Einladungsfrist bei einer GmbH-Gesellschafterversammlung

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Minderheitsgesellschafter, der gleichzeitig Geschäftsführer ist, hat eine Gesellschafterversammlung der GmbH einberufen. Der Mehrheitsgesellschafter hat seinen Wohnsitz in China. Das Einladungsschreiben wurde 18 Tage vorher abgesandt. Laut der Website der Deutschen Post beträgt die Postlaufzeit 6-14 Tage. Im Zweifel würde ich von einer Postlaufzeit von 14 Tagen ausgehen. Dann würden noch 4 Tage verbleiben. Die Mindesteinladungsfrist beträgt jedoch 1 Woche. Darüber hinaus ist es meiner Ansicht nach fraglich, ob es dem Gesellschafter tatsächlich möglich war, innerhalb von 4 Tagen zu der Gesellschafterversammlung anzureisen. Dann wäre der Gesellschafterbeschluss nicht nur anfechtbar, sondern auch unwirksam.

    Wie seht ihr das?

    Vielen Dank für die Antworten

  • Zitat aus Baumbach/Hopt, HGB-Kommentar, 21. Aufl., 2017 zu § 51 Rn. 3: "Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, Zugang der Einladung ist nicht erforderlich." mit Verweis auf KG NJW 1965, 2159 und RGZ 60, 145. Insoweit würde ich den Gesellschafterbeschluss anerkennen.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre. So sehen es sowohl Baumbach/Hueck als auch Roth/Altmeppen in der Kommentierung zu § 51 GmbHG. Würde man die Aufgabe zur Post als Fristbeginn nehmen, kommt es ja gerade in Fällen wie deinem dazu, dass die Frist noch auf dem Postweg abläuft.
    Ich hätte hier Bedenken.

    "There are three ways to do things: The right way, the wrong way and the OKE way!"
    "Isn´t that the wrong way?"
    "Yeah, but... FASTER!"

  • Die Einberufungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Einladung dem letzten Gesellschafter unter normalen Umständen zugegangen wäre. So sehen es sowohl Baumbach/Hueck als auch Roth/Altmeppen in der Kommentierung zu § 51 GmbHG.

    Diese Kommentarstellen habe ich auch gefunden. Darüber hinaus sagen die Kommentare, dass ein Gesellschafterbeschluss grundsätzlich anfechtbar ist, wenn die Einladungsfrist nicht eingehalten wurde. In gravierenden Fällen jedoch, wenn dem Gesellschafter die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung faktisch nicht mehr möglich war, kann ein Gesellschafterbeschluss auch nichtig sein.

    Dies ist nun abzuwägen.

  • Wenn der Mehrheitsgesellschafter im Ausland sitzt und um die Dauer der Postwege weiß, ist es ihm dann nicht zuzumuten,
    - entweder einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu bestimmen und/oder
    - die Satzung entsprechend zu ändern, sodass ihm eine längere Frist gewährt wird?
    Wenn Du den Beschluss mindestens für anfechtbar hältst, kannst Du ihn dem Gesellschafter schicken und um Stellungnahme bitten. Sollte der Antragsteller drängeln, kannst du ihn auch vor die Alternative stellen, die Anmeldung auf Grund der Nichtigkeit des Beschlusses zurückzuweisen. Vielleicht ergeht die Entscheidung über seine Beschwerde gegen Deine Zurückweisung ja schneller?

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!