Vereinfachtes Unterhaltsverfahren: Verzugszinsen auf Unterhaltsrückstand

  • Vom hiesigen Jobcenter wurde ein Unterhaltsfestsetzungsantrag aus übergegangenem Recht wie folgt gestellt:
    - ... Euro Unterhaltsrückstand für die Zeit vom ... bis ... nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
    - beginnend ab 01.01.2017 i. H. v. 100 % des Mindestunterhalts der ersten Altersstufe in Höhe der erbrachten Leistungen abzgl. des hälftigen Kindergeldes.
    Da der Leistungsbezug des Kindes bzw. der Mutter und somit der Anspruchsübergang durch Umzug des Kindes nunmehr endete, stellte das Jobcenter jetzt einen abändernden Antrag dahingehend, dass der ursprüngliche Unterhaltsrückstand bis 31.12.2016 nebst Verzugszinsen seit Rechtshängigkeit festzusetzen sei, ferner der Unterhalt für die Zeit vom 01.01.2017 bis 14.03.2014 nebst Verzugszinsen seit Rechts-hängigkeit. Der Ursprüngliche Antrag wurde dem Antragsgegner zugestellt. Ist der abändernde Antrag ebenfalls noch vorab zuzustellen ? Wie verhält es sich mit den Verzugszinsen auf den ursprünglich ja laufenden Unterhalt vom 01.01.2017 bis 14.03.2017 ?

  • Sorry, aber ich kann den Sachverhalt so noch nicht nachvollziehen.

    Für welchen Zeitraum wurde ursprünglich Unterhalt beantragt und wann ging der Antrag ein?

    Für welchen Zeitraum wurde die Verzinsung verlangt? Wurde ein Betrag angegeben, der zu verzinsen ist (wie es der Vordruck ja eigentlich vorsieht)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ursprünglich wurde die Festsetzung von 659,00 Euro Unterhaltsrückstand für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.12.2016 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit beantragt. Laufender Unterhalt wurde ab 01.01.2017 in Höhe von 100 % beantragt. Der Antrag ging am 15.12.2016 ein.
    Mitte April ging ein abändernder Antrag ein, welcher hinsichtlich des Rückstandes bis 31.12.2016 wie vorbezeichnet lautet. Ferner werden nun ab 01.01.2017 nicht mehr 100 % laufender Unterhalt gefordert, sondern stattdessen vom 01.01.2017 bis 14.03.2017 460,80 Euro weiterer Unterhaltsrückstand nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit. Ist dieser weitere Antrag noch zuzustellen ? Was ist mit den Verzugszinsen auf den weiteren Rückstand ?

  • Ich würde diesen abgeänderten Antrag in diesem Fall wie einen neuen Antrag unter gleichzeitiger Rücknahme des ersten Antrags verstehen und behandeln. Demnach müsste der neue Antrag auch noch zugestellt werden.

    Ulf

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  • Ich würde mal den Ast darauf hinweisen, dass sie so nie zu einem verfahrensabschließenden Beschluss kommen, und das wollten sie doch eigentlich (?). Es kann ja nicht auf ein Wettrennen hinauslaufen: Wird zuerst der Beschluss zu einem bestehenden Antrag erlassen oder liegt schon wieder ein neuer zuzustellender Antrag vor. Das steigert ja auch jedes Mal den Gegenstandswert für das Verfahren, wobei es nicht mal eine echte Antragserweiterung ist, da der Unterhalt ja vollständig bereits durch den ersten Antrag abgedeckt ist.

  • Ich steige hier einmal in die Diskussion ein:
    "Mein" Jobcenter behauptet, auch laufenden Unterhalt festsetzen lassen zu können mit folgender Begründung:
    nach § 33 Abs. 3 Satz 2 SGB II kann der Leistungsträger auch künftige Ansprüche gerichtlich geltend machen, wenn die Leistungen voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden müssen (soweit bin ich schon: unter "längerer Zeit" ist ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten zu verstehen). Ob unter "gerichtlicher Geltendmachung" auch das vereinfachte Unterhaltsverfahren fällt, kann ich nicht herausfinden.
    Habt ihr eine Idee/Fundstelle? Falls eine Festsetzung laufenden Unterhalts im vereinfachten Verfahren möglich ist: Was müsste mir das Jobcenter alles angeben/nachweisen? Genügt es, wenn es versichert, dass die Leistungen voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss?
    Vielen Dank im Voraus!:gruebel:

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