Problem Vor-Nacherbfolge

  • Hallo liebe Mitglieder,

    vorab erstmal frohe Ostern an alle. Mich beschäftigt über die Ostertage aber folgender Erbscheinsantrag.

    Mir liegt ein gemeinschaftliches, privatschriftliches Testament vor, in welchem sich die Eheleute A und B gegenseitig als Erben eingesetzt haben. B ist nun verstorben.
    Es ist folgende Wiederverheiratungsklausel drinne:

    "Sollte der Längslebende nach dem Tod des Erstversterbenden erneut heiraten, verfällt sein Erbrecht rückwirkend mit dem Tod des Erstversterbenden und es tritt gesetzliche Erbfolge ein."

    Ich habe seitens des Notariats nun folgenden Erbscheinsantrag vorliegen:

    Der Ehemann ( A ) als Antragsteller zu 1/2 des Nachlasses als Alleinerbin (Vollerbe). Zu dem anderen 1/2 ist er auflösend bedingter Vollerbe, sowie aufschiebend bedingter Vorerbe (befreit?). Aufschiebend bedingte Nacherben sind die 3 Kinder zu je 1/6.

    Ich habe nun folgende Probleme:

    1. Der Antrag zeigt ja, dass bei Heirat gesetzlich Erbfolge gelten soll. Daher ist der Ehegatte nur zu 1/2 Vollerbe. Aber war das Testament vll so gedacht, dass rückwirkend auf den Tod des Erstberechtigten die gesetzliche Erbfolge geltend soll und der verheiratete Ehemann aufgrund neuer Heirat gar kein Erbe mehr ist? Dann wäre er zu 1/1 auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorberbe oder?

    2. Die Nacherbfolge muss ich ja in den Erbschein aufnehmen. Wenn ich dort die 3 Kinder namentlich bezeichne, brauche ich ja eigentlich auch die Abstammungsurkunden zu dem Antrag. Die liegen mir nicht vor.
    Oder schreibe ich das ganz abstrakt wie in einem Beispiel im HRP (Rn. 4.299)?
    Dort steht:

    "Bedingte Nacherbfolge ist angeordnet. Falls der Vorberbe sich wieder verheiratet, tritt mit dem Zeitpunkt der Eheschließung hinsichtlich 1/2 des Nachlasses die gesetzliche Erbfolge ein. "

    Dann brauch ich ja keine Abstammungsurkunden.


    Vielleicht kann mir ja jemand von den erfahrenen Experten helfen und seine Meinung dazu äußern.

  • Ich denke, der Erbscheinsantrag ist nicht korrekt.

    Die zz. des Nacherbfalls lebenden gesetzlichen Erben sind doch jetzt noch gar nicht absehbar. Das können die 3 Kinder sein, oder aber auch nicht.
    Die Quote des Ehemannes als gesetzlicher Erbe hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe bestand und ob er - zz. des Nacherbfalls - neben Erben 1. oder 2. Ordnung erbt.
    Galt für die Ehe die Zugewinngemeinschaft und lebt. zz. des Nacherbfalls noch mind. ein Abkömmling, ist er Vollerbe zu 1/2 und im Übrigen zunächst Vorerbe.
    Versterben unglücklicherweise alle Abkömmlinge vor dem Nacherbfall oder galt ein anderer Güterstand, passt die 1/2-Regelung nicht.
    Da das Testament Nacherben nicht namentlich benennt, können im Erbschein auch keine namentlich benannt werden.
    Formulierung ist schwierig. Vielleicht "Aufschiebend bedingte Nacherbfolge für den Fall der Wiederheirat ist bezüglich des über den gesetzlichen Erbteils des Vorerben hinausgehenden Erbteils angeordnet."

    Die Möglichkeit, dass er mit Wiederheirat gar kein Erbe mehr sein soll, könnte man aus der Formulierung "verfällt sein Erbrecht rückwirkend" auch herleiten. Wäre von der Formulierung des Erbscheins her deutlich einfacher:D. Finde auch, dass der Erbscheinsantrag dazu etwas sagen sollte.

    Für mich wären im Wege der Auslegung beide Lösungen möglich, muss halt ausgeführt werden. Der Überlebende kann ja noch erklären, was mit der Formulierung genau gemeint war. Aber so wie beantragt, halte ich es für falsch.

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