Streitwertfestsetzung für Räumungsschutzverfahren § 765a ZPO

  • Die Gläubigerseite beantragt die Streitwertfestsetzung in Höhe von 4800,00 €. Die Schuldnerin hatte aufgrund Suizidgefährdung Räumungsschutzbeantragt, welcher unter der Auflage, dass nach Ablauf von 3 1/2 Wochen eine weitere fachärztliche Bescheinigung vorzulegen ist, auch für 4 Wochen gewährt wurde. Da die Schuldnerin sich nicht wieder gemeldet hat, ist der Räumungsschutz nicht verlängert worden, die Räumung inzwischen erfolgt. Bei dem Objekt handelt es sich um unsaniertes Nebengelass eines Schlosses, in welchem nun Ferienwohnungen entstehen sollen. Fördermittel sind bewilligt worden. Aufgrund der Höhe der Fördermittel und einer vom Gläubiger angesetzten fiktiven Miete von monatlich 800,00 € ergibt sich für den Gläubiger der Streitwert. Die Schuldnerin hatte bis zur Kündigung einen Mietvertrag über monatlich 150,00 € Miete. Kann mir jemand Hinweise zur Festsetzung des Streitwertes geben?

  • Maßgeblich ist §25 II RVG:

    " In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen."

    Und nun ist man so schlau wie vorher.
    Hab gerade mal im Gerold/Schmidt dort geschaut, dort steht eigentlich auch nichts konkretes.

    Grundsätzlich hätte ich den Wert für recht hoch gehalten, allerdings ist es ja "lediglich" eine 0,3-fache Gebühr, also netto 90,90.
    Das halte ich -im Vergleich zu den Kosten, die ohnehin im Raum stehen (Zwangsräumung) wohl für erträglich.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Wenn der Räumungsschutz nicht auf einen bestimmten absehbaren Zeitraum begrenzt beantragt wurde, bildet der Jahreswert den Höchstwert (OLG Koblenz, OLGR 1997, 34; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 1850 = JurBüro 2005, 384; LG Augsburg, ZMR 2013, 533; LG Münster, Rpfleger 1996, 166; LG Görtlitz, AGS 2003, 408; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, 8. Aufl., § 25 Rn. 88). Fraglich ist hier, ob Grundlage die vereinbarte Miete oder aufgrund der neueren Rspr. des BGH nicht vielmehr die Nutzungsentschädigung ist (BGH, NJW 2017, 1022).

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Das heißt für mich jetzt zusammengefaßt: Streitwert ist 1 Monat zu 150,00 EUR. Der Beschluß ist doch rechtsmittelfähig...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das heißt für mich jetzt zusammengefaßt: Streitwert ist 1 Monat zu 150,00 EUR. Der Beschluß ist doch rechtsmittelfähig...


    Für den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit kommt es darauf an, was beantragt (nicht, was entschieden) wurde. Ich vermute, es wurde mehr als nur (explizit) ein Aufschub von einem Monat beantragt. Der dann ergehende Wertfestsetzungsbeschluß kann mittels Beschwerde (§ 33 III RVG) oder Erinnerung (§ 11 II RPflG) angefochten werden.

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  • Hast recht, ich weiß ja nicht, was beantragt war.

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