Anwalt des Antragstellers wird in VKH beigeordnet. Später legt er das Mandat nieder, Gründe hier unbekannt.
Für den neuen Anwalt wird keine Beiordnung beantragt, Gründe hier unbekannt.
Nun muss der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zahlen. Mir liegen mittlerweile vor:
- Antrag des zweiten Anwalts auf Festsetzung nach § 104 ZPO, 1,3 + 1,2 Gebühren
- Antrag des ersten Anwalts auf Festsetzung nach § 49 RVG, 1,3 Gebühr.
Es kann ja wohl nicht recht sein, dass der Antragsgegner an den einen Anwalt den ganzen Gebührensatz zahlt und nach dem Übergang auf die Staatskasse noch einmal eine 1,3 Gebühr ... ? Aber wer steckt hier zurück? Die Staatskasse? Einer der beiden Anwälte? Welcher? Die VKH-Partei? Der Antragsgegner?