48 Monatsraten im Nachprüfungsverfahren

  • Guten Morgen!

    Leider bin ich bei der Suchfunktion leider nicht fündig geworden.
    Folgender Fall liegt mir derzeit auf dem Tisch.
    Im Mai 2013 wurde der Partei Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungen bewilligt.
    Im Überprüfungsverfahren habe ich nun festgestellt, dass sich die wirtschaftl. Verhältnisse verbessert haben und Raten ab dem 01.05.2017 anzuordnen sind.
    Die Ratenzahlungsanordnung habe ich nun getroffen. Insgesamt muss die Partei jetzt 12 Raten zahlen. Dann sind alle Kosten einschließlich Differenzvergütung eingezahlt.
    Der RA hat nun Beschwerde gegen meinen Beschluss eingelegt und sagt, dass die Partei längstens bis zum 31.10.2017 die Raten zurückzahlen muss. Er bezieht sich auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 01.03.2010 1 Ta 6/10, worin es heißt:

    Die Sperrfrist des § 115 Abs. 2 ZPO bildet eine absolute Zeitgrenze von 48 Monaten für die Ratenzahlungspflicht der prozesskostenhilfeberechtigten Partei. Raten auf Prozesskosten sind - gerechnet ab dem Zeitpunkt des Bewilligungsbeschlusses - auch dann nur bis zum Ablauf von maximal 48 Monaten zu bezahlen, wenn zunächst ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt wurde und erst nachträglich - wegen Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse - die Zahlung von Raten angeordnet wurde bzw. die Voraussetzungen dafür eingetreten sind.

    In den Gründen bezieht sich das LAG auf folgendes:
    Mit Verweis auf den Wortlaut des § 115 Abs. 2 ZPO wird die Auffassung vertreten, die Berechnung der 48 Monatsraten richte sich nicht nach der Laufzeit, sondern nach der Anzahl der tatsächlich geleisteten Raten. Andernfalls liefe § 120 Abs. 4 ZPO häufig leer, wenn die Partei z.B. kurz vor Ablauf der Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO Vermögen erlange (Stein/Jonas/Bork ZPO, 22. Aufl.; § 115 Rz. 87 Musielak/Fischer, ZPO, 6. Aufl., § 115 Rz. 33 m. w. N.). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, bei einer Abänderungsentscheidung sei in jedem Fall die Zeitschranke von 48 Monaten seit Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu beachten (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.09.1991 - 16 WF 77/91, juris; MüKo/Wax, ZPO, 2. Aufl., § 120 Rz. 21; a.A. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.04.1995 - 2 WF 46/95, juris) Es sei der Sozialzweck der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigen. Ein Festhalten an einer effektiven Zahlungsverpflichtung könne zu einer nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlung führen, wenn z.B. eine Partei gegen Ende des Überprüfungszeitraums Vermögen erlange und dann noch volle 48 Monate Raten zahlen müsse. Die potentiell lange Zeit derÜberprüfung und "Haftung" könne eine arme Partei davon abhalten,überhaupt Prozesskostenhilfe zu beantragen. Mit Blick auf diese gewichtigen Argumente hält es die Beschwerdekammer für richtig, die "Ratenzahlung für 48 Monate" nach § 115 Abs. 2 ZPO als zeitliche Grenze zu verstehen auch unter Einbeziehung von ratenfreien Monaten. Die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, muss für die Dauer von vier Jahren mit einer Rückzahlungsverpflichtung rechnen. Danach entfällt für sie diese Verpflichtung.

    Nun meine Frage: wie wird das grundsätzlich gesehen? Und gibt es noch weitere obergerichtliche Entscheidungen?

    Ich tendiere dazu, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Sache an das OLG weiterzugeben.
    Die Partei könnte dann ja u.U. das Verfahren verzögern und erreichen, dass weniger Raten zu zahlen sind.

    Ich hoffe auf einen regen Austausch.

    Viele Grüße

  • :eek: Ich bin immer davon ausgegangen, dass die 48 Raten erst zählen, wenn Raten angeordnet wurden.
    Alles andere wäre doch irgendwie auch Quatsch, weil dann kann ich mir die 4 Jahre Zeit zum Überprüfen auch sparen, weil ich nach zwei Jahren ohnehin keine Raten mehr verlangen könnte. Ich überprüfe hier überhaupt so gut wie immer erst nach zwei Jahren, da hat noch niemand behauptet, dass ich keine 48 Raten mehr verlangen kann, wenn die Partei dann mehr Einkommen hat...
    Auch unsere LJK spielt automatisch ab Ratenanordnung 48 Raten ein, unabhängig davon, wann die PKH bewilligt worden ist.

    Wäre sicher gut, wenn du das mal zum OLG gibst, auf die Entscheidung wäre ich dann auch sehr gespannt.

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