Beglaubigter Grundbuchauszug für das Ausland

  • Eine UDG bei uns hat einer Dame einen beglaubigten Grundbuchauszug ausgestellt und gem. § 131 GBO nicht unterschrieben.
    Dies wurde von der Dame "reklamiert" und sie ist damit auch an unsere Geschäftsleitung sowie den Direktor herangetreten.
    Von dort bekam Sie (die UDG) - entgegen der ausdrücklichen Formulierung in § 131 GBO - die mündliche Anweisung, den Auszug doch zu unterschreiben.
    Auf Nachfrage, welche Vorschrift dies den "verlangen" würde, kam nichts.

    Weiss von Euch jemand, ob es für Auszüge, die für das Ausland erteilt werden, eine solche "Sondervorschrift" gibt???

  • Soll der Direktor selbst unterschreiben, wenn er keine Vorschrift nennen kann, wonach die UdG das müßte.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Der Verstoß bliebe aber (insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit) folgenlos. Und eine DAB gegen seinen DAG macht in dieser Situation niemand. Da müßte mehr vorfallen/vorgefallen sein.

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  • Aber umgekehrt darf man einen in die Form einer Anweisung gekleideten "Anschiss" bekommen, selbst wenn nichts vorgefallen ist und man sich völlig gesetzeskonform verhalten hat? Entweder das Recht gilt für alle oder es gilt für niemanden.

    Ein ehemaliger Kollege bemerkte bei ähnlichem Anlass, dass der Fisch stets vom Kopfe her stinke.

  • Ein Blick über den grundbuchrechtlichen Tellerrand wäre auch hier hilfreich.

    Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (Haager Übereinkommen) verlangt für die Erteilung einer Apostille eine Unterschrift, deren Echtheit bestätigt wird (Art. 2 und 3). Die Echtheit des Siegel ist demgegenüber nur "gegebenenfalls" zu bestätigen. Eine Urkunde ohne Unterschrift ist dem Haager Übereinkommen fremd, und aus diesem simplen Grund weisen etliche Staaten Apostillen für unterschriftslose "Urkunden" zurück.

    Das Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 21. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 875), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 144 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, ist anläßlich der Änderung von § 131 GBO nicht geändert worden.

    Von daher kann man schon der Ansicht sein, dass § 131 GBO jedenfalls für die Verwendung im Ausland so ausgelegt werden muß, dass die Erteilung einer ordnungsgemäßen Apostille möglich ist (Art.25 GG!).

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  • Ich sehe das auch so wie Tom und weiß, dass das bei uns auch so gehandhabt wird, dass für diese Zwecke der Ausdruck eben unterschrieben wird ... tut man sich ja auch keinen Abbruch.

    Ähnlich ist es doch auch im umgekehrten Fall, wenn z.B. das Finanzamt oder auch die Zahlstelle nach den dortigen Vorschriften Erklärungen mit gedrucktem Siegel fertigt und das Grundbuchamt diese nicht anerkennt ... da erwarten wir ja auch, dass sie nochmal einen richtigen Stempel draufdrücken. ;)
    Das Problem ist eben, dass die Formvorschriften verschiedener Bereiche da nicht optimal aufeinander abgestimmt sind...

  • Wenn die geltenden Formvorschriften des § 131 GBO eingehalten wurden obliegt es doch der Gegenseite die Unrichtigkeit der Urkunde zu beweisen. So lese ich jedenfalls die Kommentierungen zu § 415 ZPO insbesondere des Abs. 2. Ein unterschriebener Grundbuchauszug ist nicht urkundlicher als einer der gesetzeskonform gefertigt wurde.

  • Ein Notar hat uns um Klärung folgenden Falles gebeten:

    Ihm wurde ein amtlicher Ausdruck (Inland :)) vorgelegt. Er beschreibt dies so " So, wie mir der Ausdruck vorgelegt wurde, sind es eigentlich nur Blätter, welche mit einer bedruckten Behauptung versehen sind, die in keiner Weise nachprüfbar wäre."

    Die Vorschriften des § 78 Abs. 2 GBV sind nach Überprüfung alle samt eingehalten.
    Was wir jetzt nicht finden konnten, sind irgendwelche Vorschriften zum Klammern des Ausdrucks. Gibt es die? :gruebel: Wie macht ihr das?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn man nicht analog BeurkG vorgehen will (Schnur und Siegel oder "Ecksiegel"), dann nein. Das ist halt der Fluch der bösen Tat des Gesetzgebers: Er schafft Tatbestände, die ich nicht überprüfen kann.

    Warum der Kollege nicht einfach einen Kollegen seines Vertrauens mit Online-Zugang im entsprechenden Bundesland eine neue Einsicht machen läßt - kostet € 23 + MwSt - verstehe ich auch nicht.

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