Pfändung mehrerer Unterhaltsberechtigter

  • Hallo Kollegen, wo fange ich nur an ?
    Ich habe hier einen wirklich interessanten Fall. Die Lösung ist mir leider noch nicht wirklich klar. :confused:
    Mir liegt ein Antrag eines Unterhaltsberechtigten vor, der einen Pfüb bzgl. Arbeitslohn nach § 850 d ZPO erwirkt hat. Es wird um Klarstellung gebeten gegenüber dem Drittschuldner, dass ein pfändbarer Betrag - nämlich 1/2 des Nettomehrbetrags - an ihn auszuzahlen ist.
    Hintergrund:
    Der Antragsteller ist Gl 2 nach § 850d ZPO. Vorher hatte bereits Gl 1 nach § 850 d ZPO gepfändet. Dieser wusste wohl von Gl 2, weshalb er ihn im Antrag angegeben hat und der unpfändbare Betrag mit "... € zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrags" bestimmt wurde. Der Pfüb für Gl 2 enthält den gleichlautenden Passus zum pfandfreien Betrag, was in Wahrheit aber nur dem Schuldner nützt, weil wir ja nun wissen, dass er beiden Gläubigern keinen Unterhalt leistet.
    Für die Konstellation habe ich auch schon die Lösung gefunden. Da könnte ich wohl einen Beschluss nach § 850g ZPO erlassen, wonach ich den pfandfreien Betrag dann nur noch auf ... € bestimmen und festlegen würde, dass die gepfändeten Beträge gleichmäßig unter Gläubiger 1 + 2 zu verteilen sind (LG Bamberg, 26.11.1985, 3 T 97/85).
    Bei Betrachten unserer Verfahrenslisten musste ich aber feststellen, dass zwischen Gl 1 + 2 noch eine gewöhnlich Lohnpfändung erfolgte. Wie ist die denn nun zu berücksichtigen?
    Außerdem gibt es auch noch Gl 3 nach § 850d ZPO, zeitlich an vierter Stelle.
    Was würdet ihr machen?

  • Bin zwar kein "Kollege", aber versuche es trotzdem mal:

    Eine Klarstellung ist hier meiner Meinung nach nicht möglich, weil die Anordnungen (jeweils mit 1/2 des MB) nicht unklar sind. Meiner Meinung nach käme nur eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850g ZPO für UGl. 2 in Betracht (unpfändbarer Betrag ohne MB). Dann würde UGl. 1 1/2 des MB erhalten und Gl. 2 die andere Hälfte, abzüglich des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO bei 3 u.P. (wenn dabei überhaupt etwas pfändbar ist).

    Ich würde den Gläubiger wegen gewöhnlicher Geldforderungen gar nicht mit einbeziehen. Ist halt eben so, wenn eine gewöhnliche Geldforderung einer Unterhaltsforderung im Rang vorgeht. Würde die gewöhnliche Geldforderung erstrangig sein, würde sie zulasten des ersten UGl. gehen, so geht sie halt eben zulasten der 2. UGl.

    UGl. 3 würde nichts bekommen, weil er von dem Antrag nicht erfasst wird. Er müsste einen eigenen Antrag stellen, dass die unpfändbaren Beträge prozentual anders verteilt würden.

    Es wäre auch möglich, den oder die unpfändbaren Beträge nicht prozentual sondern betragsmäßig festzusetzen. Ob das aber sinnvoll ist, hängt von der Höhe des Einkommens ab.

  • "Eine Klarstellung ist hier meiner Meinung nach nicht möglich, weil die Anordnungen (jeweils mit 1/2 des MB) nicht unklar sind. Meiner Meinung nach käme nur eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850g ZPO für UGl. 2 in Betracht (unpfändbarer Betrag ohne MB). Dann würde UGl. 1 1/2 des MB erhalten und Gl. 2 die andere Hälfte, abzüglich des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO bei 3 u.P. (wenn dabei überhaupt etwas pfändbar ist)."

    Verstehe ich nicht ganz. Wenn ich den Beschluss für Gl 2 ändere auf "...€", bekommt Gl 2 doch nicht 1/2 des MB. Nach dem ersten Pfüb geht 1/2 des MB an Gl 1 und die andere Hälfte erhält der Schuldner. Daran ändert doch auch ein neuer pfandfreier Betrag beim Pfüb von Gl 2 nichts.
    Und wenn ich für Gl 1 Pfüb 1 ändere, hat Gl 2 auch erst mal nichts davon, denn Gl 1 bekommt alles.

  • "Eine Klarstellung ist hier meiner Meinung nach nicht möglich, weil die Anordnungen (jeweils mit 1/2 des MB) nicht unklar sind. Meiner Meinung nach käme nur eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850g ZPO für UGl. 2 in Betracht (unpfändbarer Betrag ohne MB). Dann würde UGl. 1 1/2 des MB erhalten und Gl. 2 die andere Hälfte, abzüglich des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO bei 3 u.P. (wenn dabei überhaupt etwas pfändbar ist)."

    Verstehe ich nicht ganz. Wenn ich den Beschluss für Gl 2 ändere auf "...€", bekommt Gl 2 doch nicht 1/2 des MB. Nach dem ersten Pfüb geht 1/2 des MB an Gl 1 und die andere Hälfte erhält der Schuldner. Daran ändert doch auch ein neuer pfandfreier Betrag beim Pfüb von Gl 2 nichts.
    Und wenn ich für Gl 1 Pfüb 1 ändere, hat Gl 2 auch erst mal nichts davon, denn Gl 1 bekommt alles.

    Beispiel:

    Einkommen 1.400,00 € - pfandfrei 800,00 € + 1/2 des MB. Sind also 300,00 € (600,00 € MB / 2).

    Wenn Du den Beschluss für UGl. 2 änderst und nur noch 800,00 € pfandfrei lässt, dann sind für UGl. 2 600,00 € pfändbar, abzüglich 300,00 €, die UGl. 1 schon bekommt.

    Ist es jetzt klarer?

  • "Eine Klarstellung ist hier meiner Meinung nach nicht möglich, weil die Anordnungen (jeweils mit 1/2 des MB) nicht unklar sind. Meiner Meinung nach käme nur eine Änderung des unpfändbaren Betrages nach § 850g ZPO für UGl. 2 in Betracht (unpfändbarer Betrag ohne MB). Dann würde UGl. 1 1/2 des MB erhalten und Gl. 2 die andere Hälfte, abzüglich des pfändbaren Betrages nach § 850c ZPO bei 3 u.P. (wenn dabei überhaupt etwas pfändbar ist)."

    Verstehe ich nicht ganz. Wenn ich den Beschluss für Gl 2 ändere auf "...€", bekommt Gl 2 doch nicht 1/2 des MB. Nach dem ersten Pfüb geht 1/2 des MB an Gl 1 und die andere Hälfte erhält der Schuldner. Daran ändert doch auch ein neuer pfandfreier Betrag beim Pfüb von Gl 2 nichts.
    Und wenn ich für Gl 1 Pfüb 1 ändere, hat Gl 2 auch erst mal nichts davon, denn Gl 1 bekommt alles.


    Ich stimme Coverna zu.

    Wenn du beim Gl. 2 nur den Freibetrag (in seinem Beispiel 800,00€) ohne Mehrbetrag anordnest, erhält der Schuldner eben nicht die zweite Hälfte vom Mehrbetrag. Die zweite Hälfte steht zwar dem Gl. 1 wegen der Anordnung ("zzgl. 1/2 des MB") nicht zur Verfügung. Der Gl. 2 könnte mit seiner Pfändungsmaßnahme aber auf die zweite Hälfte zugreifen, weil bei ihm kein Mehrbetrag festgelegt worden ist. Die zweite Hälfte ist also für Gl. 1 unpfändbar, aber für den Gl. 2 pfändbar, sodass der Gl. 2 die 2. Hälfte ausgezahlt bekommt.

  • Ja, so langsam kann ich es nachvollziehen. :daumenrau Vielen Dank.
    Würdet ihr euch erst mal beim Drittschuldner vergewissern, ob die Reihenfolge der Pfändungen tatsächlich so ist? Das Wissen über unsere erlassenen Pfübs ist ja wohl nicht ausreichend.

  • Moin, setze das hier mal drunter:

    Der Landkreis X hat 2018 wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Nunmehr pfändet der Landkreis aufgrund eines neuen Vollstreckungstitels erneut wegen rückständigem und laufenden Unterhalt (bzgl. des rückständigen Unterhalts ist es ein anderer Zeitraum als bei der ersten Pfändung, demnach iO) das Arbeitseinkommen des Schuldners.

    Der Gläubiger beantragt nun, dass die Pfändungsreihenfolge geändert wird. Den ersten Rang soll die Pfändung bzgl. des laufenden Unterhalts haben. Den Rang danach sollen die zwei Pfändungen wegen der rückständigen Unterhaltsforderung im Gleichrang haben.

    Ist sowas möglich? Und wie würde die Umsetzung aussehen?

    LG

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