§ 17 Abs. 2 UmwG

  • Ich stehe gerade bei folgender Sache total auf dem Schlauch:

    Meine GmbH gliedert zunächst einen Teil ihres Vermögens auf eine andere KG (anderes AG zuständig) aus.

    Außerdem verschmilzt der dann noch übrige Teil meiner GmbH auf eine andere GmbH (ebenfalls anderes AG zuständig). Die Verschmelzung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Ausgliederung.

    Beide Vorgänge sind in ein und derselben Urkunde enthalten und es wurde zu beiden Vorgängen ein und dieselbe Bilanz eingereicht.

    Ich hätte gedacht, dass ich zwei verschiedenen Bilanzen benötige (bezüglich der Verschmelzung eine Bilanz unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausgliederung wegfallenden Vermögenswerte).

    Der Notar hat diesbezüglich geschrieben, dass eine Stichtagsbilanz nicht vorgelegt werden muss (vgl. Lutte, UmwG, 5. Auflage, 2014, § 17 Rn. 7). Ferner führt er aus, dass gemäß § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG die Bilanz lediglich auf einen Stichtag aufgestellt sein muss, der höchstens 8 Monate vor der Anmeldung liegt und der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hat, dass sich Änderungen im Vermögen des Rechtsträgers zwischen dem Bilanzstichtag und der Anmeldung ergeben können.

    Im obigen Kommentar ist aufgeführt, dass die Bilanz unter anderem der Bilanzkontinuität dient. Die in der Schlussbilanz angesetzten Werte können in den Jahresbilanzen des übernehmenden Rechtsträgers als Anschaffungskosten angesetzt werden - bei der Verschmelzung wird doch aber auf Grund der erfolgten Ausgliederung weniger Vermögen übertragen und somit können doch nicht die in der Bilanz aufgeführten höheren Werte angesetzt werden oder?

    Wie seht Ihr das? Liege ich insoweit also völlig falsch?

  • Nur mal so aus dem Ärmel, ohne weitere Prüfung:
    Im Grunde handelt es sich hier um eine Aufspaltung nach § 123 I Nr. 1 UmwG, nur in zwei Schritten. Vielleicht aus steuerlichen Gründen, vielleicht aus Unkenntnis (eine Aufspaltung hatte ich auch noch nicht), ist auch egal.
    Bei einer Aufspaltung hast du auch nur eine Bilanz, daher hätte ich hier auch keine Bedenken. Vielleicht kannst du dich bezüglich der Bewertung an die Kommentierung zur Aufspaltung halten.

  • Ich denke, der Notar hat recht. Ich würde keine höheren Maßstäbe an die Bilanz anlegen, als es das Gesetz verlangt. Und damit darf die Bilanz nicht älter als 8 Monate sein. Mehr aber auch nicht.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

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