In einem gerichtlichen Mahnverfahren hat der Schuldner rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben. Der Mahnbescheid enthielt 6 unterschiedliche Hauptforderungen und Nebenkosten. Der Widerspruch wurde als Teilwiderspruch gegen ca. 3/4 der Gesamtfordung formuliert. Das Mahngericht forderte den Schuldner mit einer zweiwöchigen Frist auf, den Widerspruch zu konkretisieren oder den Teilwiderspruch als Widerspruch gegen den gesamten Mahnbescheid zu werten.
Dazu habe ich folgendes gefunden:
Unspezifizierter Teilwiderspruch gegen Mahnbescheid
BGH, Urt. v. 24.11.1982 – VIII ZR 286/81, (OLG Stuttgart)
Amtliche Leitsätze:
1.Ergibt der Teilwiderspruch gegen einen Mahnbescheid nicht eindeutig, gegen welche Teile des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs er sich richtet, ist dem Antragsgegner Gelegenheit zur Klarstellung zu geben; bis zur Klarstellung ist der Widerspruch als unbeschränkt eingelegt zu behandeln.
Der Schuldner spezifizierte seinen Teilwiderspruch nicht.
Der Gläubiger leitete das streitige Verfahren nicht ein und hatte dies auch nicht im Falle eines Widerspruchs beim Antrag auf Erlass des Mahnbescheids angekreuzt.
Das Mahnverfahren wurde von keiner Partei weiter betrieben, so dass nach einem halben Jahr nach dem Widerspruch die Hemmung der Verjährung endete und sämtliche Forderungen verjährten.
3 Jahre nach dem Widerspruch zahlt der Gläubiger den Prozesskostenvorschuss und reduziert die Forderungssumme auf 1/4 und die Abgabe vom Landgericht an das örtliche Landgericht, weil der Streitwert nunmehr weniger als 5000 € beträgt.
In der Klagebegründung führt der Gläubiger an, der Schuldner hätte durch seinen Widerspruch ein "Teilanerkenntnis" abgegeben und will diese Forderung nun einklagen.
Der Schuldner stellt Antrag auf Abweisung der Klage mit der Einrede der Verjährung.
Hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis, welches die Klage rechtfertigt oder hätte er unmittelbar nach dem Widerspruch einen VB über den unspezifizierten nicht widersprochenen Teil des Mahnbescheids beantragen müssen?