Wir fordern hier bei neuen GmbH immer eine Versicherung zur Vorbelastung des Anfangskapitals, wie im HRP unter Rn 945 vorgesehen. Dass ein Notar „von woanders“ hartnäckig keine Versicherung einreicht, obwohl er sonst sehr kooperativ ist, gibt mir Anlass, dies zu überprüfen.
Ich habe nun entdeckt, dass lt. BGH eine ausdrückliche Erklärung nur erforderlich sei, wenn tatsächlich Vorbelastungen bestehen ( BGH, Beschluss vom 9.12.2002 - II ZB 12/02; juris). Ansonsten beinhalte die Versicherung, dass die Beträge zur freien Verfügung stehen, auch dass diese nicht durch Verluste - ggf. teilweise- aufgezehrt seien.
Das finde ich einerseits nachvollziehbar, andererseits befürchte ich, dass den Geschäftsführern dann noch weniger bewusst ist, was sie vor Anmeldung dürfen und was nicht. Ich habe da schon die dollsten Dinge erlebt.
Verlangt ihr die Versicherung auch dann, wenn kein Anhaltspunkt für Vorbelastungen besteht?
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