Namensänderung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG

  • Im vorliegenden Fall hat der hiesige Landkreis als Vormund für ein minderjähriges Kind die familiengerichtliche Genehmigung der Namensänderung des Mündels nach § 2 Abs. 1 NamÄndG beantragt. Das Kind ist fast 10 Jahre alt und möchte den Nachnamen seiner Pflegeeltern führen. Die leibliche Mutter wurde auf schriftlichem Wege hierzu angehört, eine Stellungnahme ging in der hierfür gesetzten Frist nicht ein. Der Aufenthalt des Kindesvaters kann nicht ermittelt werden. Sind die Pflegeeltern zu dem Antrag nunmehr persönlich zu hören ?

  • Sind die Pflegeeltern zu dem Antrag nunmehr persönlich zu hören ?


    Halte ich nicht für notwendig. Schriftliche Bestätigung, dass sie damit einverstanden sind, dass das Kind ihren Namen trägt, würde mir reichen. Das ganze war ja sicher eh ihre Idee.
    Du solltest aber überlegen, das Kind anzuhören, oder einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

  • Eine persönliche Anhörung der Pflegeeltern halte ich ebenfalls nicht für erforderlich - eine solche schriftlicher Art oder das Vorliegen einer Einverständniserklärung, sollten diese sich noch nicht geäußert haben, reicht mir aus.

    Im Übrigen muss ich jedoch st679 entgegentreten: Die Anhörung des betroffenen Kindes ist gemäß § 2 Abs. 2 NamÄndG im vorliegenden Fall m. E. nicht erforderlich, da dasselbe das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die §§ 159, 160 FamFG finden des Weiteren keine Anwendung (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 25.07.2013 - 4 UF 100/13; OLG Hamm, Beschl. v. 6. September 2012 - II-3 WF 74/12, 3 WF 74/12). Ein Verfahrensbeistand wäre daher ebenfalls nicht zu bestellen. Von Ausnahmefällen natürlich abgesehen, wo eine Anhörung angezeigt sein könnte.

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