Ordnungshaftbeschluss aufgehoben/abgeändert, Ordnungshaft bereits verbüßt, was nun?

  • Hallo,

    Ich habe hier gerade folgenden Fall, bei dem ich nicht weiterkomme. Grundlage ist ein Zivilrechtsstreit zwischen Vater und Sohn, infolge dessen der Vater schon mehrfach zu Ordnungsgeld mit ersatzweiser Ordnungshaft verurteilt wurde, weil er nicht davon absieht, seinen Sohn durch Briefe zu belästigen.

    Nunmehr hat mein Abteilungsrichter am 11.01.2017 einen Ordnungshaftbeschluss erlassen (eine Abwendung der Ordnungshaft durch Zahlung von Geld war nicht möglich). Ich habe sodann am 17.02.2017 ein Aufnahmeersuchen an die zuständige JVA gesandt und den Vater aufgefordert, dort bis zum 17.02.2017 vorstellig zu werden. Am 30.01.2017, legte der Vater sodann Rechtsmittel gegen den Ordnungshaftbeschluss ein, welchem der Abteilungsrichter am 16.02.2017 nicht abhalf und die Akte an Landgericht weiterleitete. Leider wurde ich weder von dem Rechtsmittel, noch von dem Nichtabhilfebeschluss in Kenntnis gesetzt. Am 01.03.2017 hat sodann das Landgericht den Ordnungshaftbeschluss abgeändert, wonach nunmehr der Vater Ordnungsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR zu zahlen hat, ersatzweise 15 Tage Ordnungshaft. Leider hat der Vater diesen Beschluss erst am 07.03.2017 erhalten. Am 05.03.2017 hatte er sich jedoch bereits zur JVA begeben und dort seinen Tag Ordnungshaft verbüßt.

    Mir wurde das Ordnungshaftheft (Ohne Hauptakte, die war noch nicht vom Landgericht wieder zurück) sodann am 09.03.2017 wieder vorgelegt, zusammen mit der Entlassungsmitteilung der JVA. In diesem Moment wusste ich auch noch nichts von den oben beschriebene Vorgängen. Ich hab die Vollstreckung also für erledigt erklärt, dies dem Richter zu Kenntnis vorgelegt und das Ordnungshaftheft geschlossen.

    Am 14.03.2017 trudelte sodann der Hauptband vom Landgericht wieder bei uns ein, der mir heute erstmals wegen eines weiteren Ordnungsgeldverfahrens das noch parallel läuft vorgelegt wurde.

    Und nun sitz ich da und weiß nicht weiter. Ich hab schon Rücksprache mit meinem Abteilungsrichter gehalten, weil ich jetzt ja die 3.000,00 EUR Ordnungsgeld vollstrecken muss, der Vater aber ja auch schon einen Tag verbüßt hat. Kann ich einfach denn einen Tag verbüßte Ordnungshaft auf die Ordnungsgeldforderung "anrechnen"? Da er ja zu 3.000,00 EUR, ersatzweise 15 Haft verurteilt wurde entspricht ja ein Tag 200,00 EUR.

    Oder muss ich ganz anders vorgehen und den Vater eventuell sogar noch auf seinen Anspruch auf Entschädigung wegen zu unrecht verbüßter Haft hinweisen?

    Was vllt. noch wichtig ist: Aus dem parallel laufenden Ordnungsgeldverfahren weiß ich, dass der Vater laut Gerichtsvollzieher Amts bekannt pfandlos ist (SGB XII und P-Konto). Ich würde ihn natürlich erstmal auffordern das Ordnungsgeld i.H.v. 3.000,00 EUR (bzw. 2.800,00 EUR) zu bezahlen, aber bisher wurden hierher noch nie Zahlungen geleistet, sodass es wohl wieder auf die Vollstreckung der Ersatzhaft hinaus läuft.

    Hatte vllt. jemand schon Mal so einen Fall?

  • Ich würde da nicht erneut vollstrecken , sondern den Vorgang dem Richter vorlegen mit Hinweis und Anfrage:

    1.) dass sich im Parallelverfahren Pfandlosigkeit ergeben hat und daher Haftbefehl für Ersatzhaft vom Richter ergehen möge

    2.) ob und in welchem Umfang die verbüßte Haft auf die Ersatzhaft anzurechnen ist.

    Hier läuft Zivilhaft übrigens über den Gerichtsvollzieher und nicht über ein Aufnahmeersuchen.

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