Hinterlegung gemäß § 853 ZPO

  • Ich habe meine erste Akte zur Hinterlegung nach § 853 ZPO auf dem Tisch. Hinterlegen will der Drittschuldner wegen mehrfacher Pfändungen des Gehalts.

    Der Antragsteller hat im Hinterlegungsantrag § 853 ZPO nicht explizit aufgeführt, wünscht aber die Verteilung nach § 872 ZPO. Ich habe den Antrag daher so ausgelegt.

    Sehe ich das richtig, dass hier drei "Gerichte" eingebunden sind?

    - Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts (dies muss, je nach Kommentar, das AG sein, bei dem die erste Pfändung erfolgt ist oder es kann jedes Amtsgericht sein)

    - das (in der Regel) Amtsgericht (M-Abteilung), dessen PfÜB zuerst zugestellt wurde und dem gegenüber die Hinterlegung mitzuteilen ist, § 853 S. 2 ZPO

    - das nach § 872 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht (Aktenzeichen "J") beim AG der Hinterlegungsstelle (der pfändbare Betrag reicht nicht für alle Gläubiger, daher Verteilungsverfahren von Amts wegen)

  • Nach meiner Meinung ist nur ein AG, das, dessen Beschluss zuerst zugestellt wurde, für die Hinterlegung zuständig. Das gilt auch für das Verteilungsverfahren. Warum sollte für das Verteilungsverfahren nicht gelten :gruebel:

    Anders ist es nur dann, wenn nach § 372 BGB zugunsten von Abtretungs- und Pfändungsgläubigern (am Leistungsort) hinterlegt wurde und der Zessionar weggefallen ist und nur noch Pfändungsgläubiger übrig bleiben. Dann ist für das Verteilungsverfahren nicht das HG am Leistungsort zuständig, sondern das HG des AG, dessen Pfändung zuerst zugestellt wurde.

  • Sehe ich das richtig, dass hier drei "Gerichte" eingebunden sind?

    - Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts (dies muss, je nach Kommentar, das AG sein, bei dem die erste Pfändung erfolgt ist oder es kann jedes Amtsgericht sein)


    Ja, aber ich habe jetzt in drei Kommentare nichts zur örtlichen Zuständigkeit gesehen. Nach den diversen Hinterlegungsgesetzen sollte es bei jedem Amtsgericht möglich sein und ich würde einen solchen Antrag auch keinesfalls ablehnen.

    - das (in der Regel) Amtsgericht (M-Abteilung), dessen PfÜB zuerst zugestellt wurde und dem gegenüber die Hinterlegung mitzuteilen ist, § 853 S. 2 ZPO

    Ja.

    - das nach § 872 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht (Aktenzeichen "J") beim AG der Hinterlegungsstelle (der pfändbare Betrag reicht nicht für alle Gläubiger, daher Verteilungsverfahren von Amts wegen)

    Warum beim AG der Hinterlegungsstelle? Das Amtsgericht zu deinen Punkten 2) und 3) ist doch zwingend gleich und bisher in allen meinen Fällen auch die Abteilung sowie der Sachbearbeiter (M-Abt. = J-Abt.), wobei das natürlich alleine an der Geschäftsverteilung hängt

  • ....

    - das (in der Regel) Amtsgericht (M-Abteilung), dessen PfÜB zuerst zugestellt wurde und dem gegenüber die Hinterlegung mitzuteilen ist, § 853 S. 2 ZPO

    - das nach § 872 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht (Aktenzeichen "J") beim AG der Hinterlegungsstelle (der pfändbare Betrag reicht nicht für alle Gläubiger, daher Verteilungsverfahren von Amts wegen)

    Die Sachlage ist dem "Gericht" anzuzeigen, welches für das Verfahren nach § 872 ZPO zuständig ist.
    Sollte dies nicht in der M-Abt. laufen (bei uns ist es an der K-.Abt. angedockt), braucht die M-Abt. auch nicht informiert werden.

    Letztlich geht es doch darum, dass das für das Verteilungsverfahren zuständige Gericht Kenntnis erlangt und ihm die für die Verteilung erforderlichen Unterlagen (Abschriften der PfÜBse mit ZU-Nachweis) zur Verfügung gestellt werden.


  • Das Verteilungsverfahren wird doch, sofern erforderlich, von Amts wegen eingeleitet, z.B. durch Übersendung der Hinterlegungsakte. Ich verstehe die Kommentare so, dass dieses Gericht (bei uns "J" und der K-Abt. angegliedert) prüfen muss, ob die Anzeige nach § 853 ZPO erfolgt ist (Laut Zöller: Hinterlegung und Anzeige der Sachlage sind erforderlich.

    P.S. Ich kann leider das Zitieren mit Einschieben von eigenen Beiträgen noch nicht.

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