Sachgründung GmbH

  • Ich habe eine Anmeldung zur Ersteintragung einer GmbH mit Sachgründung vorliegen.

    Eingebracht wird ein Pkw. Diesbezüglich wurde mir ein Gutachten des TÜVs vorgelegt, aus dem sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 26.000 EUR (hab Wert jetzt gerundet) ergibt sowie der Wiederbeschaffungswert Netto (Regelbesteuert) mit 22.000 EUR (ebenfalls von mir gerundeter Wert) angegeben wurde.

    Ich habe bisher nichts dazu gefunden, ob ich nun der Wert 26.000,00 EUR zu Grunde lege oder nur die 22.000,00 EUR zu berücksichtigen habe. Im GV und im Sachgründungsbericht wurde jeweils der höhere Wert angegeben - ist ja auch klar, da sonst nicht 25.000,00 EUR erreicht werden würden.

    Könnt Ihr mir weiterhelfen?
    Habt Ihr evtl. eine Fundstelle?

  • Welchen Wert du nehmen kannst, weiß ich ehrlich auch nicht, konservativ geschätzt würde ich immer den niedrigeren anwenden.... Aber mir stellt sich die Frage, warum die von dem Wiederbeschaffungswert sprechen. Ich möchte den Zeitwert haben (oder soll das gleichbedeutend sein??)

  • Kommt drauf an ob es sich um Anlagevermögen oder Umlaufvermögen handelt (hM).

    Und ich würde immer den Nettowert annehmen - das gebietet mE allein schon der Gläubigerschutz, denn wenn der Gegenstand zu Geld gemacht wird, fließt der Gesellschaft ja nur dieser Nettowert zu. Die USt. bekommt das Finanzamt.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich setze auch immer den Nettowert an. Und ich würde auch den aktuellen Zeitwert verlangen und nicht den Wiederbeschaffungswert.
    Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man zahlen müsste, wenn man auf dem Markt ein gleichartiges Fahrzeug in einem etwa gleichen Zustand und gleicher Ausstattung kauft.
    Hat also rein gar nix mit dem tatsächlichen Wert des Einbringungsgegenstands zu tun.

  • Ich habe grad einen ähnlichen Fall:

    In Höhe von 12.500,00 EUR Stammkapital wird ein LKW-Anhänger eingebracht. Laut Gutachten betragen (jeweils netto) der Händlereinkaufswert 25.200,00 EUR und der Händlerverkaufswert 29.200,00 EUR. Das übernommene Stammkapital wird also auf jeden Fall erreicht. Im Gesellschaftsvertrag wird der Wert der Sacheinlage auf den Händlerverkaufswert, also 29.200,00 EUR, festgesetzt.
    Hätte hier nicht auch der Händlereinkaufswert genommen werden müssen, weil das der Betrag ist, den die Gesellschaft beim Verkauf an einen Händler erhalten würde? Oder stellt diese Bewertung für mich eventuell gar kein Problem dar, weil der Wert des übernommenen Stammkapitals in jedem Fall überschritten wird und die Gesellschaft bei einem Verkauf an jemand, der kein Händler ist, ggf. auch den höheren Wert erzielen könnte?

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Du hast nur zu prüfen, ob die Sacheinlage die übernommene Einlage deckt, was hier nach deiner Schilderung zweifelsfrei sein dürfte. Ob darüber hinausgehende interne Gutschriften auf Gesellschafterkonten pp. in Ordnung sind, gehört nicht zum Prüfungsumfang des Registergerichts.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!