Nachlasspfleger Fahrtkosten

  • Weiss jemand ob es eine Richtlinie, Urteil etc. gibt zu Fahrtkosten des Nachlasspflegers? 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer sind klar. Aber darf der Nachlasspfleger nur X Km entfernt wohnen vom Nachlassgericht? Muss er die Bestellung kostenlos abholen?
    Bisher wurde alles anstandslos über mehrere Jahre in gleicher Weise genehmigt. Ich berechnete bei einer Bestellung, nur die Rückfahrt vom Gericht zum Büro und das selten in voller Höhe, weil ich immer versuche mehrere Nachlassfälle zusammen zu erledigen. Allerdings wohne ich ca. 60 km vom Gericht entfernt. Kümmere mich aber immer auf gleichem Wege um Abholung von Schlüsseln etc. vom Ordnungsamt, dass in einem anderen Stadteil liegt, Kontakt mit dem Vermieter und ggfls. erste Wohnungsbegehung mit dem Vermieter, sodass sicher hier Zeit und Fahrtkosten gespart werden.

    Danke für Ihre Antwort

  • Fahrtkosten werden für ihr entstehen mit 0,30 € berechnet.
    Wo der Pfleger seinen Bürositz hat, spielt keine Rolle. Sobald er bestellt ist und handelt, werden die dadurch entstehenden Kosten festsetzbar.

    Und da liegt auch ein wichtiger Punkt: Erst ab wirksamer Verpflichtung besteht der Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Deswegen wird die erste Fahrt hin zum Gericht zum Verpflichtungstermin nicht vergütet und auch keine Fahrtkosten dafür ersetzt.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Die Rechtsgrundlage für Deine Frage findest Du in §§ 1960, 1962, 1915, 1835 BGB; § 5 JVEG.

    Ich gebe TL Recht, die Erstanfahrt zur Verpflichtung gehört nicht zur Aufwandsentschädigung, sondern geht vielmehr im Vergütungsanspruch als "allgemeiner Aufwand" der jeweiligen Pflegschaft auf.

    Ich habe es immer als Entscheider so gehandhabt, dass ich bei der Verpflichtung mehrerer Angelegenheiten für einen Nachlasspfleger anheimgestellt habe, die Fahrtkosten auf die einzelnen Verfahren für die erste Rückfahrt aufzuteilen. Ebenso bei anfallenden Gesprächen mit dem Gericht, wobei ich bei größeren Sachen auf die Protokollierung der Zeiten bei Gericht pro Sache geachtet habe.

  • Vielen Dank für eure Antworten!
    Ich war verunsichert, weil es mir jetzt zum 2. Mal passiert ist, dass Fahrtkosten gerügt wurden. Einmal wurde mir sogar erklärt, weil ich außerhalb der Großstadt wohne, stehen mir keinerlei Fahrtkosten zu.
    Genau so wie Ihr schreibt, hatte ich es im Seminar gelernt und seit Jahren praktiziert und so werde ich es weiter machen.
    Gruß HKB

  • Einmal wurde mir sogar erklärt, weil ich außerhalb der Großstadt wohne, stehen mir keinerlei Fahrtkosten zu.

    :wechlach::wechlach::wechlach::wechlach::wechlach:

    Das ist die beste Begründung, die ich jemals gehört habe....

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nachher kommt noch einer auf die Idee, den Nachlasspfleger auf einen mit dem Wirkkreis eines ortsansässigen Nachlasspflegers zu verpflichten. :teufel:

    Ich hoffe die Aussage des Entscheiders wurde von Dir HKB nicht wortlos hingenommen?

  • Nun ich weiß ja nicht, wie es bei euch so läuft, aber hier stehen Nachlasspfleger Schlange und Auswärtige bieten an, Fahrtkosten und Zeit so zu berechnen, wie wenn sie hier ihr Büro hätten.

  • Nun ich weiß ja nicht, wie es bei euch so läuft, aber hier stehen Nachlasspfleger Schlange und Auswärtige bieten an, Fahrtkosten und Zeit so zu berechnen, wie wenn sie hier ihr Büro hätten.


    Das ist oft so. Kann ich bestätigen.

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  • Nun ich weiß ja nicht, wie es bei euch so läuft, aber hier stehen Nachlasspfleger Schlange und Auswärtige bieten an, Fahrtkosten und Zeit so zu berechnen, wie wenn sie hier ihr Büro hätten.

    Leben wir im gleichen Bundesland?

    Bei uns berechnen auswärtige Nachlasspfleger stets die Fahrtkosten von ihrem Sitz bis zum Ort des Nachlassgerichts und zurück.

    Und@Ricou:

    Ich habe auswärtige Nachlasspfleger, die -im Regelfall- im Wege der Amtshilfe durch ihr Nachlassgericht "vor Ort" verpflichtet werden -RHE per Telefax-.

    Die Bestallungsurkunde schicken wir dann dem Nachlasspfleger -nach Verpflichtung- per Post zu.

    Macht doch auch keinen Sinn, dass der Nachlasspfleger für ein Händeschütteln 70 km und mehr zum Nachlassgericht fährt.

  • Anders gesagt:

    Wer mich will, der nimmt in Kauf, dass auch mal 30 € Fahrtkosten entstehen....das Gericht hat aber dafür einen NLP, den es auch ausdrücklich wollte...und das hat meistens seinen Grund :D

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  • Anders gesagt:

    Wer mich will, der nimmt in Kauf, dass auch mal 30 € Fahrtkosten entstehen....das Gericht hat aber dafür einen NLP, den es auch ausdrücklich wollte...und das hat meistens seinen Grund :D

    TL, nicht jeder Nachlasspfleger will wegen einem Händedruck von mir 100 km fahren. Du bist da vielleicht eine Ausnahme.

    Die Fahrtkosten sind mir dem Grunde nach egal. Ich bin doch nicht der Erbsenzähler der Staatskasse. Bei bemittelten Nachlässen gibt es als Erbsenzähler ggf. einen Verfahrenspfleger.

    Wenn der -schlaue- Nachlasspfleger wöllte, könnte er O,5 Stunden mehr schinden. Und schon hätte er mehr in seiner Kasse.

    Deshalb erstatte ich dem Nachlasspfleger die ihm zustehenden Fahrtkosten, ohne die km mit dem Routenplaner nachzurechnen.

    Und wenn der Nachlasspfleger es will, erfolgt aus Zeitgründen -wie im übrigen in Betreuungsverfahren auch- die Verpflichtung im Wege der Amtshilfe.

  • Es geht nicht nur um die Verpflichtung. Die Inbesitznahme und Durchsuchung der Immobilie ist etwas was eben auch stattfinden muss. Aber viel öfter muss ich dann in der Regel nicht mehr weit fahren. Mit entsprechender Erfahrung lässt sich dann zumeist ein Nachlass größtenteils vom Büro aus regeln.

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  • Eben. Aus meiner geübten Praxis, hat der Nachlasspfleger nach dem Verpflichtungsprocedere (zumeist 3-5 Angelegenheiten zugleich) sogleich seine Tätigkeit in der Funktion und im verpflichteten Wirkkreis aufgenommen, sodass das Gröbste an Arbeit vor Ort bereits am selben Tag erledigt war. Alles Weitere wurde vom Büro aus geregelt und nur - selten war eine weitere Fahrt zum Ort des Geschehens notwendig. Und wenn, wurde das zumeist mit weiteren Terminen in anderen Angelegenheiten verbunden, sodass die Auslagen in solchen Sachen gering gehalten wurden.

    Und wie TL schon sagte, das Gericht entscheidet sich ja nicht umsonst für einen Nachlasspfleger außerhalb der Ortsgrenzen, zumal ein Schlangestehen von Nachlasspflegern ich in meinem Gerichtsbezirk jedenfalls nicht wahrgenommen habe.

    Darüber hinaus kam noch die weitere Überlegung hinzu, dass die ortsansässigen Nachlasspfleger im Allgemeinen teurer waren, als die auswärtig anreisenden Nachlasspfleger - die Vertretung der Staatskasse hat im Fall der Vermögenslosigkeit des Nachlasses nach einem sachklärendem Gespräch bzgl. der geltend gemachten Auslagen jedenfalls nicht mehr moniert.

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