Vorweggenommene Zustimmung in Teilungserklärung

  • Liebe Kollegen,
    mich beschäftigt eine Teilungserklärung, in der umfangreiche Vollmachten zum künftigen Ausbau enthalten sind. Ich hab schon allerhand Rechtsprechung zum Thema Bauträgervollmachten gefunden, bin aber trotzdem nicht sicher, ob die hier vorliegenden Vollmachten verdinglicht werden können.
    1. "§ 17 - Dachgeschossausbau:
    Der teilende Eigentümer und/oder der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 34-44 bezeichneten Einheiten (das sind die Wohnungen im 4. OG) = Ausbauberechtigter ist jeweils befugt, seine Fläche endgültig zu Wohnzwecken herzustellen, um- und auszubauen, aufzuteilen und die Teilungserklärung insoweit zu ändern. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, dem Ausbauberechtigten sowie seinen Erwerbern entsprechende Vollmachten zu erteilen."
    Am Dachgeschoss besteht derzeit Gemeinschaftseigentum, in welches durch den Ausbau eingegriffen würde. Den Eigentümern des 4. OG steht auch an den Dachräumen kein SNR zu. Die Vollmacht erscheint mir deshalb zu weitreichend. Ich tendiere dazu, eine Verdinglichung zu verneinen.

    2. § 19 - Balkone
    "Der teilende Eigentümer und / oder die übrigen Wohnungseigentümer sind jeweils, bezogen auf das jeweilige Geschoss allein, innerhalb eines Geschosses aber nur gemeinschaftlich, berechtigt, an der Fassade des Hauses eine Balkonanlage zu errichten. Die übrigen Wohnungseigentümer sind verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben."
    Die Eigentümer der 3. Etage können sich also für Balkons entscheiden, während die Eigentümer der 2. Etage im Schatten der Balkone wohnen müssen?

    Mich würde eure Meinung zu den vorgenannten Vollmachten interessieren.

  • Liebe Kollegen, mich beschäftigt eine Teilungserklärung, in der umfangreiche Vollmachten zum künftigen Ausbau enthalten sind. Ich hab schon allerhand Rechtsprechung zum Thema Bauträgervollmachten gefunden, bin aber trotzdem nicht sicher, ob die hier vorliegenden Vollmachten verdinglicht werden können. 1. "§ 17 - Dachgeschossausbau: Der teilende Eigentümer und/oder der jeweilige Eigentümer der im Aufteilungsplan mit Nr. 34-44 bezeichneten Einheiten (das sind die Wohnungen im 4. OG) = Ausbauberechtigter ist jeweils befugt, seine Fläche endgültig zu Wohnzwecken herzustellen, um- und auszubauen, aufzuteilen und die Teilungserklärung insoweit zu ändern. Jeder Eigentümer ist verpflichtet, dem Ausbauberechtigten sowie seinen Erwerbern entsprechende Vollmachten zu erteilen." Am Dachgeschoss besteht derzeit Gemeinschaftseigentum, in welches durch den Ausbau eingegriffen würde. Den Eigentümern des 4. OG steht auch an den Dachräumen kein SNR zu. Die Vollmacht erscheint mir deshalb zu weitreichend. Ich tendiere dazu, eine Verdinglichung zu verneinen. 2. § 19 - Balkone "Der teilende Eigentümer und / oder die übrigen Wohnungseigentümer sind jeweils, bezogen auf das jeweilige Geschoss allein, innerhalb eines Geschosses aber nur gemeinschaftlich, berechtigt, an der Fassade des Hauses eine Balkonanlage zu errichten. Die übrigen Wohnungseigentümer sind verpflichtet, alle hierzu erforderlichen Erklärungen abzugeben." Die Eigentümer der 3. Etage können sich also für Balkons entscheiden, während die Eigentümer der 2. Etage im Schatten der Balkone wohnen müssen? Mich würde eure Meinung zu den vorgenannten Vollmachten interessieren.

    Das sind m.E. keine verdinglichte Vollmachten, sondern "nur" Verpflichtungen, entsprechende Vollmachten (künftig) abzugeben. Ich hätte als GBA kein Problem, ein Objekt aus der Anlage würde ich allerdings nie kaufen.

  • An-, Um- und Ausbauten führen grundsätzlich zum Entstehen von Gemeinschaftseigentum, s.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1075670

    Da sich der teilende Eigentümer nicht vorbehalten kann, die sachenrechtliche Zuordnung zu ändern (Umwandlung des Gemeinschaftseigentums in Sondereigentum), kann es hierzu auch keine verdinglichte Ermächtigungen („vorweggenommene Zustimmungen“) geben. Soweit dazu Vollmachten erteilt werden, gehören sie in die Kaufverträge.

    s. dazu den hier https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053105

    verlinkten Thread:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post945762

    und das Gutachten des DNotI Abruf-Nr.: 114351, letzte Aktualisierung vom 24. August 2012

    http://www.dnoti.de/gutachten/inde…710?mode=detail

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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