Zuständigkeit einmalige Erhöhung P-Konto Nachzahlung Sozialhilfe bzw. Kindergeld

  • Guten Morgen,

    sowohl in der Beratungshilfe als auch auf der Rechtsantragstelle hatte ich Berührungspunkte mit folgendem Problem:

    Der Schuldner unterhält ein P-Konto auf dieses wird sowohl eine Nachzahlung von Sozialhilfe (SGB-II Jobcenter) gezahlt als auch eine Kindergeldnachzahlung.
    Beides ist ja unpfändbar (§54 SGB I und §42 SGB II).
    Der Schuldner hat auch die entsprechenden Bescheide der Bank vorgelegt, aus der sich eindeutig die Nachzahlungen der o.g. Beträge ergeben.
    Die Bank weigert sich jedoch den Freibetrag einmalig zu erhöhen.
    Der Schuldner hat jetzt im Wege der (nachträglichen) Beratungshilfe einen Anwalt eingeschaltet.

    Mir stellt sich nun die Frage, ob die Bank die einmalige Erhöhung zu Recht verweigert hat und entsprechend die Zuständigkeit beim Gericht liegt durch Beschluss den Freibetrag einmalig zu erhöhen (insofern würde ich im Wege der Beratungshilfe eine andere Hilfemöglichkeit bejahen) oder ob die Bank den Freibetrag selbstständig hätte erhöhen müssen.

    Anmerkung: Das ganze über diese Musterbescheinigung nach §850k V ZPO irgendwie zu lösen (soweit das überhaupt in dem Fall möglich ist), scheidet auch aus, da sich das Jobcenter/Arbeitsamt/Kindergeldkasse seit neustem sogar bei laufenden Leistungen generell weigern solche Bescheinigungen auszufüllen, da zum einen Unpfändbarkeit vorliegt und zum anderen durch den laufenden Bescheid ja ein ausreichender Nachweis über die Unterhaltspflicht/den Erhalt des Kindergeldes vorliegt (teile diese Meinung zwar auch, bringt jedoch trotzdem große Probleme in der Praxis mit den Banken).

    Liebe Grüße
    Pyrelli

  • Die Bescheinigung nach § 850 k Abs. 5 kann auch von einem Rechtsanwalt ausgefüllt werden, falls es nur daran scheitert, dann kann das so einfach gelöst werden.

    Bezüglich einmaliger Nachzahlungen erlasse ich als Vollstreckungsgericht häufig Beschlüsse gem. § 850 k Abs. 4 ZPO, da die Banken sich häufig weigern einmalige Nachzahlungen vollständig frei zu geben. Das ist meiner Meinung nach dann einfacher, als lange mit der Bank zu streiten, ob sie es automatisch freigeben müssten oder nicht. Dauert für den Schuldner aber auch eine Weile, da ich vorher den Gläubiger anhöre. Man kann aber natürlich zur Sicherheit die Überweisung einstweilgen einstellen. Mit dieser Methode fahren wir hier eigentlich ganz gut. Die Bank ist glücklich, dass sie einen eindeutigen Beschluss hat und der Schuldner bekommt dann letztendlich das Geld, das ihm zusteht.

  • Ich meine auch, dass die Bank auch ohne gerichtlichen Beschluss erhöhen müsste. Eigentlich war das, was der Schuldner gemacht hat, nämlich zum Rechtsanwalt zu gehen, um einen Anspruch durchzusetzen, korrekt und konsequent. Ich würde Beratungshilfe bewilligen.
    Einen entsprechenden Antrag an das Vollstreckungsgericht müsste richtigerweise mangels Rechtschutzinteresse zurückgewiesen werden. Aus Gründen der Praktikabilität kann man das natürlich machen.

  • Ich sehe das nicht so, dass die Bank ohne Freigabe des Gerichtes auszahlen muss.

    Bei der Unpfändbarkeit von Sozialleistungen geht es ja zunächst nur um eine Quellenpfändung.
    Beim P-Konto aber um den Auszahlungsanspruch von Kontoguthaben.

    Hier werden ja laufende Geldleistungen für vergangene Zeiträume nachgezahlt.

    Hier sagt Stöber 16. Auf. RN 1383: ....bei Auszahlungen von Zeiträumen von mehr als einen Monat
    werden sie bei dem Abrechnungszeitraum berücksichtigt, für den sie geleistet werden......

    Diese Rechnung und Aufteilung auf die einzelnen Monate kann aber nicht Aufgabe des Drittschuldners Bank sein.

    Bei Kindergeldnachzahlungen allerdings reicht die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides

  • eine Nachzahlung von Sozialhilfe (SGB-II Jobcenter) gezahlt als auch eine Kindergeldnachzahlung.

    Kindergeld ist nicht von der Pfändung umfasst (§ 850k II Nr 3 ZPO), Bank könnte/müsste daher freigeben.

    Nachzahlung von laufender Sozialhilfe-Leistung ist i.d.R. (kommt drauf an welche Leistung genau etc) von der Pfändung umfasst. Daher scheidet § 850k V ZPO aus und die Bank darf eigentlich auch nicht freigeben. Einziger weg über Beschluss § 850k IV ZPO

  • Danke für die Antworten!


    Meines Erachtens ist aber ja gar keine Aufteilung auf die einzelnen Monate bei Sozialhilfenachzahlungen in einem solchen Fall erforderlich, da so oder so ja der Gesamtbetrag unpfändbar ist unabhängig davon ob er an der Quelle gepfändet wird oder der Auszahlungsanspruch auf dem Konto.
    Also würde ich über einen solchen Antrag nun nach der Einführung des §42 IV SGB II entscheiden, würde ich die Beträge nicht mehr auf die einzelnen Monate umlegen, wie ich es früher gemacht habe.

  • Die Sache ist etwas diffiziler:

    "Werden laufende Sozialleistungen für vergangene Zeiträume nachgezahlt (z.B. bei Erstbewilligung von Altersrente), lässt sich der überschießende Betrag nicht über die Bescheinigung schützen, son-dern es ist ein individueller Nachzahlungs-Freigabeantrag nach § 850k Abs. 4 ZPO an Vollstre-ckungsgericht bzw. Vollstreckungsstelle erforderlich. Die Freigabeentscheidung (bzw. die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung) muss dem Drittschuldner vor Ablauf des Folgemonats zugehen."

    Dieser Text ist einer Ausfüllhilfe der P-Kontenbescheinigung entnommen, http://alt.f-sb.de/service_ratgeb…nweise_2012.pdf


    Bedeutet, der Antrag nach §850k IV ZPO ist der einzig richtige.
    Sprich, gerichtliches Verfahren.
    Eine andere Möglichkeit der Durchsetzung der Interessen ist schlicht nicht gegeben.
    Daher theoretisch: "Beratung über Erfolgsaussichten eines Antrags nach §850k IV wegen ..." , sprich nur eingeschränkte Beratungshilfe.

    Damit tu ich mich allerdings ein bisschen schwer. Grundsätzlich dürfen zwar die Rechtspfleger keine Rechtsberatung leisten. Dennoch nehmen bei uns -derzeit wieder aufgrund Urlaub- die Entscheider in M-Sachen auch VOllstreckungsschutzanträge auf und würden über Abläufe und "sinnvolle Anträge" beraten. Daher anderweitige Hilfsmöglichkeit tendenziell zu bejahen.
    Würde das Vollstreckungsgericht insoweit auch nicht als "gegnerische Behörde" ansehen, sondern als unbeteiligten Dritten.

    noch ein Drittschuldner: "Bei Kindergeldnachzahlungen allerdings reicht die Vorlage des entsprechenden Leistungsbescheides"
    Das ist ja interessant und steht, meiner Meinung nach im Kontrast zur meiner "Ausfüllanleitung". Mir soll's recht sein, bin was das angeht grundsätzlich schuldnerfreundlich

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (20. April 2017 um 12:06) aus folgendem Grund: Aufgrund Zitat "noch ein Drittschuldner"


  • Und viele Schuldner überschauen das auch nicht, sondern gehen einfach davon aus, dass ihnen die gesamte Nachzahlung "ja zusteht".

    Dass man (eigentlich) so rechnen müsste als wäre die Nachzahlung monatsweise geleistet worden, verstehen sie nicht und stellen daher auch keinen korrekten Antrag.

  • unabhängig davon ob er an der Quelle gepfändet wird oder der Auszahlungsanspruch auf dem Konto.

    Falsch, darauf kommt es natürlich schon an.
    DIe Unpfändbarkeit kann auf dem Konto eben nur über die Verweisung des § 850k IV ZPO geltend gemacht werden (durch Beschluss).

  • Leider werden sie dabei auch noch von den JobCentern unterstützt, die den Kunden Schreiben zur Vorlage bei der Bank mitgeben, in denen
    gesagt wird, dass durch die Änderung des § 42 alle Sozialleistungen grundsätzlich auch auf P-Konten unpfändbar sind und leider weisen auch viele Rechtpfleger Kunden, die mit diesem Schreiben vorsprechen ab.

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