hallo,
ist der Erbenschonbetrag auch erhöht worden zum 01.04.2017 ?
hallo,
ist der Erbenschonbetrag auch erhöht worden zum 01.04.2017 ?
Woraus entnimmst Du diese Vermutung ?
Ist er das nicht? Wir haben sogar schon eine Mitteilung unserer IT Stelle bekommen, dass unser Textsystem angepasst wurde.
Muss mal ganz doof fragen... wieso interessiert mich eigentlich der Schonbetrag?
Ist er das nicht? Wir haben sogar schon eine Mitteilung unserer IT Stelle bekommen, dass unser Textsystem angepasst wurde.
Muss mal ganz doof fragen... wieso interessiert mich eigentlich der Schonbetrag?
Wenn es um die Dürftigkeit eines Nachlasses und die Bezahlung der Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse geht.
Den Erben stehen der Erbenfreibetrag und die Bestattungskosten als "Schonvermögen" zur Verfügung, bevor sich der Nachlasspfleger im Hinblick auf seine Vergütung an den Nachlass halten darf.
Fraglich ist m.E. nur, ob auch bei unbekannten Erben -die nicht ermittelt werden- dieses Schonvermögen zu berücksichtigen und ggf. durch den Nachlasspfleger für die unbekannten -und nicht ermittelten- Erben hinterlegen muss.
Teilweise wird dies hier so vertreten. Eine entsprechende Entscheidung eines Obergerichts ist mir allerdings nicht bekannt.
Ist er das nicht? Wir haben sogar schon eine Mitteilung unserer IT Stelle bekommen, dass unser Textsystem angepasst wurde.
Weshalb sollte der Erbenschonbetrag angepasst werden. Der Satz des ALGII als Bezugsgröße hat sich mit dem 01.04.17 nicht verändert.
Ist er das nicht? Wir haben sogar schon eine Mitteilung unserer IT Stelle bekommen, dass unser Textsystem angepasst wurde.
Muss mal ganz doof fragen... wieso interessiert mich eigentlich der Schonbetrag?Wenn es um die Dürftigkeit eines Nachlasses und die Bezahlung der Nachlasspflegervergütung aus der Staatskasse geht.
Den Erben stehen der Erbenfreibetrag und die Bestattungskosten als "Schonvermögen" zur Verfügung, bevor sich der Nachlasspfleger im Hinblick auf seine Vergütung an den Nachlass halten darf.Fraglich ist m.E. nur, ob auch bei unbekannten Erben -die nicht ermittelt werden- dieses Schonvermögen zu berücksichtigen und ggf. durch den Nachlasspfleger für die unbekannten -und nicht ermittelten- Erben hinterlegen muss.
Teilweise wird dies hier so vertreten. Eine entsprechende Entscheidung eines Obergerichts ist mir allerdings nicht bekannt.
Es gibt kein Schonvermögen für die Erben i. S. des § 1836c BGB im Hinblick auf die Nachlasspflegervergütung (BayObLG Rpfleger 2000, 331 = FamRZ 2000, 1447; BayObLG NJW-RR 2005, 1315), auch wenn sich dieses Gerücht offenbar hartnäckig zu halten scheint. Für die Vergütung steht somit der gesamte Aktivnachlass zur Verfügung.
Ich habe mir nun die Entscheidung aus dem Jahr 2000 angeschaut. Ich frage mich nur, ob dies auch gilt, wenn die Erben mittleiweile bekannt sind?
Ich habe mir nun die Entscheidung aus dem Jahr 2000 angeschaut. Ich frage mich nur, ob dies auch gilt, wenn die Erben mittleiweile bekannt sind?
Die Frage verstehe ich nicht wirklich.
Natürlich ist der Erbenfreibetrag zu berücksichtigen, wenn es um Regress wegen gezahlter Betreuervergütung geht.
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