Genehmigung Hauskauf für schwerbehindertes Kind

  • Hallo,

    ich habe folgenden Fall: Eltern sind getrennt, haben die gemeinsame elterliche Sorge. Sie haben eine schwerbehinderte, 6-jährige Tochter, die bei der Mutter lebt. Diese Behinderung entstand aufgrund eines Ärztefehlers bei der Geburt. In einem Rechtsstreit haben die Eltern ca. 300.000,-EUR von der Versicherung des Arztes für das Kind erstritten.Die Mutter möchte jetzt mit der Tochter in einen Bungalow ziehen, der am Ort ihres Arbeitsplatzes liegt. Der Bungalow soll vom Geld der Tochter gekauft werden. Ob die Tochter allein oder gemeinsam mit der Mutter Eigentümerin werden soll ist noch unklar, der Notar hat ihr geraten, sich vorher beim Gericht zu informieren :(.
    Also einen Ergänzungspfleger bestelle ich ja auf jeden Fall.....was meint ihr sonst? Unterschied Eintragung allein oder mit der Mutter? Die Eltern ziehen an einem Strang, was die Tochter angeht, aber die Mutter hat Bedenken, wenn sie mit eingetragen ist im Grundbuch, dass der Vater deswegen doch irgendwann mal Ärger machen könnte.
    Rein praktisch ist dieses Eigentum für die Tochter natürlich besser, da sie sich in dem Bungalow besser bewegen kann als in einer Mietwohnung im ersten Stock.
    Der Bungalow soll übrigens ca. 170.000 EUR kosten.

  • Mir wäre es vom Bauchgefühl her irgendwie am liebsten, das Kind wird gar nicht Eigentümer......:( Die Mutter kann dann natürlich nicht das Geld dazu verwenden.

  • Wie man es nimmt, es ist nie völlig unkompliziert. Zunächst erst einmal kann, wenn das Kind allein das Geld dafür aufbringt, ja nur das Kind Alleineigentümer werden, etwas anderes könnte man ja gar nicht genehmigen. Und es ist ja auch wirtschaftlich vernünftig, wenn das Kind sich eine Immobilie anschafft, was soll in heutiger Zeit sonst mit den 300.000 gemacht werden(?) Problematisch könnte sein, dass die Mutter dann kostenlos bei ihrem Kind mit wohnt, wobei sie immerhin die Pflegeperson für das Kind darstellt. Aber an einem solchen Grundstück entstehen auch laufende Kosten der Unterhaltung und Instandhaltung. Man hat dann immer das Problem, wer von welchem Geld das bezahlen soll, und das auf lange Sicht. Das setzt sich auch nach Eintritt der Volljährigkeit fort, wenn dann die Mutter z.B. die Betreuerin für das Kind sein sollte.

  • Und die Butze stellt dann Schonvermögen dar, was auch nicht zu verachten ist.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ergänzungspfleger?

    Ich sehe keinen Vertretungsausschluss der Eltern. Es soll mit dem Geld des Kindes (!) Grundstückseigentum für das Kind (!) - und natürlich für das Kind alleine - erworben werden. Wo stehen da die Eltern auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts oder wo soll hier ein Tatbestand des § 1795 Abs. 1 BGB herkommen? Ein Selbstkontrahieren stünde allenfalls in Frage, wenn rechtsgeschäftlich vereinbart würde, dass die Mutter das Anwesen mietfrei mitbewohnen darf. Dann wäre auch der Vater ausgeschlossen und dann bedarf es insgesamt eines Ergänzungspflegers.

    Im Übrigen gehe ich - als in der Natur der Dinge liegend - davon aus, dass die Pflegeleistungen der Mutter in monetärer Hinsicht weit höherwertiger sind als ihr fiktiver Mietanteil.

    Dass vielleicht irgendwann irgendwer mit einer Entscheidung der Vergangenheit nicht mehr glücklich sein könnte, ist kein Entscheidungskriterium und hat mit der Genehmigungsfähigkeit somit nichts zu tun.

  • Den würde ich bestellen, wenn die Mutter Miteigentümerin werden soll, und je nachdem, welches Geld jetzt dafür verwendet werden soll. Es ist ja eh alles noch sehr undurchsichtig, ich werde mit der Mutter nochmal telefonieren.

  • Ergänzungspfleger?

    Ich sehe keinen Vertretungsausschluss der Eltern. Es soll mit dem Geld des Kindes (!) Grundstückseigentum für das Kind (!) - und natürlich für das Kind alleine - erworben werden. Wo stehen da die Eltern auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts oder wo soll hier ein Tatbestand des § 1795 Abs. 1 BGB herkommen? Ein Selbstkontrahieren stünde allenfalls in Frage, wenn rechtsgeschäftlich vereinbart würde, dass die Mutter das Anwesen mietfrei mitbewohnen darf. Dann wäre auch der Vater ausgeschlossen und dann bedarf es insgesamt eines Ergänzungspflegers.

    Im Übrigen gehe ich - als in der Natur der Dinge liegend - davon aus, dass die Pflegeleistungen der Mutter in monetärer Hinsicht weit höherwertiger sind als ihr fiktiver Mietanteil.

    Dass vielleicht irgendwann irgendwer mit einer Entscheidung der Vergangenheit nicht mehr glücklich sein könnte, ist kein Entscheidungskriterium und hat mit der Genehmigungsfähigkeit somit nichts zu tun.


    :daumenrau

  • Mit einer solchen Verkehrswert und Mietwert-Auflage quäle ich mich gerade ab. Die Formulierung "Verkehrs- und Mietwert- Gutachten des Gutachterausschusses" sei üblich, meint der RP. Der Kreis teilt mit: Der Gutachterausschuss wir erst ab dem 1.10.2019 wieder vollständig besetzt sein und seine Arbeit aufnehmen können. Eine Begutachtung des Objekts... ist vor Mitte 2021 nicht zu erwarten.....

    Sparkasse und VR-Bank stellen mir auch keinen Gutachter zur Verfügung, da der Erwerb nicht mit einer Kreditaufnahme verbunden ist.
    Mietspiegel gibt es in der Kleinstadt nicht.

    Das Maklerbüro hat durch eigene Mitarbeiter eine Art Gutachten gemacht. Aussagekräftig und detailliert. Leider wird es vom RP nicht akzeptiert.

    Vom Geldvermögen in Höhe von fast 300.000 € erhält das Sozialamt derzeit 1.500 € für seine Kosten. Könnte das Kind die Immobilie erwerben und seine Pflegeeltern als Mieter haben, wäre zumindest der Vermögensstamm gesichert.

    Deshalb an dieser Stelle die Anregung, nur solche Anforderungen zu stellen, die auch realistisch sind.

  • Im Bereich der Immobilienbewertung gibt es eine Reihe von amtlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
    Wenn ich mir meine "Bewerberliste" für Zwangsversteigerungsverfahren anschaue, scheinen die auch Ressourcen frei zu haben....

    Ist es nicht Sache des Gerichts, Beweis zu erheben, einen Gutachter auszuwählen und diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung seines schriftlichen Gutachtens aufzufordern?
    Und wenn der Sachverständige direkt mitteilt, diese Frist nicht einhalten zu können, einen anderen zu bestellen?

  • ....
    Ist es nicht Sache des Gerichts, Beweis zu erheben, einen Gutachter auszuwählen und diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung seines schriftlichen Gutachtens aufzufordern?
    Und wenn der Sachverständige direkt mitteilt, diese Frist nicht einhalten zu können, einen anderen zu bestellen?


    Üblicherweise beauftragen die gesetzlichen Vertreter einen Gutachter. Sie wollen ja auch wissen, was man als Kaufpreis für das Grundstück fordern sollte.

  • und wenn sie es nicht getan haben und sich auf die Einschätzung des Maklers verlassen haben?

    Mit gings um die Schilderungen in #15, die mich irritierten.
    Das FamFG mit seinen ganzen Verfahren aber zugegebenermaßen kein Gebiet, auf dem ich mit Wissen glänzen könnte!

  • § 26 FamFG, wenn das Gericht ein Gutachten benötigt, mag es eines in Auftrag geben.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • § 26 FamFG, wenn das Gericht ein Gutachten benötigt, mag es eines in Auftrag geben.

    So sieht es aus.

    Wenn ich das Gutachten in Auftrag gebe, hat es auch den Vorteil, dass ich was bekomme, mit dem ich arbeiten kann. Leider musste ich die Erfahrung machen, dass meine Verfahrensbeteiligten in dem Genehmigungsverfahren eher einen unnötigen Formalismus sehen, der doch bitte möglichst günstig und schnell über die Bühne gehen soll. Da werden dann "Gutachten" angeschleppt, bei denen das einzige Kriterium "Hauptsache billig" war. Von Ferngutachten ohne tatsächliche Begutachtung der Immobilie über "Gutachten" mit vollständigem Haftungsausschluss oder Wertberechnungen, die ausschließlich auf dieser Goldmark-Formel beruhen, habe ich schon alles gesehen. Einmal wurde mir von einem Betreuer sogar die Berechnung eines Marklers vorgelegt, obwohl er die selbst für absoluten Unsinn hielt (er sollte Recht behalten ;)).

    Daher ist es dringend zu empfehlen, bei den ZVG-Kollegen die Gutachterliste zu schnorren (die wissen dann im Zweifel auch, welche Gutachter realistische Preise ermitteln) und dann über § 26 FamFG ein vernünftiges Gutachten einzuholen. Seitdem ich das so mache, funktionieren meine Genehmigungsverfahren deutlich reibungsloser....

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