Antragsberechtigung bei Gemeinschaftssparkonto und Insolvenz

  • Hallo zusammen,

    ich sage es ganz offen: Ich komme eigentlich aus der Insolvenzrechtsecke, habe jetzt einen Aufgebotsfall vor mir, vom Aufgebotsverfahren aber eigentlich keine Ahnung und wäre daher für Antworten der Praktiker sehr dankbar. Folgende Konstellation:

    Bei einer Bank wurde für die Mutter des Insolvenzschuldners ein Sparbuch mit einem Guthaben von ca. 6.000,00 € geführt. Diese verstarb vor einigen Jahren, Erben sind die beiden Söhne A (zugleich Insolvenzschuldner) und B. Weiteres Erbvermögen gibt es nicht mehr. Der Erbteil des A unterliegt dem Insolvenzbeschlag. Im Zuge der Korrespondenz mit der Bank, dem unkooperativen Insolvenzschuldner und dessen unkooperativem Bruder ergab sich, dass das Sparbuch offensichtlich nicht mehr vorhanden ist. Weder der Insolvenzverwalter noch der Insolvenzschuldner bzw. dessen Bruder sind im Besitz der Sparurkunde. Es wurde bei der Bank daher eine entsprechend unterzeichnete Verlusterklärung eingereicht. Diese teilt jetzt mit, dass die Verlusterklärung nicht ausreiche. Die Bank besteht auf der Kraftloserklärung durch ein Aufgebotsverfahren.

    Meine Frage: Kann hier der Insolvenzverwalter (anstelle des Mitinhabers A) einen solchen Antrag stellen, oder muss der auch von B gestellt werden? Letzteres wäre mehr als ärgerlich, weil die beiden Brüder spinnefeind sind, außerdem völlig planlos und unkooperativ. Bis man den B zur Mitwirkung bekäme würde es sicher Monate dauern.

  • Die Antragstellung ist ja nur die eine Sache. Problematischer dürfte sein, dass das zuständige Gericht im Zweifel auch eine Erklärung beider Brüder über den Verbleib des Sparbuchs wird haben wollen. Ich würde mir beispielsweise wohl vortragen lassen, wer nach dem Tode der Mutter die Wohnung geräumt hat und inwieweit seinerzeit nach dem Sparbuch gesucht wurde. Ob es da schon weg war, oder erst nachher abhanden gekommen ist. Und je nachdem wie die Antworten dann ausfallen, läuft ohne Mitwirkung des zweiten Bruders ohnehin nichts.
    Ganz ehrlich: ich würde den Antrag erst mal stellen und alles an Sachvortrag reinbuttern, was geht. Und dann mal schauen, ob es reicht...

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Wegen der berühmten Pferde vor den Apotheken würde ich allerdings auch Nachlaßgericht und Hinterlegungsstelle abfragen, ob die was zum Verbleib des Sparbuches sagen können.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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