Verzinsung nach abweichender Kostenentscheidung II. Instanz

  • Folgender Fall:

    KGE I. Intsnaz ergeht
    KFA wird gestellt
    KFB ergeht

    In der II. Instanz ergeht eine für die I. Instanz abweichende KGE ( noch günstiger für Partei mit Erstattungsanspruch )

    Jetzt wird KFA für II. Instanz gestellt und auf KFA der I. Instanz wird sich bezogen.
    Zinsen werden ab Eingang des erstinstanzlichen Antrags beantragt.

    Ich habe mir nun einen neuen KFA für sie I. Instanz verlangt, da die Anrechnung der GG unterbleiben war und mitgeteilt, dass es Zinsen immer erst ab Bekanntgabe der abweichenden KGE geben kann.
    Der KFB I. Instanz wird ja hinfällig durch die abweichende KGE, da dieser das rechtl. Schicksal der KGE teilt.

    Jetzt hat mich gerade der PBV ganz erbost angerufen und ist der Auffassung, dass das ja im Ergebnis nicht sein könnte und mindestens der bereits titulierte Zinsanspruch bestehen bleiben müsste.

    Ich bin jedoch immer noch der obigen Auffassung.
    Wie ist eure Meinung dazu )

    Liebe Grüße

  • Wie ist eure Meinung dazu )


    Guck Dir mal den Beschl. des BGH v. 20.12.2015 - X ZB 7/05 - an. Danach ist die Verzinsung hinsichtlich des deckungsgleichen Betrages ab dem Eingang des ursprünglichen KfA auszusprechen, für den darüber hinausgehenden natürlich erst ab dem jetzigen aufgrund der KGE II. Instanz.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Wenn durch die zweitinstanzliche Kostenentscheidung der Erstattungsbetrag noch weiter angestiegen ist, kann natürlich der Zinsbeginn für den Anspruch, der sich bereits anhand der Kostenentscheidung 1. Instanz errechnet, nicht auf ein späteres Datum verschoben werden.

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