Pauschvergütung oder Stundenabrechnung

  • hallo,

    da ein Vorsorgebevollmächtigter an der Ausübung der Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge gehindert war, ist eine Ergänzungbetreuung eingerichtet worden. Wie kann die Ergänzungsbetreuerin abrechnen ?

  • Rechtliche oder tatsächliche Verhinderung (bei uns wäre Ergänzungsbetreuung bei rechtlicher Verhinderung angeordnet).
    Bei rechtlicher Verhinderung gibt es stundenweise Geld nach § 6 zu den Stundensätzen des § 3, bei tatsächlicher anteilige Pauschale nach § 5 nach den Stundensätzen des § 4 VBVG.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bei rechtlicher Verhinderung gibt es stundenweise Geld nach § 6 zu den Stundensätzen des § 3, bei tatsächlicher anteilige Pauschale nach § 5 nach den Stundensätzen des § 4 VBVG.

    So halte ich das auch.

    Allerdings gab es hier lt. Sachverhaltsschilderung vorher keine Betreuung. Deshalb kann es auch keine Verhinderung eines Betreuers geben. Der angebliche Ergänzungsbetreuer ist in Wirklichkeit ein "normaler" Betreuer und daher kann es m.E. hier auch "nur" die Pauschale geben.

  • Spottet nur, ich habe es tatsächlich überlesen.
    Mein Ergebnis bleibt aber u. U. richtig, s. #193 in der Rechtsprechungsübersicht:

    Wird ein Betreuer neben einem Bevollmächtigten bestellt, weil dieser an einer Verrichtung bestimmter Tätigkeiten rechtlich verhindert ist, ist die Vergütung des Betreuers in entsprechender Anwendung des § 6 Satz 1 VBVG nach konkretem Zeitaufwand zu bemessen.

    BGH vom 08.07.2015 in XII ZB 494/14

    Jetzt kommt es also darauf an, worin die Verhinderung bestand.

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  • Im aktuellen Rechtspfleger, den ich heute im Briefkasten hatte, findet sie jedenfalls die Zustimmung von Herrn Deinert.

    Und auch hier Schweigen im Walde zur nötigen SV-Ergänzung... Schade.

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