Wer muss Angaben zum Wert machen ?

  • Ich habe eine Frage bzgl. der Wertberechnung für einen Erbschein.
    Antragsteller und somit Kostenschuldner ist die Tochter der Erblasserin, Miterbe ist ein Sohn (ist selbst Rechtsanwalt)
    Der Erbschein wurde bereits 2015 erteilt und seitdem warte ich auf die Angaben zum Nachlasswert. Die Tochter (vertreten durch einen Rechtsanwalt) erklärt, sie könne keine genauen Angaben machen. Ihr Bruder habe die Nachlassabwicklung übernommen. Er wurde seitens der Erbin aufgefordert, Wertangaben zu machen, es erfolgte jedoch keine Antwort.
    Eine Immobilie ist nicht vorhanden, aber Sparvermögen.
    Ich habe dem Bruder dann eine Kopie des nicht vollständig ausgefüllten Wertfragebogens übersandt mit der Bitte um Mitteilung, ob er weitere Angaben machen könne. Er antwortete: "eine Stellungnahme ist nicht beabsichtigt !"
    Ich sehe es aber doch richtig, dass ich keine weitere Handhabe habe, den Sohn (der ja immerhin Erbe ist) aufzufordern den Wert anzugeben, da er nicht Antragsteller ist, oder ?

  • Unter Rspr. NL ist kürzlich eine Entscheidung dazu eingestellt worden.
    Anfrage beim Finanzamt mach ich und wenn das nichts bringt, sehr hoch schätzen, Kostenschuldner davon informieren mit kurzer Frist, kommt nichts festsetzen nach GnotKG und warten. Dann kam bis dato immer eine Reaktion und zwar sehr schnell.

  • Danke für Eure schnellen Antworten.
    Das Problem ist, dass die Antragstellerin ja selbst keine genauen Angaben machen kann, weil der Bruder den Nachlass abgewickelt hat.
    Bei der Erbschaftssteuerstelle gibt es das Problem, dass oft kein "Fall" angelegt wird, weil die Kinder sehr hohe Freibeträge haben und daher keine Erklärung abzugeben ist.
    Kann man den dort auch einfach nur die Werte erfragen, die die Kreditinstitute dort zum Sterbefall gemeldet haben ?

  • Auf meine Bitte hin, hat mir das Finanzamt auch schon Kopien der Mitteilungen der Banken übersandt.
    Ich meine allerdings, dass die Banken auch erst ab einem gewissen Wert diese Mitteilungen absenden. Bin mir da aber nicht ganz sicher.

  • Meine, dass die Banken (erst) ab 2.000,- oder 2.500,- € Guthaben mitteilen müssen.


    1.200 Euro ist die Grenze.

    http://www.iww.de/erbbstg/archiv…-erbfall-f48294

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de


  • Das Problem ist, dass die Antragstellerin ja selbst keine genauen Angaben machen kann, weil der Bruder den Nachlass abgewickelt hat.

    Das ist kein Entschuldigungsgrund. Jeder Erbe haftet für die Kosten (über § 81 FamFG) und muss eben sich von den anderen Miterben die Informationen beschaffen.

    Ich würde ggf. (je nach "Lage" des Nachlasses / Stichwort: Ostbrandenburg oder Starnberg) vielleicht sogar eine wesentlich höhere Wertigkeit als 1 Mio. geschätzt ansetzen....zuvor Schätzung nochmals unter Fristsetzung androhen und dann sieht man weiter :)

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  • Meine, dass die Banken (erst) ab 2.000,- oder 2.500,- € Guthaben mitteilen müssen.


    1.200 Euro ist die Grenze.

    http://www.iww.de/erbbstg/archiv…-erbfall-f48294

    :daumenrau Danke!

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • [quote='sevenpack','RE: Wer muss Angaben zum Wert machen ?']
    ...
    Das ist kein Entschuldigungsgrund. Jeder Erbe haftet für die Kosten (über § 81 FamFG) und muss eben sich von den anderen Miterben die Informationen beschaffen.
    ...

    Kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Eine Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren, in der die Kosten einem anderen Erben als dem Antragsteller auferlegt werden, dürfte nur eine kurze Halbwertszeit haben.

    Der Bruder ist m.E. außen vor, da er eben kein Antragsteller ist.
    Oder flapsig ausgedrückt: Bevor ich einen Erbscheinsantrag stelle, sollte ich mir überlegen, wo ich die notwendigen Informationen herkriege...

    Ansonsten wie oben: Anfrage an FA hat hier schon oft geklappt. Das FA kriegt die Informationen von den Banken, egal, ob letztendlich Steuer anfällt oder nicht.

  • Meine, dass die Banken (erst) ab 2.000,- oder 2.500,- € Guthaben mitteilen müssen.

    1.200 Euro ist die Grenze.http://www.iww.de/erbbstg/archiv…-erbfall-f48294

    Hallo TL, da hast Du einen veralteten Link - mittlerweile liegt die Meldegrenze bei 5.000 Euro. Siehe § 33 Abs.1 ErbStG und § 1 ErbStDV, Satz 4, Nr2. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998/BJNR265800998.htmlSchöne Grüße aus Bayern!Rene

    ..und einen offensichtlich veralteten Kenntnisstand :(

    Sorry!

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • [quote='sevenpack','RE: Wer muss Angaben zum Wert machen ?'] ... Das ist kein Entschuldigungsgrund. Jeder Erbe haftet für die Kosten (über § 81 FamFG) und muss eben sich von den anderen Miterben die Informationen beschaffen. ...

    Kann ich jetzt nicht nachvollziehen. Eine Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren, in der die Kosten einem anderen Erben als dem Antragsteller auferlegt werden, dürfte nur eine kurze Halbwertszeit haben. Der Bruder ist m.E. außen vor, da er eben kein Antragsteller ist. Oder flapsig ausgedrückt: Bevor ich einen Erbscheinsantrag stelle, sollte ich mir überlegen, wo ich die notwendigen Informationen herkriege... Ansonsten wie oben: Anfrage an FA hat hier schon oft geklappt. Das FA kriegt die Informationen von den Banken, egal, ob letztendlich Steuer anfällt oder nicht.

    Angaben zum Nachlasswert sind keine "notwendigen Informationen" für das Erbscheinsverfahren. Es genügt zu wissen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und es ist gar nicht so selten, dass man die Werte erst ermitteln kann, wenn man den Erbschein in Händen hat.

  • Angaben zum Nachlasswert sind keine "notwendigen Informationen" für das Erbscheinsverfahren. Es genügt zu wissen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und es ist gar nicht so selten, dass man die Werte erst ermitteln kann, wenn man den Erbschein in Händen hat.


    Und wenn Banken ihre Prüfungspflicht ernst nehmen, bekommt man bei Konten, bei denen man nicht vorher schon (Mit)Kontoinhaber war (zB Ehegattengemeinschaftskonto) ohne Erbnachweis auch keine Auskunft. Dito bei Grundbuchämtern.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub


  • Angaben zum Nachlasswert sind keine "notwendigen Informationen" für das Erbscheinsverfahren. Es genügt zu wissen, dass der Nachlass nicht überschuldet ist und es ist gar nicht so selten, dass man die Werte erst ermitteln kann, wenn man den Erbschein in Händen hat.

    Das ist schon klar. Laut Sachverhalt wurde der Erbschein auch schon längst erteilt. Es geht um die "notwendigen Informationen" für die Wertermittlung. Ein Erbschein löst nun mal Kosten aus, also gehören Kosten auch zum Erbscheinsverfahren, oder :gruebel:? Lassen wir aber mal die Wortklaubereien.

    Mir geht es nur darum, dass man sich vor Antragstellung eben auch bewusst sein sollte, dass man als Antragsteller der Kostenschuldner und damit auch der Ansprechpartner für das Nachlassgericht bzgl. der Wertermittlung ist. Da hilft der Hinweis auf die Abwicklung durch einen anderen Miterben wenig weiter.

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