Aufhebung der Zuweisung eines Sondernutzungsrechts

  • Der Bauträger hat, wie üblich, sich vorbehalten, die Sondernutzungsrechte an Kfz-Stellplätzen im Freien einzelnen der Erwerber zuzuweisen. Bis dahin sind alle anderen Miteigentümer von der Nutzung der Kfz-Stellplätze ausgeschlossen.
    Die Zuweisung eines Sondernutzungsrechts am Kfz.-Stellplatz Nr. 5 ist erfolgt und im Wohnungsgrundbuch des Erwerbers auch vermerkt. Der Erwerber will nachträglich zwei nebeneinanderliegende Kfz-Stellplätze Nr. 20 und 21 erwerben.
    Käufer und Bauträger vereinbaren deshalb dass die Zuweisung des Sondernutzungsrechts am Stellplatz 5 wieder aufgehoben wird und dem Käufer die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen 20 und 21 zugewiesen werden.
    Welche Folge hat dies für Stellplatz 5? Gilt dort quasi der Urzustand, so dass weiterhin alle Miteigentümer von der Nutzung ausgeschlossen sind und der Bauträger nochmals ein Zuweisungsrecht hat?

  • Wenn die positive Komponente, nämlich die Zuweisung zu einem bestimmten Wohnungseigentum, bereits verwirklicht wurde (s. dazu das Gutachten des DNotI vom 16.08.2016, Gutachtennummer: 149088, erschienen im DNotI-Report 2016, 117-119), dann kann das Sondernutzungsrecht nur noch nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen werden.

    Zwar ist auch seine Aufhebung möglich,
    (zum Verzicht s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…+SNR#post960987)
    dies hat aber nicht zur Folge, dass das SNR sozusagen wieder in den Zuweisungspool des teilenden Eigentümers zurück fällt; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post739490
    vielmehr unterläge der Stellplatz dann dem uneingeschränkten Mitgebrauch aller Wohnungs- und Teileigentümer, von dem sie zuvor ausgeschlossen waren.

    Zur Übertragung des SNR sind erforderlich:
    · Antrag des betroffenen oder des begünstigten Wohnungseigentümers (§ 13 GBO),
    · Bewilligung des übertragenden Wohnungseigentümers (§ 19 GBO),
    · Bewilligung dinglich Berechtigter am verlierenden Wohnungseigentum (§ 19 GBO), ggf Unschädlichkeitszeugnis (Art 120 Abs 1 EGBGB),
    · ggf Zustimmung des Verwalters (analog § 12 WEG),
    · steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 2 Abs 2 Nr 3 GrEStG).
    (s. Kral im Beck'schen Online-Kommentar GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.11.2016, Sonderbereich WEG, RN 210).

    Vorliegend müsste also das SNR am Stellplatz Nr. 5 an ein noch im Eigentum des Bauträgers stehenden Wohnungs- oder Teileigentum übertragen werden. Wenn es nicht zuvor anderweitig übertragen wird, geht es mit der Veräußerung dieses Objekts auf den Erwerber über. Es gilt insoweit das Gleiche, wie bei den sog. geparkten Sondernutzungsrechten. Das DNotI führt dazu im Gutachten vom 08.09.2010, Abruf-Nr.: 105442, aus: „Schließlich sollte der Verkäufer von vorneherein wissen, welche Sondereigentumseinheit er zuletzt zu veräußern beabsichtigt. Will der aufteilende Eigentümer die mit dem geparkten Sondernutzungsrecht ausgestattete Wohnung vorzeitig veräußern, ist er gezwungen, sämtliche Sondernutzungsrechte kostspielig auf eine andere Sondereigentumseinheit zu übertragen (vgl. Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2003, S. 276). Aufgrund der vorgenannten Umstände eignet sich das ,,Parken" von Sondernutzungsrechten nur bei kleinen und übersichtlichen Sondereigentumsanlagen…“

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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