Vereinfachtes UH-verfahren unzulässig ?

  • Die Unterhaltsvorschusskasse macht mit Antrag vom 07.12.2016 UVG-Rückstände für die Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2016 geltend. Die Zustellung des Antrages an den Antragsgegner erfolgte am 16.12.2016. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch bereits richterliches Unterhaltsverfahren (Kind, vertreten durch Anwalt) anhängig, vorerst nur Auskunftserteilung, später Bezifferung. Am 27.03.2017 erging in dortiger Sache ein Versäumnisbeschluss. Hierin wurden Unterhaltsrückstände ab 01.05.2016 tituliert, wobei die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse in Abzug gebracht wurden.


    Gemäß § 249 Abs. 2 FamFG wäre das vereinfachte Verfahren an sich nicht mehr statthaft. Aufgrund der Tatsache, dass die UVG-Zahlungen im Richterverfahren berücksichtigt wurden, bin ich nunmehr allerdings der Meinung, dass ich zugunsten der Unterhaltsvorschusskasse festsetzen kann. Oder doch nicht ?

  • Tja, da gab es in der Vergangenheit unterschiedliche Auffassungen. Ich würde mich persönlich aber auf die Seite schlagen, die es vom Sinn und Zweck der Vorschrift her so sehen, dass das VUV zulässig sein sollte, wenn darin Ansprüche geltend gemacht werden, die sich in keiner Weise mit Ansprüchen aus anderen Verfahren überschneiden. Ich meine das jetzt lediglich bezogen auf die Zeitachse und nicht bezogen auf die Höhe des Unterhalts.

  • Ja, ist alles streitig!

    Ich bin aber der Ansicht, dass schon diese Prüfung

    Aufgrund der Tatsache, dass die UVG-Zahlungen im Richterverfahren berücksichtigt wurden


    nach dem Willen des Gesetzgebers im vV nicht durchzuführen ist.

    Ich halte das vV hier für unzulässig.

    Ulf

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