VV 4104 bei Zustellungsvollmacht

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen Kandidaten ohne festen Wohnsitz. Gegen ihn werden etwa 15 Verfahren geführt, angeklagt und verbunden, Pflichtverteidigerbestellung ist jeweils erfolgt.

    Mein Problem: Der Pflichtverteidiger rechnet in jedem Verfahren auch die VV 4104 ab, weil der Beschuldigte bei der Polizei diesen RA als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Sonstige Tätigkeiten hat der RA nicht entfaltet, aufgrund dieser Zustellvollmacht wurden dem RA im Ermittlungsverfahren auch keine Schriftstücke übersandt.

    Leider finde ich bei Burhoff und im Gerold/Schmidt nichts zu dieser Problematik. Aus meiner Sicht kann es nicht sein, daß für die einseitige Handlung des Beschuldigten, jemandem eine Vollmacht zu erteilen, von der im Ermittlungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, eine Gebühr entsteht, bei mir inkl. AP und USt. knapp 2.000,- EUR.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Guten Morgen!

    Ich habe hier einen Kandidaten ohne festen Wohnsitz. Gegen ihn werden etwa 15 Verfahren geführt, angeklagt und verbunden, Pflichtverteidigerbestellung ist jeweils erfolgt.

    Mein Problem: Der Pflichtverteidiger rechnet in jedem Verfahren auch die VV 4104 ab, weil der Beschuldigte bei der Polizei diesen RA als Zustellungsbevollmächtigten benannt hat. Sonstige Tätigkeiten hat der RA nicht entfaltet, aufgrund dieser Zustellvollmacht wurden dem RA im Ermittlungsverfahren auch keine Schriftstücke übersandt.

    Leider finde ich bei Burhoff und im Gerold/Schmidt nichts zu dieser Problematik. Aus meiner Sicht kann es nicht sein, daß für die einseitige Handlung des Beschuldigten, jemandem eine Vollmacht zu erteilen, von der im Ermittlungsverfahren nicht Gebrauch gemacht wird, eine Gebühr entsteht, bei mir inkl. AP und USt. knapp 2.000,- EUR.


    Sofern der Verteidiger vor Anklageeingang gar nichts davon wusste, bekommt er auch nicht die beantragte Gebühr.

  • Hallo, was hat der Pflichtverteidiger denn nun an Tätigkeiten Im Ermittlungsverfahren erbracht? Irgendetwas muss er vor Anklageerhebung getan haben, wenn Gebühr Nr. 4104 VV RVG entstanden sein sollen? Die Tätigkeit muss sich allerdings nicht aus der Akte ergeben.

  • Hallo, was hat der Pflichtverteidiger denn nun an Tätigkeiten Im Ermittlungsverfahren erbracht?

    Das ist es ja gerade: Er hat keinerlei Tätigkeiten entfaltet. Als Grund für den Anfall der Gebühr nennt er lediglich die Seitenzahl in der jeweiligen Akte, auf der der Beschuldigte bei der Polizei eben diesem Anwalt eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Er würde die Gebühr bekommen, sofern der Mandant z. B. bei der pol. Vernehmung mit dem RA telefoniert hat. Erfährt er von seinem Glück aber erst durch die Übersendung der Anklageschrift aufgrund der Zustellvollmacht, dann hat er Pech gehabt.

  • Wenn der Verteidiger in den Verfahren keine Tätigkeit erbracht hat - egal welche - dann gibt es auch keine VG Nr. 4104 VV RVG. Ganz andere Frage: Ist denn überhaupt erstreckt? Wobei natürlich auch die Erstreckung nur zu gesetzlichen Gebühren fürht,w enn Tätigkeiten erbracht sind. Sonst geht sie ins Leere.

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