Pfändungsschutz ohne P-Konto

  • Ein Schuldner begehrt Pfändungsschutz für sein Kontoguthaben. Darauf fließt das Einkommen aus seiner selbstständigen Tätigkeit sowie Kindergeld. Bedauerlicherweise ist die Einrichtung eines P-Kontos nicht möglich, da er mit seiner Ehefrau ein Gemeinschaftskonto führt (Zahlungen der Ehefrau gehen auf diesem Konto aber nicht ein). Trotz Verzichts der Ehefrau lässt sich die Bank nicht darauf ein, ein Einzelkonto zu führen, damit ein P-Konto eingerichtet werden kann. Sieht irgendjemand eine Möglichkeit, dem Schuldner irgendetwas von dem Geld zukommen zu lassen? Pfändungsschutz ist ja so nicht mehr möglich, 765a sehe ich auch eher mau. Ich steh hier irgendwie auf dem Schlauch.

  • Ich erinnere mich leider nur noch dunkel an einen ähnlichen Fall. Ich glaube da musste der Ehepartner sozusagen aus dem Gemeinschaftskonto "aussteigen" sodass es nur noch ein Einzelkonto des Schuldners war, dann war die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto möglich.
    Ansonsten fällt es mir hier aber auch schwer, mir aus dem Gesetz irgendeinen sinnvollen "Vollstreckungsschutz" zusammen zu basteln. Sollte sich die Bank auch weigern, dass Gemeinschaftskonto auf ein Einzelkonto umzustellen, dann würde ich den Betroffenen evtl. auf Beratungshilfe verweisen.

  • Das ist mit dem Aussteigen der Frau aus dem Konto ist wohl versucht worden, ist aber von der Bank nicht akzeptiert worden. Die Umwandlung in ein Einzelkonto und damit P-Konto ist damit wohl gescheitert. Was können die Schuldner sonst noch tun. Gerade im Hinblick auf das Kindergeld.

  • ME denkbar:

    Einmalig aufheben
    a) wg. der Einkünfte aus Selbständigkeit in Höhe des unpfändbaren Tabellenbetrages,
    b) wg. des Kindergeldes in voller Höhe

    gem. § 765a Abs. 1 ZPO i.V.m.
    zu a)
    § 850i / 850c Abs. 3 ZPO,
    zu b) § 54 Abs. 5 SGB I.

    Mit Hinweis auf Einmaligkeit des gewährten Pfändungsschutzes und dass wg. der künftigen Zahlungseingänge ein P-Konto einzurichten wäre, ggf. über Basis-Jedermann-Konto gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) und anschl. P-Konto-Umstellung.

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