Betreuter soll 500 € zur Konfirmation überreichen...

  • Folgender Fall:
    Der Betreuer ist Bruder des Betroffenen. Ich bekommen jetzt einen Antrag auf Genehmigung(?) eine Schenkung von 500 € zur Konfirmation
    seines Patenkindes (der Tochter des Betreuers!).

    Folgende Fragen tun sich auf:
    a) Genehmigungspflicht?
    b) Überhaupt genehmigungsfähig?
    c) Wie würdet Ihr in so einem Fall vorgehen?

  • Mir würde zuerst der Begriff "Anstandsschenkung" zu sozial üblichen Anlässen in angemessener Höhe in den Kopf schießen.

    - Ein Geldgeschenk zur Konfirmation ist nach meiner Ansicht durchaus als üblich zu sehen.
    - Verwandtschaftsverhältnis besteht ebenfalls


    - Ist die Höhe angemessen ?


    Hier kann man sicher unterschiedlicher Meinung sein.


    Kommt man zum Ergebnis Anstandsschenkung ist kein Genehmigungstatbestand gegeben.

    Um dies abschließend abzuklären, wäre aus meiner Sicht der Schenker persönlich anzuhören, insbesondere auch um zu erforschen ob er dies tatsächlich so möchte, oder eher sein Betreuer dem Kind etwas gutes tun möchte.

  • Und ob es im Hinblick auf die Höhe des Vermögens des Betroffenen überhaupt angemessen ist. Sollte er nur Sozialleistungen beziehen oder sonst nicht so viel auf der hohen Kante haben, würde ich einen Betrag von 500,00 EUR "etwas" überzogen finden- Konfirmation und der zu diesem Ereignis bekannten Geldsegen für die Konfirmanten hin oder her. :cool:

  • Also, der Betroffene lebt von ALG II Leistungen und hat ca. 1500 € auf dem Konto.
    Ich finde das angesichts des geringen Einkommens keinesfalls angemessen. Kann man so etwas denn
    als Betreuungsgericht verbieten, wenn es sich um eine Anstandsschenkung handelt, wo ich das auch drunter
    einordnen würde?

  • Folgender Fall:
    Der Betreuer ist Bruder des Betroffenen. Ich bekommen jetzt einen Antrag auf Genehmigung(?) eine Schenkung von 500 € zur Konfirmation
    seines Patenkindes (der Tochter des Betreuers!).

    Folgende Fragen tun sich auf:
    a) Genehmigungspflicht?
    b) Überhaupt genehmigungsfähig?
    c) Wie würdet Ihr in so einem Fall vorgehen?

    Liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor?
    Kann der zu Betreunde seinen freien Willen äußern?

    Ich denke ohne EvB und mit freiem Willen kann er mit seinem Geld machen was er möchte wie jeder andere Mensch auch. Er verschuldet sich ja nicht. Die 500,- € sind ja da.

  • Bei der Beurteilung, ob es sich um eine Anstandsschenkung durch den Betreuer handelt, sind meiner Ansicht nach auch der Wert der Schenkung sowie die Höhe des Vermögens zu berücksichtigen. Sicherlich wird man seinem Patenkind zur Konfirmation etwas schenken wollen, jedoch steht für mich die Höhe des Geldgeschenkes in keinem Verhältnis zum Vermögen des Betroffenen.
    Laut Sachverhalt ist der Betreuer der Vater der Konfirmantin; damit ist er von der Vertretung ausgeschlossen (§§1908i, 1795 BGB). Schenkungen könnten nur durch den Betroffenen - soweit geschäftsfähig - vorgenommen werden.
    Ansonsten Ergänzungsbetreuung?

  • Folgender Fall:
    Der Betreuer ist Bruder des Betroffenen. Ich bekommen jetzt einen Antrag auf Genehmigung(?) eine Schenkung von 500 € zur Konfirmation
    seines Patenkindes (der Tochter des Betreuers!).

    Folgende Fragen tun sich auf:
    a) Genehmigungspflicht?
    b) Überhaupt genehmigungsfähig?
    c) Wie würdet Ihr in so einem Fall vorgehen?

    Hinweis an Betreuer, dass Genehmigung nicht erforderlich.

    Hinweis, dass Schenkung (wenn durch Betreuer erfolgt) aber als evtl. Übermassschenkung ggf. und wegen des Vertretungsausschlusses unwirksam ist.

    Ggf. Ergänzungsbetreuer wegen Prüfung evtl. Rückforderung bestellen.

  • Der BGH hat letztes Jahr, in anderem Zusammenhang, einen Betrag von maximal 200,00 Euro als Obergrenze für ein Gelegenheitsgeschenk (u.a. Hochzeit, Kommunion etc.) bezeichnet - und nicht mehr als 500,00 Euro im Jahr an die gleiche Person:
    BGH, Urteil vom 04.02.2016 - IX ZR 77/15 (mit längeren Ausführungen dazu, ob ein auf das Vermögen des Schenkers bezogener relativer oder ein absoluter Maßstab der richtige Ansatz ist).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wobei die Grenzen vom BGH nur wegen der in § 134 II InsO normierten Geringwertigkeit als Maßstab für Unanfechtbarkeit, was es im Betreuungsverfahren nicht gibt, gezogen werden. Die Werte sind daher nicht in das Betreuungsverfahren übertragbar.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wenn uns Mein Masterplan aufklären würde, wie die Schenkung vonstatten gehen soll, und was zum Gesundheitszustand des Betroffenen (kann er selbst schenken, d. h. persönlich überreichen) sagen würde, könnte wahrscheinlich die Angelegenheit schnell beantwortet werden.

  • Folgender Fall:
    Der Betreuer ist Bruder des Betroffenen. Ich bekommen jetzt einen Antrag auf Genehmigung(?) eine Schenkung von 500 € zur Konfirmation
    seines Patenkindes (der Tochter des Betreuers!).

    Folgende Fragen tun sich auf:
    a) Genehmigungspflicht?
    b) Überhaupt genehmigungsfähig?
    c) Wie würdet Ihr in so einem Fall vorgehen?

    Hinweis an Betreuer, dass Genehmigung nicht erforderlich.

    Hinweis, dass Schenkung (wenn durch Betreuer erfolgt) aber als evtl. Übermassschenkung ggf. und wegen des Vertretungsausschlusses unwirksam ist.

    Ggf. Ergänzungsbetreuer wegen Prüfung evtl. Rückforderung bestellen.

    :daumenrau

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