Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung vom 28.03.2017

  • Hier gibt es die neuen Pfändungsfreigrenzen ab 01.07.2017.

    Allerdings lernen die Herrschaften es nicht richtig aufzurunden. So wurde bei einer unterhaltsberechtigten Person wieder mal der pfändbare Betrag und nicht der unpfändbare Betrag aufgerundet.

  • @Coverna:

    Sage mal, ist der Rundungsfehler in der Tabellenstufe "1 Unterhaltspflicht" wieder da? :eek:

    Ich hab grad durchgerechnet, ich komme auf 74 ct, in der Tabelle stehen 75 ct hinterm Komma. :confused:

  • @Coverna:

    Sage mal, ist der Rundungsfehler in der Tabellenstufe "1 Unterhaltspflicht" wieder da? :eek:

    Ich hab grad durchgerechnet, ich komme auf 74 ct, in der Tabelle stehen 75 ct hinterm Komma. :confused:

    Du hast natürlich richtig gerechnet. Im Gesetz geht es um das, was unpfändbar ist und als Folge daraus errechnet sich, was pfändbar ist. Also ist zunächst nicht der pfändbare, sondern der unpfändbare Betrag zu ermitteln. Aber scheinbar gibt es bei denen die die Tabelle erstellen, nicht so viel Kenntnis in diese Richtung.

    Das BMJ ermittelt diese Beträge allerdings nicht selbst, sondern lässt die Tabelle von dem Statistischen Bundesamt erstellen :teufel:

    Iudex non calculat halt eben :strecker

  • Das BMJ ermittelt diese Beträge allerdings nicht selbst, sondern lässt die Tabelle von dem Statistischen Bundesamt erstellen :teufel:

    Iudex non calculat halt eben :strecker

    Komisch, in der Tabelle, die vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 galt, passte es noch ohne Rundungs-Cent. Bei der nachfolgenden Tabelle habe ich irgendwie nie nachgerechnet, hat sich nicht ergeben. Gestern sprang der Ct mich mal wieder an. :wechlach:

  • Das BMJ ermittelt diese Beträge allerdings nicht selbst, sondern lässt die Tabelle von dem Statistischen Bundesamt erstellen :teufel:

    Iudex non calculat halt eben :strecker

    Komisch, in der Tabelle, die vom 01.07.2013 bis 30.06.2015 galt, passte es noch ohne Rundungs-Cent. Bei der nachfolgenden Tabelle habe ich irgendwie nie nachgerechnet, hat sich nicht ergeben. Gestern sprang der Ct mich mal wieder an. :wechlach:

    Das liegt daran, dass die Rundungsdifferenz nur dann eine Rolle spielt und zu dem falschen Rundungscent führt, wenn auf der dritten Nachkommastelle eine 5 steht. Dann rundet das Statistische Bundesamt (fälschlicherweise) den pfändbaren Betrag auf volle Cent auf. Es wäre aber der unpfändbare Betrag aufzurunden und deswegen die Differenz. Würde auf der dritten Nachkommastelle eine 4 (oder weniger) stehen, würde der pfändbare Betrag abgerundet, was logischerweise zur Aufrundung des unpfändbaren Betrages zur Folge hätte. Würde auf der dritten Nachkommastelle eine 6 (oder mehr) stehen, dann wird der pfändbare Betrag aufgerundet, der unpfändbare Betrag bis zur 4 also aufgerundet.

    Aus dem Grund muss es nicht immer zu einer solchen falschen Rundung kommen, sondern nur bei einer 5 auf der dritten Nachkommastelle.

    Ich hatte das BMJ bereits im April 2005 darauf hingewiesen und einen Anruf von der zuständigen Referatsleiterin bekommen, die scheinbar gar nicht verstanden habe, was ich wollte. Leider hatte ich damals auf eine schriftliche Antwort verzichtet. Aber weitergegeben hat die Dame meine Mail wohl nicht. In dem Gespräch habe ich auch darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung insofern unvollständig ist, dass die Bekanntmachung zu § 850f Abs. 3 ZPO gefehlt hat. Das hat sie damit abgetan, dass sich diese Erhöhung doch aus § 850c Abs. 2a ZPO ergeben würde. Auf meinen Einwand, dass auch diese Änderung bekanntgegeben werden muss, hat sie einfach ignoriert, zumindest zunächst mal. Aber es hat dann doch noch geklappt, bis diese Änderung auch im BGBl am 28.02.2006 veröffentlicht worden ist.

  • Da hier Fachleute sind, könnt ihr mir bitte eine wahrscheinlich dumme Frage beantworten?

    Laut der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 (danke fürs Reinstellen) ist der unpfändbare Betrag mindestens 1.133,80 €
    nach Zeile 1 der Tabelle 1139,99 €
    nach Zeile 2 der Tabelle 1140,00€ minus 4,34 € = 1.135,66 €
    nach Zeile 3 der Tabelle 1150,00€ minus 11,34 € = 1.138,66 €
    Ich habe also vier verschiedene mindestunpfändbare Beträge und ich komme nicht drauf, wieso.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Wo steht denn, dass der unpfändbare Betrag aufgerundet werden muss?

    Ich könnte das ja mit einer Gegenfrage beantworten: "Wo steht denn, dass der pfändbare Betrag aufgerundet werden muss?"

    Aber wie so immer erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung:

    § 850c Abs. 2a ZPO:

    "Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, ..." Demnach ist doch zu schließen, dass die unpfändbaren Beträge zu ermitteln und zu runden sind, oder? Die pfändbaren Beträge ist doch nur das was übrig bleibt, wenn man von dem (gerundeten) Tabellenbetrag den unpfändbaren Teil abzieht.

  • Auch hier erleichtert ein Blick in das Gesetz die Rechtsfindung:

    § 850c Abs. 2 ZPO:

    "Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt....."

    und

    § 850c Abs. 3 ZPO:

    "Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro..."

    Also, wenn das Arbeitseinkommen unter 1.140,00 € liegt, ergibt sich bei der Abrundung nach Abs. 3 ein Betrag von 1.130,00 €, der unter dem unpfändbaren Grundbetrag liegt und somit davon nichts pfändbar ist.

    Liegt das Arbeitseinkommen über 1.140,00 € , aber unter 1.150,00 €, dann ist das Arbeitseinkommen auf 1.140,00 € abzurunden. Das abgerundete Einkommen von 1.140,00 € liegt 6,20 € über dem unpfändbaren Grundbetrag. Nun die Berechnung nach Abs. 2. Von den 6,20 € sind 3/10 zusätzlich unpfändbar, wenn der Schuldner keine unterhaltsberechtigte Personen hat, also 1,86 €, die zu dem unpfändbaren Grundbetrag in Höhe von 1.133,80 € hinzuzurechnen sind. Somit sind dann insgesamt 1.135,66 € unpfändbar und 4,34 € pfändbar. Zusätzlich steht dem Schuldner dann auch der Betrag zu, der durch die Abrundung aus der Berechnung raus fällt.

    Angenommen, das Arbeitseinkommen liegt bei 1148,90 €, sind das zusätzlich 8,90 €. Der Schuldner erhält dann den unpfändbaren Grundbetrag in Höhe von 1.133,80 €, den unpfändbaren Mehrbetrag in Höhe von 1,86 € und den durch die Abrundung nicht zu berücksichtigende Rundungsbetrag von 8,90 €, insgesamt also 1.144,56 €.

    Bei einem Einkommen von 1.150,00 € verhält es sich ähnlich. Das Einkommen ist dann um 10,00 €höher und davon sind wieder 3/10 unpfändbar und daher erhöht sich das unpfändbare Einkommen um 3,00 € auf 1.138,66 €.

    Alles klar?

  • Also als erstes ist festzustellen, dass der Grundfreibetrag immer gleich ist, nämlich 1133,80 €.
    Und die unterschiedlichen unpfändbaren Beträge ergeben sich aus den Bestimmungen in § 850c Abs. 2 und 3 ZPO.
    Einerseits wird das Arbeitseinkommen auf volle 10 € abgerundet (vgl. Absatz 3). Andererseits ist nur ein Teil des Mehreinkommens nach Absatz 2 unpfändbar.

  • Herzlichen Dank für die Antworten! Das hat mir sehr geholfen.

    Aber beim Runden habe ich folgendes Problem.
    Runden heißt für mich, wenn für den konkreten Fall im Gesetz nichts anderes steht, mathematisch. Eine 5 wird auf die gerade Zahl gerundet und dann dürfte es keinen Unterschied machen, ob der pfändbare oder pfandfreie Betrag gerundet wird. Also z.B. wird 3,245 auf 3,24 und 3,275 auf 3,28 gerundet.
    Wikipedia: „Die Mathematische (auch geodätische oder unverzerrte) Rundung ist wie folgt definiert:
    3. Folgt auf die letzte beizubehaltende Ziffer lediglich eine 5 (oder eine 5, auf die nur Nullen folgen), so wird derart gerundet, dass die letzte beizubehaltende Ziffer gerade wird.“

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  • Herzlichen Dank für die Antworten! Das hat mir sehr geholfen.

    Aber beim Runden habe ich folgendes Problem.
    Runden heißt für mich, wenn für den konkreten Fall im Gesetz nichts anderes steht, mathematisch. Eine 5 wird auf die gerade Zahl gerundet und dann dürfte es keinen Unterschied machen, ob der pfändbare oder pfandfreie Betrag gerundet wird. Also z.B. wird 3,245 auf 3,24 und 3,275 auf 3,28 gerundet.
    Wikipedia: „Die Mathematische (auch geodätische oder unverzerrte) Rundung ist wie folgt definiert:
    3. Folgt auf die letzte beizubehaltende Ziffer lediglich eine 5 (oder eine 5, auf die nur Nullen folgen), so wird derart gerundet, dass die letzte beizubehaltende Ziffer gerade wird.“

    Dann guck Dir mal bei Wicki die Beispiele beim kaufmännischen Runden an:
    Das Kaufmännische Runden geschieht wie folgt:

    • Ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 0, 1, 2, 3 oder 4, dann wird abgerundet.
    • Ist die Ziffer an der ersten wegfallenden Dezimalstelle eine 5, 6, 7, 8 oder 9, dann wird aufgerundet.


    Diese Rundungsregel wird durch die Norm DIN 1333 beschrieben. Das Runden wird so auch häufig bereits in der Grundschule gelehrt.
    Beispiele (jeweils Rundung auf zwei Nachkommastellen):

    • 13,3749… € ≈ 13,37 €
    • 13,3750… € ≈ 13,38 €


    Negative Zahlen werden nach ihrem Betrag gerundet, bei einer 5 also weg von null (engl: Away from Zero:(

    • −13,3749… € ≈ −13,37 €
    • −13,3750… € ≈ −13,38 €


    Das Kaufmännische Runden wird im juristischen Umfeld teilweise auch als Bürgerliches Runden bezeichnet und z.B. in § 14 BeamtVG so erklärt ...ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. Dabei ist die zweite Dezimalstelle um eins zu erhöhen, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde....

    Und das ist bei der Berechnung der unpfändbaren Beträge das Problem bei einer unterhaltsberechtigten Person:

    Abgerundetes Einkommen von 1.570,00 €, abzüglich unpfändbarer Grundbetrag 1.560,51 € ergibt ein Mehreinkommen von 9,49 €. Davon sind zusätzlich 5/10 pfandfrei = 4,745 €, aufgerundet also 4,75 €. Zusammen sind also 1.560,51 € (Grundbetrag) und 4,75 € (5/10 des Mehrbetrages), insgesamt also 1.565,26 € pfandfrei. Gerundetes Einkommen 1.570,00 € ./. pfandfreier Betrag 1.565,26 € ergibt einen pfändbaren Betrag von 4,74 € und nicht wie es in der Tabelle steht, 4,75 €.

    Geht man nun den Weg etwas anders, dann kommt man auch durch die Rundung auf ein anderes, falsches Ergebnis:

    1.570,00 € ./. 1.560,51 € und davon ist die Hälfte pfändbar = 4,75 €.

    Scheinbar hat das Statistische Bundesamt also die pfändbaren Beträge ermittelt, in dem es nicht, wie es im Gesetz vorgesehen ist, zuerst die vollen unpfändbaren Beträge ermittelt hat, sondern gleich die pfändbaren Beträge. Und diese wurden dann auch aufgerundet. Das halte ich für falsch, weil das Gesetz, wie schon so oft erläutert, sagt was unpfändbar ist. Dann müssen auch bei den Erhöhungen der Beträge nach § 850c Abs. 2a ZPO die unpfändbaren Beträge im Vordergrund stehen. Schließlich sind die unpfändbaren Beträge dafür bestimmt, dass ein Teil des Arbeitseinkommens geschützt werden soll.

  • Ich weiß was du meinst. Aber warum sollte in der Justiz kaufmännisch und nicht mathematisch gerundet werden? Und beim mathematischen gibt es keinen Unterschied, ob der pfändbare oder pfandfreie Betrag gerundet wird. Ich habe in der Schule mathematisch runden gelernt und ich habe Rechtspfleger und nicht Kaufmann studiert.

    That Guy: "We are more like Germany, ambitious and misunderstood!"
    Amy: "Look, everyone wants to be like Germany."

  • Ich habe in der Schule mathematisch runden gelernt und ich habe Rechtspfleger ...studiert.

    Was hat den das eine mit dem anderen zu tun ?

    Auch wenn es etwas abschweift:

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind auch die Anforderungen geklärt, die Art. 12 Abs. 1 GG an normative Regelungen für die Bestimmung der Gesamtnote auf der Grundlage der Einzelnoten der Teilprüfungen stellt. Hat der Normgeber für die Notenbildung angeordnet, dass ein rechnerisch ermittelter Zahlenwert der Einzelnoten einer der Noten einer Notenskala zuzuordnen ist, die durch einen unteren und oberen Grenzwert konkretisiert sind, muss die nach der Notenskala erforderliche Dezimalstelle des Zahlenwerts, in der Regel die erste Dezimalstelle, ermittelt werden.

    Hierfür kommen drei Möglichkeiten in Betracht: Zum einen kann die erforderliche Dezimalstelle durch kaufmännische Rundung der Dezimalstellen des Zahlenwerts bestimmt werden. Zum anderen können diese Stellen nur bis zu der erforderlichen Dezimalstelle berücksichtigt werden (sogenannter Abbruch der Rundung). Schließlich kann jede noch so geringfügige rechnerische Über- oder Unterschreitung eines Notengrenzwerts durch den Zahlenwert der Einzelnoten die Zuordnung zu der besseren bzw. schlechteren Gesamtnote begründen.
    Alle Zuordnungsmethoden sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar; das Grundrecht gibt keine Rangfolge vor. Aufgrund des Gesetzesvorbehalts des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ist es jedoch erforderlich, dass die anzuwendende Methode rechtssatzmäßig, d.h. durch Rechtsverordnung oder Satzung, festgelegt wird. Lässt sich nicht im Wege der Normauslegung ermitteln, welche Methode zur Anwendung kommen soll, muss die vorteilhafteste angewandt werden. Die Wahl der Methode darf auch bei Fehlen einer normativen Regelung nicht in das Ermessen der Verwaltung gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - 7 C 38.74 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 64 S. 13 ff.; Beschluss vom 20. November 1979 - 7 B 236.79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 122). Nach dieser Rechtsprechung verlangt Art. 12 Abs. 1 GG weder eine normative Beschreibung der Methode, die für die Zuordnung eines Zahlenwerts zu einer Note angewandt werden soll, noch enthält er Vorgaben für die Normauslegung. Es ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass dem normativen Regelwerk durch Auslegung entnommen werden kann, welche Methode für die Bestimmung der Note aufgrund eines Zahlenwerts gelten soll.

    Und jetzt brauchen wir nur noch die Zuordnungsmethode, die hierfür bestimmt ist :wechlach::wechlach:.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich weiß was du meinst. Aber warum sollte in der Justiz kaufmännisch und nicht mathematisch gerundet werden? Und beim mathematischen gibt es keinen Unterschied, ob der pfändbare oder pfandfreie Betrag gerundet wird. Ich habe in der Schule mathematisch runden gelernt und ich habe Rechtspfleger und nicht Kaufmann studiert.


    Wieder eine Gegenfrage: Warum soll man in der Justiz mathematisch und nicht kaufmännisch rechnen?

    Das Ergebnis ist ein Wert in Euro und Cent. Diese Zahlen würde ich eher dem Kaufmännischen zuordnen.

    Aber vielleicht kann uns doch noch jemand auf die Sprünge helfen, welche Berechnung und Rundung richtiger ist.

  • Ich weiß was du meinst. Aber warum sollte in der Justiz kaufmännisch und nicht mathematisch gerundet werden? Und beim mathematischen gibt es keinen Unterschied, ob der pfändbare oder pfandfreie Betrag gerundet wird. Ich habe in der Schule mathematisch runden gelernt und ich habe Rechtspfleger und nicht Kaufmann studiert.


    Wieder eine Gegenfrage: Warum soll man in der Justiz mathematisch und nicht kaufmännisch rechnen?

    Das Ergebnis ist ein Wert in Euro und Cent. Diese Zahlen würde ich eher dem Kaufmännischen zuordnen.

    Aber vielleicht kann uns doch noch jemand auf die Sprünge helfen, welche Berechnung und Rundung richtiger ist.

    Am richtigsten ist es, sich nicht weiter mit dieser Frage zu beschäftigen, weil egal.

  • Egal für die, die die pfändbaren Beträge aus der Tabelle ablesen, nicht egal, die die pfändbaren Beträge über Berechnungen selbst ermitteln, z.B. mit Excel.

    Ich wurde in der Vergangenheit schon gefragt, warum ich einen Cent zu wenig überweise. :eek:

  • :wechlach:Hoffentlich bietet mir mein Arbeitgeber demnächst eine Schulung für das mathematische Rundungsverfahren an, denn ich habe weder auf der Grundschule noch auf der Realschule oder dem Wirtschaftsgymnasium die mathematische Rundung (im Mathematikunterricht) gelehrt bekommen.

    edit: Mal ernsthaft. Ich habe im Alltag noch nie erlebt, dass jemand bei einer 5 abrundet.

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