Protokoll der Gesellschafterversammlung = genehmigungspflichtig?

  • Hallo,ich habe mal wieder eine Frage. Über die Suchfunktion bin ich leider nicht fündig geworden... Folgender Sachverhalt:Der Betreute ist Gesellschafter einer GbR (Gesellschafter sind der Betreute und eine weitere Person). Der Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge, Vertretung gegenüber Behörden und Wohnungsangelegenheiten hat für den Betreuten an der Gesellschafterversammlung teilgenommen. Er reicht hier nun die Ladung zur Gesellschafterversammlung und das Protokoll der Gesellschafterversammlung ein und beantragt nachträglich seine in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Erklärungen betreuungsgerichtlich zu genehmigen (es ging um die Verwendung des Jahresgewinnes für das Jahr 2016). Konkret wurde beschlossen:Der Jahresgewinn 2016 betrug 27.785,79 EUR und wurde wie folgt aufgeteilt: die beiden Gesellschafter erhalten jeweils 6.500,- EUR, 4000 EUR werden für noch zu entrichtende Steuern der GbR für 2015 zurückbehalten, 5000 EUR werden für noch zu entrichtende Steuern für 2016 zurückbehalten, 5785,79 EUR verbleiben zu operativen Zwecken auf dem GbR Konto.So nun meine Fragen:1.) Ist der Aufgabenkreis Vermögenssorge ausreichend, um an der Gesellschafterversammlung teilzunehmen?2.) Liegt ein Genehmigungstatbestand vor? 3.) Falls ja: was hab ich denn genau zu prüfen? Von Handelsrecht hab ich leider überhaupt keine Ahnung... Ich hoffe irgendjemand kann mir helfen :)LG

  • Gegenfrage: Wirst Du irgendwo damit im Katalog des § 1822 BGB fündig?
    Zur Unterstützung: Welches Rechtsgeschäft liegt denn zu Grunde?

    BTW: Ob der Aufgabenkreis für die Machenschaften ausreicht steht auf einem anderen Blatt (erübrigt aber ggf. das Nachdenken über die Eingangssätze).

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Wolf, ist das jetzt ergänzend zur Ausgangsfrage oder eine neue Frage?

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  • Also genehmigungspflichtig nach § 1812 BGB, weil der Betreuer (übrigens nicht befreiter Betreuer) durch seine Erklärungen in der Gesellschafterversammlung über eine Forderung verfügt hat, kraft dessen der Betreute eine Leistung verlangen kann (Gewinnverteilung aus dem Jahresgewinn 2016)? Weil grundsätzlich würde ich Erklärungen in einer Gesellschafterversammlung ja nicht als genehmigungspflichtig ansehen, aber hier wird halt der Gewinn verteilt... So richtig?

  • Ich empfinde eine Lösung über § 1812 BG arg konstruiert (gerade im Hinblick auf die Eigenständigkeit der GbR) und würde zunächst den Gesellschaftsvertrag bezüglich Gewinnverteilung oder § 721 BGB-ähnlichen Regelungen durchforsten.

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  • Ich empfinde eine Lösung über § 1812 BG arg konstruiert (gerade im Hinblick auf die Eigenständigkeit der GbR)


    Wieso denn das ?
    Bei der Gewinnverteilung handelt doch nicht die GbR als eigenständiges Subjekt .
    Natürlich kann die Durchforstung des GV-Vertrages wegen Gewinnverteilung ebenfalls gewinnbringend sein.

  • Der Betreuer verfügt über eine Forderung, aufgrund derer der Betreute eine Leistung verlangen kann, also Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung. Die Verweigerung wird lustig, wenn lt. Satzung ein Mehrheitsbeschluss möglich wäre. Deshalb Satzung studieren.

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