Der Betreute verstirbt und hinterlässt rund 40000€. Die Stadt, in der er verstirbt, übernimmt die Beerdigungskosten und erlässt einen Leisutngsbescheid gegen den Sohn des Verstorbenen und möglichen Erben. Dieser hat das Erbe bis dato nicht angetreten. Er befindet sich in Verbraucherinsolvenz.
Die Stadt beantragt gem. § 1961 BGB die Einrichtung einer Nachlasspfelgschaft, da die Erben unbekannt sind, bzw. nicht bekannt ist ob sie das Erbe ausschlagen.
Kann ein Leistungsbescheid wegen der Beerdigungskosten gegen das Erbe ergehen und vollstreckt werden?
Regelmäßig setzt das zust. AG einen RA als Nachlasspfleger ein. Dem sollte der Leistungsbescheid zugestellt werden.
Wie sind hier die Meinungen hierzu?
Gut Felgentreu, du hast Recht. Ich muss nachtragen:
Die Erstattungspficht für den Sohn und den Enkel (Ersatzerbe) ergibt sich aus § 26 BesttG. Es greift die gesetzliche Erbfolge. Der Sohn geht in Verbraucherinsolvenz und beabsichtigt das Erbe auszuschlagen.
Der Grundlagenbescheid für die Vollstreckung ist ein Leistungsbescheid gegen den Sohn, welcher aber de facto nicht vollstreckt werden kann. Die Vollstreckung wird fruchtlos verlaufen.