Vertretungsnachweis Stiftung Liechtenstein

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem: Gläubiger eines Grundpfandrechts ist eine Stiftung mit Sitz in Liechtenstein. Vorgelegt wurde die Löschungsbewilligung unterzeichnet von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates. Die Unterschriften wurden durch das Fürstliche Landgericht beglaubigt und sind mit Apostille versehen. Nun brauche ich aber ja noch einen Vertretungsnachweis hinsichtlich der Mitglieder des Stiftungsrates.

    Ist es richtig, dass der Nachweis durch einen Registerauszug/Bescheinigung des Amtes für Justiz, Fürstentum Liechtenstein als Stiftungsaufsichtsbehörde zu führen ist? Oder gibt es daneben noch ein öffentliches (Handels-)Register, bei welchem in Liechtenstein die Stiftungen eingetragen werden? Meine Recherche im Internet und im Forum war leider nicht eindeutig. Kann mir jemand helfen?

    Danke! :gruebel:

  • Die Frage nach der Vertretung einer Liechtensteiner Stiftung wurde hier schon einmal gestellt:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1097669

    Der dortige Link von Kai funktioniert nicht mehr. Daher hier nochmals:
    http://www.marxerpartner.com/fileadmin/user…oschuere_de.pdf

    Wie dort auf Seite 15/16 ausgeführt sind gemeinnützige sowie privatnützige Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, in das Öffentlichkeitsregister einzutragen. Das ergibt sich auch aus der Veröffentlichung des Amtes für Justiz
    http://www.stifa.li/errichtung-einer-stiftung/

    Dort ist ausgeführt:

    „Gemeinnützige Stiftungen und privatnützige Stiftungen, die auf spezialgesetzlicher Grundlage ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind ins Handelsregister einzutragen und erlangen erst durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit. Stiftungen, die keiner Eintragungspflicht unterliegen, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen ab Errichtung eine Gründungsanzeige beim Handelsregister zu hinterlegen.

    Privatnützige Stiftungen können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (§ 14 StiftG). Sie entstehen und erlangen Rechtspersönlichkeit mit Vollendung des Stiftungserrichtungsgeschäfts.“

    Das Öffentlichkeitsregister ist nunmehr das Handelsregister, das bis zum 31. Januar 2013 als Öffentlichkeitsregister bezeichnet wurde. Das Handelsregister ist seit 1. Februar 2013 Teil des Amts für Justiz

    Informationen dazu finden sich hier:
    http://www.llv.li/#/12539/stiftung?scrollto=true

    Wie hier ausgeführt
    http://www.stifa.li/organisation/
    führt der Stiftungsrat (§ 24 – § 26 StiftG) die Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung nach aussen. Gemäss § 24 Abs. 2 StiftG hat sich der Stiftungsrat aus mindestens zwei Mitgliedern zusammenzusetzen, wobei juristische Personen Mitglied des Stiftungsrats sein können.

    Also müsste sich aus dem Handelsregister die Vertretungsbefugnis ergeben. Wie hier ausgeführt
    http://www.llv.li/#/12078/handelsregister-hr?scrollto=true
    ist das Handelsregister ein öffentliches und mit öffentlichem Glauben ausgestattetes Register.

    Ich würde daher zum Nachweis der Vertretungsbefugnis der beiden Stiftungsräte die Vorlage eines beglaubigten Handelsregisterauszugs aufgeben.

    Möglicherweise handelt es sich aber um eine nicht im HR eingetragene privatnützige Stiftung

    Dann müsste über deren Vertretung die Stiftungsaufsichtsbehörde Auskunft geben können. Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Amt für Justiz; s.
    http://www.stifa.li/zentrale-aufgaben/

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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