Wann genau bestand und besteht hier nach einer Landgerichtsentscheidung Betreuung?

  • Liege ich richtig oder übersehe ich gerade etwas?

    Im Dezember 2009 wurde eine Betreuung angeordnet, die folgerichtig Ende 2016 zur Überprüfung anstand. Diese ergab am 21.11. einen Beschluß, wonach die Betreuung mit Wirkung zum 03.12.16 aufgehoben sei. Dagegen legte der Betreuer am 28.11. Beschwerde ein, in der er u. a. auch forderte, "das die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist § 64 FamFG, um weitere Schäden zu vermeiden." Der Richter hilft mit Beschluß vom 30.11. nicht ab und legt dem LG vor, was gleich am 01.12. in der Gst. abgearbeitet wird. Die Akte kommt am 05.12. im LG an, wo sie den internen Kammerweg antritt.
    Am 05.01.2017 beschließt die Kammer eine einstweilige Anordnung, in der "die Vollziehung des Beschlusses des AG ... bis zur Entscheidung über die Beschwerde des weiteren Beteiligten ausgesetzt" wird.
    Am 27.03.17 beschließt die Kammer dann:
    "Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten vom 28.11.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts ... vom 21.11.2016 (Az. ...) teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst.
    Die Betreuung wird verlängert.

    Herr .... bleibt als Betreuer bestellt.

    Als Aufgabenkreis wird weiterhin bestimmt:
    es folgen diverse AK nebst Einwilligungsvorbehalt für die VS

    Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für den AK der Aufenthaltsbestimmung wird aufgehoben.

    es folgt die neue Überprüfungsfrist

    Die weitergehende Beschwerde ... wird zurückgewiesen."

    Meine Gedanken dazu: Die Betreuungsaufhebung wurde mit Bekanntgabe (mit AzP am 21.11.16) an den Betreuer wirksam. Damit gab es mit Ablauf des 03.12. keine Betreuung mehr, weshalb jetzt Schlußabrechnung etc. einzufordern sind. Das Rechtsmittel hat gerade keine aufschiebende Wirkung. Die einstweilige Anordnung des LG ging daher auch ins Leere. Es gab keine nach § 64 III FamFG aussetzbare Vollziehung.
    Die Teilaufhebung des Aufhebungsbeschlusses bewirkt eine neue Betreuungsanordnung, die mit Zustellung an den Betreuer am 30.03.17 wirksam wurde. Ab da habe ich wieder eine Betreuung und fordere unter Übersendung des neuen Ausweises das Anfangsvermögensverzeichnis an. Da das LG erkennbar von einem anderen Procedere ausgeht, frage ich nach ausführlicher Lektüre von zwei Kommentaren hier sicherheitshalber nach. Für den vielen Text bitte ich um Entschuldigung, aber ich hasse unvollständige Sachverhalte (und hoffe, selbst nichts vergessen zu haben)...

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    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Grundsätzlich hast Du recht.

    Es stellt sich jedoch die Frage ob der Wortlaut der einstweiligen Anordnung des LG dahingehend auszulegen ist, dass die einstweilige Anordnung die Betreuung wieder aufleben lassen soll, also durch die einsteilige Anordnung die Betreuung mit dem alten Aufgabenkreis wieder angeordnet wird.
    Ansonsten wäre ja auch die Endentscheidung des LG ohne Wirkung, da ja nicht die Betreuung verlängert wird, sondern neu angeordnet wird.
    Dieses Problem hatte ich auch schon einmal eingestellt, weil unser LG regelmäßig Aufhebungsbeschlusses des AG aufhebt und die Betreuung "aufrecht erhalten lässt". Dies entspricht ja auch nicht der tatsächliche Wirkung. Die Betreuung war wirksam aufgehoben und wird durch den LG-Beschluss neu angeordnet.

    Und so würde ich hier auch den Beschluss der einstweiligen Anordnung auslegen. § 64 III lässt ja generell Entscheidungen im Wege der einstweiligen Anordnung zu, nicht bloß die Entscheidung über die Aussetzung des Vollzuges.

  • Danke.
    Ich sehe allerdings die Möglichkeit dieser sehr extensiven Auslegung nach der Kommentarlektüre nicht. Sie wäre für mich nicht mit dem gewollten Regelungsinhalt des Absatzes 3 vereinbar.

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