Hallo liebe Mitglieder,
vorab erstmal frohe Ostern an alle. Mich beschäftigt über die Ostertage aber folgender Erbscheinsantrag.
Mir liegt ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament vor, in welchem sich die Eheleute A und B gegenseitig als Erben eingesetzt haben. B ist nun verstorben.
Es ist folgende Wiederverheiratungsklausel drinne:
"Sollte der Längslebende nach dem Tod des Erstversterbenden erneut heiraten, verfällt sein Erbrecht rückwirkend mit dem Tod des Erstversterbenden und es tritt gesetzliche Erbfolge ein."
Ich habe seitens des Notariats nun folgenden Erbscheinsantrag vorliegen:
Der Ehemann ( A ) als Antragsteller zu 1/2 des Nachlasses als Alleinerbin (Vollerbe). Zu dem anderen 1/2 ist er auflösend bedingter Vollerbe, sowie aufschiebend bedingter Vorerbe (befreit?). Aufschiebend bedingte Nacherben sind die 3 Kinder zu je 1/6.
Ich habe nun folgende Probleme:
1. Der Antrag zeigt ja, dass bei Heirat gesetzlich Erbfolge gelten soll. Daher ist der Ehegatte nur zu 1/2 Vollerbe. Aber war das Testament vll so gedacht, dass rückwirkend auf den Tod des Erstberechtigten die gesetzliche Erbfolge geltend soll und der verheiratete Ehemann aufgrund neuer Heirat gar kein Erbe mehr ist? Dann wäre er zu 1/1 auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorberbe oder?
2. Die Nacherbfolge muss ich ja in den Erbschein aufnehmen. Wenn ich dort die 3 Kinder namentlich bezeichne, brauche ich ja eigentlich auch die Abstammungsurkunden zu dem Antrag. Die liegen mir nicht vor.
Oder schreibe ich das ganz abstrakt wie in einem Beispiel im HRP (Rn. 4.299)?
Dort steht:
"Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Falls der Vorberbe sich wieder verheiratet, tritt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung hinsichtlich 1/2 des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge ein. "
Dann brauch ich ja keine Abstammungsurkunden.
Vielleicht kann mir ja jemand von den erfahrenen Experten helfen und seine Meinung dazu äußern.