Hallo zusammen,
ich sage es ganz offen: Ich komme eigentlich aus der Insolvenzrechtsecke, habe jetzt einen Aufgebotsfall vor mir, vom Aufgebotsverfahren aber eigentlich keine Ahnung und wäre daher für Antworten der Praktiker sehr dankbar. Folgende Konstellation:
Bei einer Bank wurde für die Mutter des Insolvenzschuldners ein Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 6.000,00 € geführt. Diese verstarb vor einigen Jahren, Erben sind die beiden Söhne A (zugleich Insolvenzschuldner) und B. Weiteres Erbvermögen gibt es nicht mehr. Der Erbteil des A unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Im Zuge der Korrespondenz mit der Bank, dem unkooperativen Insolvenzschuldner und dessen unkooperativem Bruder ergab sich, dass das Sparbuch offensichtlich nicht mehr vorhanden ist. Weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner bzw. dessen Bruder sind im Besitz der Sparurkunde. Es wurde bei der Bank daher eine entsprechend unterzeichnete Verlusterklärung eingereicht. Diese teilt jetzt mit, dass die Verlusterklärung nicht ausreiche. Die Bank besteht auf der Kraftloserklärung durch ein Aufgebotsverfahren.
Meine Frage: Kann hier der Insolvenzverwalter (anstelle des Mitinhabers A) einen solchen Antrag stellen, oder muss der auch von B gestellt werden? Letzteres wäre mehr als ärgerlich, weil die beiden Brüder spinnefeind sind, außerdem völlig planlos und unkooperativ. Bis man den B zur Mitwirkung bekäme würde es sicher Monate dauern.