Zustellungsersuchen -fehlender Name des Unterzeichners

  • Hallo zusammen,

    ich haben heute von der Prüfstelle ein Ersuchen zurückbekommen, weil der Name des Unterzeichners nicht im Vordruck eingetragen worden ist. Der Unterzeichner hat ordnungsgemäß unterschrieben. Jedoch wurde der Name nach Erstellung des PDF-Dokumentes nicht ergänzt (mittels Computer in das Dokument aufgenommen.)

    Muss der Name tatsächlich ergänzt werden? Im Vordruck ist das ja nicht vorgesehen.

  • Der Name muss m.E. nicht angegeben sein, zumindest habe ich das noch nie gemacht und wüßte keine Rechtsgrundlage für die Erforderlichkeit. Frag doch mal bei der Prüfungsstelle nach, auf welche Vorschrift sich die Beanstandung gründet:D!

  • In § 17 Abs. 6 ZRHO steht: "Die Ersuchen sind stets von einem Richter unter Beifügung der Amtsbezeichnung zu unterschreiben." Die Amtsbezeichnung, also z.B. Richter am Amtsgericht muss immer beigefügt sein. In den allgemeinen Vorschriften der ZRHO, steht eben auch, dass die Ersuchen so zu fassen sind, dass für die ersuchte Stelle immer alles erkennbar und lesbar ist. Daher kommt eben die Forderung, den Namen einzutragen.

    Wenn Du das Formular zur EuZVO über die EU ausfüllst, musst du den Namen dann eintragen, wenn du das PDF-Formular geöffnet hast. Dann kannst du ganz am Ende dieses Formulars noch den Namen eintragen. Das ist ein bisschen blöd gemacht, geht aber.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es ging der Prüfstelle hier nicht um die Amtsbezeichnung sondern um den Namen des Unterzeichners. Das Ersuchen wurde hier von einem Rechtspfleger unterschrieben, da das Verfahren dem Rechtspfleger zur Erledigung übertragen war. Beim Rechtspfleger habe ich keine Amtsbezeichnung beigefügt, weil es nicht erforderlich ist und ich Schwierigkeiten mit der Übersetzung gesehen habe.

    Muss der Name tatsächlich per Computer ausgeschrieben werden?

  • Was für den Richter gilt, gilt auch für den Rpfl. Ich habe nur den Satz 1 des 17 VI ZRHO zitiert. Satz 2: "In Verfahren, die dem Rpfl. zur Erledigung übertragen sind, unterschreibt in gleicher Weise der Rpfl."

    § 8 ZRHO sagt was über die äußere Form der Ersuchen. Kurzform: Sie müssen perfekt sein. Und deshalb würde ich das Ersuchen noch mal fertigen und den Namen und die Bezeichnung "Rechtspfleger" dazu setzen.

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  • Hinsichtlich der Amtsbezeichnung "Rechtspfleger" bzw. "Richter" gebe ich Annett Recht. Diese gehört in das Ersuchen rein. Hinsichtlich des Namens des Unterzeichners sehe ich das Ganze weiterhin anders. Diese tut nichts zur Sache, ob der Unterzeichner Müller, Meier oder Schulze heißt, ist letztlich egal. Wichtig ist nur, dass das zuständige Organ das Ersuchen stellt, nicht dessen Name. Genau daher fordert § 17 Abs. 6 ZPO auch lediglich die Beifügung dieser Amtsbezeichnung und eben nicht die Angabe des Namens des Unterzeichners!

  • Manja hat nur Pech, wenn ihre Prüfstelle das so will. Sie wird das Ersuchen nicht los, wenn die Prüfstelle ihre Meinung nicht ändert.

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  • Es soll Kollegen bei den Prüfstellen geben, mit denen man vernünftig reden kann;). Aber ansonsten hast du natürlich Recht. Wenn die Prüfstelle darauf besteht, dass der Name ergänzt wird, kann man nichts machen und muss das Ersuchen entsprechend ergänzen!

  • Also mit mir kann man reden. ;) Aber ich bin nicht nur Prüfstelle, sondern auch zuständig für die Ersuchen. :teufel: Und wenn das MJ nicht mäkelt, mache ich mir das schon recht. :D

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