Zuständigkeit EUerbVO, Testamentarische Erbfolge

  • ….und hier noch ein anderer Fall mit internationalem Bezug, bei dem ich nicht so recht weiter komme:
    Ehemann (deutscher Staatsangehöriger) ist 2016 in Italien verstorben. Letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort seit mindestens 2003 unstreitig in Italien. Der Erblasser hat 2003 in Italien ein handschriftliches Testament geschrieben, in welcher er der deutschen Ehefrau, von der er schon lange getrennt lebt „sein Eigentum entsprechend der gesetzlichen Regelung mit Ausnahme der Immobilie in Italien“ überträgt. Das gesamte Eigentum in Italien soll die neue Lebensgefährtin erben.
    Dieses Testament hat er im Oktober 2015 noch einmal in Italien mit Ort, Datum, Unterschrift bestätigt. Das Testament wurde in Italien eröffnet.
    Der Notar beantragt nun einen deutschen quotenlosen Erbschein, in dem die Ehefrau und die Lebensgefährtin als Erben ausgewiesen werden.
    Er begründet meine Zuständigkeit folgendermaßen:
    Der Erblasser habe das Testament 2003 errichtet und 2015 lediglich bekräftigt, aber keine Änderungen vorgenommen. Insoweit greife dann Art. 83 IV EUErbVO. Danach würde nämlich eine vor dem 17.08.2015 errichtete Vfg.v.T.w. nach dem nach Art. 22 wählbaren Recht- also dem Heimatrecht des Erblassers- errichtet, so gelte dies im Hinblick auf nach dem Stichtag eintretende Erbfälle als Rechtswahl iS von Art. 22 EUErbVO. Da es sich hierbei um eine Fiktion handele, wäre ein Rechtsanwendungsbewusstsein des Testierenden nicht erforderlich. Es genüge die Anwendbarkeit des Heimatrechts aufgrund objektiver Anknüpfung (Palandt / Thorn 76. Aufl. 2016 IPR) Art. 83, Rdnr. 7)
    Deutsches Erbrecht wäre also anwendbar. Meine Zuständigkeit ergebe sich aus dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland innerhalb meines Bezirkes.
    Ich würde mich allerdings eher der Auffassung in Fetsch, RnotZ 2015, 626ff und MünchKomm/Dutta, 6. Auflage 2015, EUerbVO Art 83 Rn 8 anschließen, nachdem für eine Rechtswahl durch Testament zumindest ein gewisses Rechtsanwendungsbewusstsein gegeben seien muss. Der italienische Errichtungsort des Testamentes, sein italienischer Wohnsitz und die Tatsache, dass Grundbesitz in Italien vorhanden ist, sprechen meiner Meinung nach nicht für eine Rechtswahl des deutschen Rechts. (…die Frage, ob die Bestätigung des Testamentes nach dem Stichtag nicht ohnehin als ein neues Testament iS des Art. 83 IV EUerbVO gewertet werden muss, ist dabei noch nicht einmal beantwortet.)
    Ich tendiere also z. Zt. dazu mich v. A. w. für unzuständig zu erklären.
    Nun lese ich aber immer wieder, dass sich meine Zuständigkeit auch aus §§ 105, 343 FamFg ergeben könnte ( so u.a. Rpfleger 2017, 153ff). Eine Vorlage an den EuGH läuft, ist ja aber noch nicht entschieden.
    Was denkt Ihr bzgl. der Zuständigkeit?

  • Die Zuständigkeit für den Erbschein kann konträr zur Zuständigkeit für ein ENZ laufen. Das eine ist FamFG und das andere EuErbVO, da hat Cromwell in seiner Anmerkung zur EuGH Vorlage im Rpfleger völlig recht.

    Einen Erbschein wird man wohl bei dir beantragen können - welches Erbrecht dann anzuwenden ist, würde ich den Richter prüfen lassen, die ja regelmäßig zuständig sind, wenn ausländisches Erbrecht in Betracht kommt.

  • Es wird aber auch die Rechtsauffassung vertreten, dass bei Zuständigkeit eines ausländischen Nachlassgerichts (hier in Italien aufgrund des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) über die EUErbVO eine inländische Zuständigkeit -auch nicht für die Erteilung des auf das Inlandsvermögens beschränkten Erbscheins- nicht besteht. Es sei beim zuständigen Nachlassgericht im Ausland ein ENZ zu beantragen.

    Ich glaube, dass eine Vorlage zum EuGH besteht und würde deshalb mein Erbscheinsverfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die generelle Zuständigkeit aussetzen. Den Erben entsteht kein Rechtsnachteil, da sie im Ausland ein ENZ beantragen können, das im Inland verwendbar ist.

  • § 105 FamFG ist geltendes Recht und solange die Norm nicht für europarechtswidrig erklärt wird, haben die Gerichte die Norm auch anzuwenden. Dies gilt umso mehr, als sich der deutsche Gesetzgeber bewusst für eine diesbezügliche Parallelzuständigkeit entschieden hat. Für eine Aussetzung des Verfahrens ist daher kein Raum.

  • Der Vorrang des Unionsrechts ist absoluter Natur und hängt nicht davon ab, ob eine nationale Norm für europarechtswidrig erklärt wurde. Wer soll sie ausserdem für europarechtswidrig erklären? Streng gesehen erklärt der EuGH nationale Normen gar nicht für europarechtswidrig, sondern legt lediglich das Europarecht aus.
    Wofür sich der deutsche Gesetzgeber entschieden hat, ist meiner Ansicht nach nicht relevant. Da die Sache in Art. 4 ff. ErbRVO geregelt ist, fählt sich nicht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
    Art. 83 Abs. 4 ErbRVO ist meiner Ansicht nach zentral in dem Fall. Die Rechtswahlfiktion zugunsten des deutschen Rechts würde ein Forum in Deutschland nach Art. 5 ErbRVO eröffnen. In Betracht käme ferner eine konkludente Rechtswahl durch die Verfügung nach dem Stichtag nach Art. 22 ErbRVO.

  • Das sind Haarspaltereien.

    Wir diskutieren doch erst darüber, wie die EuErbVO in der Zuständigkeitsfrage auszulegen ist! Will man vielleicht jedesmal alle Verfahren aussetzen, wenn irgendein Streit über irgendeine Rechtsfrage im Zusammenhang mit der EuErbVO geklärt ist, die Einfluss auf ein hiesiges Verfahren haben könnte? Angesichts der Fülle der umstrittenen Rechtsfragen - was im Übrigen ein bezeichnendes Licht auf die "Qualität" der EuErbVO wirft - würde dies zu einem weitgehenden Stillstand der Rechtspflege im Nachlassbereich führen.

    Wenn ein deutsches Gericht der Ansicht ist, dass die EuErbVO im diskutierten Kontext keine zuständigkeitsausschließende Wirkung hat, dann entscheidet es eben so. Das ist nicht anders als bei einer innerstaatlichen Regelung, deren Verfassungsmäßigkeit zweifelhaft ist. Wenn das Gericht die betreffende Regelung für verfassungsgemäß hält, dann wendet es sie an und wenn es sich anders verhält, dann legt es vor.

  • hmmh:
    Wenn ich mich für zuständig halten sollte, dann würde das aber trotzdem bedeuten dass italienisches Erbrecht gelten würde? ( jedenfalls, wenn ich zu der Rechtsauffassung komme, dass, wie oben erläutert, Art. 83 Abs . 4 EUErbVO hier nicht greift)

  • Cromwell, wir haben schon im Zusammenhang mit der Sache Kubicka hier im Forum unterschiedliche Auffasungen darüber geäussert, was sich „offensichtlich“ aus der Verordnung ergibt. Es ist in der Sache Oberle und bei der Auslegung des Art. 4 ErbRVO nicht anders. Lasst uns abwarten.

    (Ich frage mich nur, was Du persönlich machst, wenn die Entscheidungen des EuGH da sind. Kubicka noch in diesem Jahr. Oberle erst 2018. Denn wenn man das rechtpolitisch motivierte Wünschdenken der amtlichen Begründung des IntErbRVG beiseite lässt, wissen wir doch beide, wie der Gerichtshof in beiden Fällen entscheidet. Lese ich dann hier im Forum, dass ich auf der Sachebene Recht hatte? Ich hätte damit meinerseits keine Probleme so etwas zu schreiben, sollte es sich ergeben, dass ich mich geirrt habe.)

    MeNo:
    Da die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts in Spanien unproblematisch erschient, ist Deine Prüfungsreihenfolge im Bereich des anwendbaren Rechts wie folgt:
    - Art. 84 Abs. 4 ErbRVO (Rechtswahlfiktion aus dem alten Testament)
    - Art. 22 Abs. 2 Alt. 2. ErbRVO (konkludente Rechtswahl aus der Bestätigung des Testaments nach dem Stichdatum)
    - eventuell noch Art. 22 Abs. 2 ErbRVO
    Wenn Du alle drei verneinst, bleibt es beim italn. Erbstatut.
    Viel Glück.

  • silesianman: Kannst Du mich - als Neuen- vielleicht aufklären, was Du mit den Andeutungen meinst:

    "Denn wenn man das rechtpolitisch motivierte Wünschdenken der amtlichen Begründung des IntErbRVG beiseite lässt, wissen wir doch beide, wie der Gerichtshof in beiden Fällen entscheidet."

  • MeNo: Bei den Beratungen des IntErbRVG hat man sich an vielen Stellen dazu entschlossen, die "bewährten Instrumente" des deutschen Verfahrensrechts (= FamFG) beizubehalten.

    Leider paßt das nicht so recht ins System der EuErbVO - und leider hat man auch erst im Nachhinein, also nach Inkrafttreten der Verordnung und bei der Beratung der Umsetzung in deutsches Verfahrensrecht, gemerkt, was für ein Ei man sich da eigentlich ins Nest gelegt hat. Es wurde der Versuch unternommen, durch verfahrensrechtliche Regelungen möglichst viele "altrechtliche" Regelungen in das neue Recht mit zu übernehmen.

    Aber: Der EuGH hat eine lange Tradition der "gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung" von Gemeinschafts- und auch von innerstaatlichem Recht. Diese geht den innerstaatlichen Grundsätzen vor. Und genau wie silesiaman glaube (oder was mich angeht: befürchte) ich, dass


    • der EuGH die Vorlagefrage in der Rechtssache Kubicka ("Sind Art. 1 Abs. 2 Buchst. k, Art. 1 Abs. 2 Buchst. l oder Art. 31 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dahin auszulegen, dass sie die Ablehnung der Anerkennung der dinglichen Wirkungen des Vindikationslegats (legatum per vindicationem), das durch das Erbstatut vorgesehen ist, zulassen, wenn dieses Vermächtnis das Eigentum an einer Immobilie betrifft, die in einem Mitgliedstaat belegen ist, dessen Recht das Institut des Vermächtnisses mit unmittelbarer dinglicher Wirkung nicht kennt?"), mit "Nein" (= Vorrang des europarechtlich geregelten Erbstatuts vor dem innerstaatlichem Sachenrecht) und
    • der EuGH die Vorlagefrage in der Rechtssache Oberle ("Ist Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses1 (EuErbVO) dahingehend auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 EuErbVO) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z. B. in Deutschland §105 des Familiengesetzbuchs (FamFG) – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?") mit "Ja" (= Vorrang der europarechtlich geregelten örtlichen Zuständigkeit vor dem innerstaatlichem Verfahrensrecht)

    beantworten wird

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Tom, einige Sachen würde ich anders formulieren :) Aber vielen Dankt für die hilfreiche Darstellung der Hintergründe.
    In der Rechtssache Kubicka ist der Zug, glaube ich, abgefahren. In der Verhandlung hat der Generalanwalt offen gesagt, dass er die deutsche Auslegung für sachlich nicht überzeugend hällt. Derzeit warten wir auf die schriftliche Stellungnahme des Generalanwalts und auf die darauf folgende Entscheidung des Gerichtshofs. Offen ist nur, was man in der Begründung schreibt. Entgegen der Befürchtung von Tom, wird der Gerichtshof nicht sagen, dass das Erbstatut dem innerstaatlichem Sachenrecht vorgeht, sondern lediglich, dass die Wirkungen des Vindikationslegats keine sachenrechtliche Materie sind.
    Vorhesehbar ist meiner Meinung nach auch das Erebnis in der Sache Oberle. Bei Art. 4 ff. ErbRVO gibt es keine Rechtsprobleme und kein Auslegungsbedarf. In Deutschland will man das Ergebnis nur aus rechtspolitischen Gründen nicht akzeptieren, was (in dieser und vielen anderen Fragen) in der amtlichen Begründung des IntErbRVG zum Ausdruck gebracht wurde. Einige Gerichte spielen mit, für andere ist „der Wille des deutschen Gesetzgebers“ (siehe Rn. 12 des Vorlagebeschlusses des KG in der Sache Oberle) bei der Auslegung des Europarechts kein Argument.
    Die Diskussion zu Art. 4 ErbRVO will ich hier im Forum nicht weiter vertiefen. Cromwell hat dazu seine Anmerkung geschrieben, ich schreibe derzeit meine Anmerkung auf Polnisch (da der Generalanwalt in der Sache Oberle polnischsprachig ist). Im deutschsprachigen Schrifttum würde ich auf die Anmerkung von Prof. Mankowski in der FamRZ 2017, 566 ff. verweisen.

    Einmal editiert, zuletzt von silesianman (19. April 2017 um 21:24)

  • Mit anderen Worten: Es sind viele Probleme entstanden, weil man nicht fäig war, die VO insoweit unzweideutig zu fassen. Und mit noch anderen Worten: Die VO ist demzufolge rechtlicher "Schrott", weil diejenigen, die verhandelt haben, offenbar gar nicht wussten, was sie überhaupt beschließen.

    Im Übrigen stört es mich, dass bei Antworten auf gestellte Fragen bereits unterstellt wird, dass die VO in dieser oder jener Hinsicht auszulegen sei. Solange diese Fragen nicht entschieden sind, kann es den Gerichten niemand verwehren, die nationalen Rechtsnormen anzuwenden, die in Kenntnis der VO (!) erlassen wurden, wenn sie der Auffassung sind, dass diese nicht europarechtswidrig sind. Und die Auffassung, dass sie das nicht sind, kann ihnen auch niemand verwehren.

    Ein Stillstand der Rechtspflege, nur weil der EuGH in etlichen Jahren vielleicht irgend etwas so oder anders entscheidet, ist völlig inakzeptabel. Oder hätte man seit dem Jahr 2009 auch alle Nichtehelichenerbrechtsverfahren aussetzen sollen, nur weil der EGMR die Regelung später evtl. verwirft?

    Mit der (innerstaatlichen) Verfassungswidrigkeit von Normen verhält es sich im Übrigen nicht anders. Wenn ein Gericht der Ansicht ist, dass eine bestimmte Norm - bei der es streitig ist - nicht verfassungswidrig ist, dann wendet es sie auch an. Und wenn das BVerfG dann Jahre später anders entscheidet, dann ist das - mit den üblichen Folgen - halt so.

    Als sachlich unabhängiger Rechtsanwender lasse ich mir jedenfalls nicht von jemand anderem vorschreiben, wie ich das Gesetz (oder die VO) zu interpretieren habe. Man muss vom Pferd erst absteigen, wenn es tot ist und tot ist es erst dann, wenn die betreffende Frage im dafür vorgesehenen innerstaatlichen oder europäischen Instanzenzug in verfassungs- oder europarechtlicher Hinsicht geklärt ist. Und diese Klärung kann objektiv gesehen stets so oder anders ausfallen.

    Wenn der EuGH etwas entscheidet, muss auch niemand einräumen, dass er Unrecht hatte. Ggf. hat sich eben der EuGH geirrt, nur eben mit dem feinen Unterschied, dass das Entschiedene dann verbindlich ist. Das ist bei der Rechtsprechung des BVerfG genauso, die man persönlich im Einzelfall auch nicht für zutreffend halten muss. Aber manche machen sich - mit Verlaub - ja schon in die Hosen, wenn sie von der Entscheidung eines OLG abweichen sollen.

  • Unabhängig davon, was ich von der Qualität der Verordnung halte, befürchte ich dass es bei absolut jedem Wortlaut der Verordnung Versuche geben würde, eine ergebnisorientierte aber völlig asystematische Auslegung durchzubekommen. Es ist verständlich, wenn damit Interessengruppen kommen. Es ist weniger erfreulich, wenn sich ein Gesetzgeber davon leiten lässt und ganz schlimm, wenn die unabhängigen Rechtsanwender in der Judikative mitmachen.

    Bei Kubicka kann ich mit Deiner Antwort leben, weil dort die Rechtslage weniger eindeutig ist. Im Ergebnis wird also der EuGH falsch entscheiden, genauso wie die schriftlichen Stellungnahmen der EU-Kommision, Spaniens, Ungarns, Griechenlands und Polens falsch waren. OK. Zumindest haben wir, noch in diesem Jahr, die Sache und die inhaltlich richtige Auslegung der Bundesregierung, die sich aber nicht durchstzt, aus dem Tisch.

    Anders sieht es in der Rechtssache Oberle aus. Klarer als bei Frage der Zuständigkeit geht es kaum und trotzdem vertreten ernsthafte Leute Ansichten, die in meinen Augen nicht ernsthaft vertretbar sind. In diesem Fall würde ich persönlich - nicht als Rechtsanwender, der nachlassgerichtliche Funktionen wahrnimmt, sondern als Autor - mehr Verantwortung für das eigene Wort erwarten. Deshalb mache ich Dir Cromwell einen Vorschlag: nach der Entscheidung in der Sache Oberle überweist einer von uns einen Betrag, der einem 5-fachen Honorar für seine Anmerkung entspricht, zugunsten einer gemeinnützigen Stiftung im Bereich Rechtsstaatlichkeit. Die Stiftung wird der andere bestimmen.

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