Mehrere Anwälte - nur einer erstattungsfähig - KFB

  • Huhu,

    kurze Frage:

    folgende Konstellation:

    Zunächst waren Kläger 1) und 2) gemeinsam durch einen Anwalt vertreten.

    Dann hat sich im laufenden Verfahren Kl. 1) einen eigenen Anwalt genommen.

    Kl 2) wurde zunächst weiter vom ursprünglichen Anwalt vertreten, welcher dann verstorben ist, womit sich für Kl. 2) ebenfalls ein neuer Anwalt bestellt hat.

    Der Anwalt von Kl 2) stellt nun KFA und beantragt mitunter die Erhöhungsgebühr. ( diese ist ja anfänglich bei dem verstorbenen Anwalts entstanden, da diese beide Kläger vertreten hat)

    Der Kl.V. 1) hat noch keinen Antrag gestellt.

    Ich hab nun bemängelt, dass die Erhöhungsgebühr nicht festsetzbar ist für Kl. 2), da maximal ein Anwalt erstattungsfähig ist.

    Meine Überlegung dabei war, dass KV 2) dann die Different, also noch die Erhöhungsgebühr bekommen kann.

    Aber ich bin mir da jetzt nicht mehr so sicher. Klar ist insgesamt nur so viel, wie ein Anwalt ( also mit Erhöhung) bekommen würde. :gruebel:

    Jetzt stellt ja aber nur KV 2) für Kl 2) den Antrag. Wenn ich zu dessen Gunsten nun die gesamten Kosten ohne Erhöhung festsetzte, kann das ja im Ergebnis jedoch nicht stimmen, da ja KV 1) und KV 2) für die gesamten Kosten ( mit Erhöhung) wegen der ursprünglichen gemeinsamen Beauftragung haften und diese als Gesamtschuldner schulden.

    Wie setzt ihr in solchen Fällen fest, wenn maximal ein Anwalts erstattungsfähig ist.

    Kostenentscheidung sieht so aus:

    außergerichtl. Kosten K1) trägt der Beklagte zu xx %

    außergerichtl. Kosten K2) trägt der Beklagte zu yy %
    Liebe Grüße und Danke schon mal ;)

    Edit:
    Thema verschoben.
    Ulf, Admin

  • Kl 2) wurde zunächst weiter vom ursprünglichen Anwalt vertreten, welcher dann verstorben ist, womit sich für Kl. 2) ebenfalls ein neuer Anwalt bestellt hat.


    Der Tod des RA stellt ohne Frage einen notwendigen RA-Wechsel dar, so daß grds. erst einmal die Kosten 2er RAe erstattbar sind. Allerdings hat der Kl. 2) hinsichtlich der Kosten des verstorbenen gemeinsamen RA nur einen kopftanteiligen Kostenerstattungsanspruch (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 312 ff.; BGH, NJW 2006, 3571; NJW 2003, 3419).

    Also könnte der Kl. 2) die hälftigen Kosten des verstorbenen RA (inkl. der Erhöhung der VG) sowie die vollen Kosten seines jetzigen RA erstattet verlangen.

    Soweit der Kl. 1) später auch Festsetzung beantragt, müßte er die Notwendigkeit "seines" RA-Wechsels darlegen und glaubhaft machen. Tut er das nicht, ist bei ihm nur die (andere) Hälfte des verstorbenen gemeinsamen RA zu seinen Gunsten festsetzbar.

    Was die Frage nach der Notwendigkeit des RA-Wechsels bei dem Kl. 1) anbetrifft: Wenn man zu dem Schluß kommt, daß zum Zeitpunkt der Beauftragung eines neuen RA (vor dem Tod des ursprünglich gemeinsamen) keine Notwendigkeit dieses RA-Wechsels bestand, könnte man evtl. argumentieren, daß trotz dieser nichtnotwendigen Kosten sie sich hinterher aufgrund des Todes des ursprünglichen RA als notwendig herausgestellt haben.

    Hier muß man aber fragen, ob beide Kl. nicht evtl. verpflichtet waren, erneut einen gemeinsamen RA zu beauftragen. Dann käme man zu dem Ergebnis, daß beide Kl. einen Erstattungsanspruch nur in Höhe von 2 x der hälftigen Kosten eines gemeinsamen RAs hätten - sie also erstattungsrechtlich so zu behandeln wären, als ob sie 2 x einen gemeinsamen RA beauftragt hätten und daher auch jeweils nur 2 x in Höhe der Kosten des gemeinsamen RA einen Erstattungsanspruch haben.

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  • Hier muß man aber fragen, ob beide Kl. nicht evtl. verpflichtet waren, erneut einen gemeinsamen RA zu beauftragen. Dann käme man zu dem Ergebnis, daß beide Kl. einen Erstattungsanspruch nur in Höhe von 2 x der hälftigen Kosten eines gemeinsamen RAs hätten - sie also erstattungsrechtlich so zu behandeln wären, als ob sie 2 x einen gemeinsamen RA beauftragt hätten und daher auch jeweils nur 2 x in Höhe der Kosten des gemeinsamen RA einen Erstattungsanspruch haben.

    Dazu mal eine Ergänzungsfrage: Würde das nicht dem Recht einer jeden Partei, sich eines eigenen RA zu bedienen, widersprechen? Oder gibt es da (mir nicht bekannte) Einschränkungen durch die Rechtsprechung?


  • Hier muß man aber fragen, ob beide Kl. nicht evtl. verpflichtet waren, erneut einen gemeinsamen RA zu beauftragen. Dann käme man zu dem Ergebnis, daß beide Kl. einen Erstattungsanspruch nur in Höhe von 2 x der hälftigen Kosten eines gemeinsamen RAs hätten - sie also erstattungsrechtlich so zu behandeln wären, als ob sie 2 x einen gemeinsamen RA beauftragt hätten und daher auch jeweils nur 2 x in Höhe der Kosten des gemeinsamen RA einen Erstattungsanspruch haben.

    Dazu mal eine Ergänzungsfrage: Würde das nicht dem Recht einer jeden Partei, sich eines eigenen RA zu bedienen, widersprechen? Oder gibt es da (mir nicht bekannte) Einschränkungen durch die Rechtsprechung?


    Da gibt's Rechtsprechung dazu, daß dieses Recht im Einzelfall auch eingeschränkt sein kann, wenn es keine sachlichen Gründe für die getrennte Beauftragung gibt (vgl. z. B. BGH, MDR 2013, 943 = AnwBl 2013, 664 = NJW 2013, 2826 = Rpfleger 2013, 659; OLG Koblenz, MDR 2013, 430 = AGS 2013, 199 = JurBüro 2013, 255 - für den Fall der Vertretung mehrerer Erben). Man muß sich hier ja fragen, wieso anfangs die gemeinsame Vertretung offenbar i. O. war (also ein solcher "Einzefall" wohl vorlag) und was die Gründe dafür waren, daß plötzlich der Kl. 1) einen eigenen RA beauftragte.

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  • :dankescho

  • Habe nun angefragt, weswegen der Wechsel notwendig gewesen sein soll. :) Werden berichten.

    Davon ausgegangen man verneint die Notwendigkeit, wie löst man dann das Problem, dass zwei Anwälte ihre Kosten komplett anmelden, der eine von ihnen mit Erhöhungsgebühr.

    Und was macht man, wenn zunächst ohne Erhöhungsgebühr beantragt wurde, man hat festgesetzt und dann kommt der 2. Anwalt mit seinem Antrag um die Ecke ? ;)

    Lieber Gruß

  • Davon ausgegangen man verneint die Notwendigkeit, wie löst man dann das Problem, dass zwei Anwälte ihre Kosten komplett anmelden, der eine von ihnen mit Erhöhungsgebühr.

    Und was macht man, wenn zunächst ohne Erhöhungsgebühr beantragt wurde, man hat festgesetzt und dann kommt der 2. Anwalt mit seinem Antrag um die Ecke ? ;)


    Ich dachte, ich hätte das in #2 beantwortet? Daß ein 2. RA nach dem Tod des 1. RA beauftragt werden mußte, ist wohl einleuchtend. Verneint man aber die Notwendigkeit der getrennten Beauftragung, haben die Kläger nur einen kopfanteiligen Erstattungsanspruch. Also kann jeder Kläger jeweils die Hälfte der Kosten von 2 RAe (mit Erhöhung nach Nr. 1008 VV) max. erstattet verlangen.

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