Ich habe meine erste Akte zur Hinterlegung nach § 853 ZPO auf dem Tisch. Hinterlegen will der Drittschuldner wegen mehrfacher Pfändungen des Gehalts.
Der Antragsteller hat im Hinterlegungsantrag § 853 ZPO nicht explizit aufgeführt, wünscht aber die Verteilung nach § 872 ZPO. Ich habe den Antrag daher so ausgelegt.
Sehe ich das richtig, dass hier drei "Gerichte" eingebunden sind?
- Die Hinterlegungsstelle eines Amtsgerichts (dies muss, je nach Kommentar, das AG sein, bei dem die erste Pfändung erfolgt ist oder es kann jedes Amtsgericht sein)
- das (in der Regel) Amtsgericht (M-Abteilung), dessen PfÜB zuerst zugestellt wurde und dem gegenüber die Hinterlegung mitzuteilen ist, § 853 S. 2 ZPO
- das nach § 872 ZPO zuständige Vollstreckungsgericht (Aktenzeichen "J") beim AG der Hinterlegungsstelle (der pfändbare Betrag reicht nicht für alle Gläubiger, daher Verteilungsverfahren von Amts wegen)