D

    Ich kenne hierzu zwei Meinungen:

    Meinung A:
    Der Vergütungsanspruch umfasst die vollen Gebühren, die durch die Vertretung der PKH-Partei entstanden sind, vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 49, Rn. 11 ff (22. Auflage). (Auslagen werden im Kommentar nicht ausdrücklich erwähnt. Ohne eine Fundstelle nennen zu können: Ich würde auch die Auslagen anerkennen, die von der PKH-Partei ausgelöst wurden). Wegen des aus dem Ausgleichsanspruch unter den Streitgenossen eventuell resultierenden Regressanspruchs der Landeskasse gegen den Selbstzahler-Streitgenossen: s. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, § 59, Rn. 37 ff)

    Meinung B:
    Der Vergütungsanspruch umfasst die vollen Gebühren, die die PKH-Partei im Innenverhältnis zu tragen hätte. So z.B. OLG Köln, Beschluss vom 29.06.1998, 17 W 302/96 (Fundstelle), bzw. OLG München, Rpfl 2011, 280 oder OLG Bamberg, Beschluss vom 18.05.20000, 3 W 39/00 (Fundstelle) - die Meinung ist aber umstritten.

    Deinen Ansatz kannst du mit Position A gut begründen, behaupte ich. Der BGH hat übrigens mal entschieden, dass die Landeskasse nur die 0,3-Erhöhungsgebühr zu tragen hat, siehe hier. :teufel: Die Entscheidung wird aber von der herrschenden Meinung abgelehnt, wie man an den zitierten Fundstellen i.Ü. sieht.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

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